Full text : 42.1937 (0042)

12. März 1937

Zoll und Handel

Deutschland.

Zolländerungen.
Am 15. März bzw. am 1. April 1937 treten verschiedene
Zolländerungen in Kraft, die in der Verordnung. über
Zolländerungen vom 3. März 1937 (RA. Nr. 52 vom 4. 3.
1937) ‚enthalten sind. Es handelt sich dabei um Zölle für
Kartoffeln zur Herstellung von Stärke, Zollfreiheit für
Zuckerrüben, Verlängerung von Zollbestimmungen für
Schmalz, Flomen, Rindertalg usw. Ferner werden Oelsäure,
Aluminium und Leimkäse von der Verordnung betroffen.

Frankreich.
Umtarifierung für Glasbehälter von Isolier-Haschen.


‚Jas „Journal Officiel‘“ vom 6. März 1937 S. 2801 veröffentlicht
 eine Tarifentscheidung. durch die die im Renertoire
 General enthaltene Entscheidung für Glasbehälter
‚on Isolierflaschen nachstehende Fassung erhält:
Isolierflaschen (Bouteilies isolantes), sogenannte Chernos-
 oder ähnliche Flaschen:
ınere Behälter aus Glas, vergoldet oder versilbert:
Verzollung wie Hohlglaswaren, andere Gegenstände,
andere RR. .350C
Nach den früheren Tarifentscheidungen wurden Benälter
 aus Glas für Isolierflaschen entweder unter Zolltarifnunmer
 635 quater oder unter 350 C verzollt, jenachdem,
 ob es sich um Behälter aus geblasenem Glas oder
aus nichtgeblasenem Glas handelte. Die Verzollung erfolgt
 nunmehr ohne Rücksicht darauf, ob die Behälter
aus geblasenem Glas sind oder nicht, unter Zolltarifaummer
 350C zum Zollsatze von 18,50 ©% vom Wert.
Die Umtarifierung ist am 1. März 1937 in Kraft getreten.

Ursprungsbezeichnungszwang für Zinknägel.

Nach einer im „Bulletin Douanier‘‘ vom 2. März 1037
veröffentlichten Entscheidung können die auf Grund der
Verordnung vom 2. September 1933 ursprungsbezeichaungspflichtigen
 Nägel aus Zink zum Doppehln
(Clous ä doublage, en zinc) nach Frankreich eingeführt
werden, ohne daß der Ursprungsvermerk auf den Näygeln
 selbst angebracht ist, wenn die Länge der Nägel
20 mm nicht übersteigt.
Die Ausnahme ist jedoch an die Bedingung geknüpft,
daß der Ursprungsvermerk auf der Verpackung anyebracht
 ist.

Kontingentsfestsetzung für Glasbehälter von
solierflaschen.
Durch eine im „Journal Officiel*“ vom 6. März 1937
Seite 2801 erschienene Änweisung an die Importeure ist
für die Zeit vom 1. März bis 31. März 10937 ein Kontingent
 in Höhe von 116 dz für die Einfuhr von Gilasbehältern
 für Isolierflaschen aus Deutschland festgesetzt
worden. Einfuhrbewilligungen werden von dem Comite
Interprofessionnel des bouteilles isolantes, 32, rue de
Paracdlis. Paris. erteilt.

Zulassung einfuhrkontingentierter Waren zur
Internationalen Pariser Ausstellung 1937 außerhalb
 der Einfuhrkontingente.
Nach einem im „Journal Officiel“ vom 26. Febrıtar 1937
3. 2484 veröffentlichten Dekret vom 25. Februar 1937
<önnen einfuhrkontingentierie Waren, die anläßlich der
Internationalen Pariser Ausstellung 1937 zum Verbrauch
n Restaurants, Cafes, Teestuben ımd ähmlichen Gaststätten
 der ausstellenden Länder bestimmt sind, ohne Än-‚echnung
 auf die bestehenden Einfuhrkontingenie einzeführt
 werden. Eine Einfuhrbewilligung ist jedoch erforderlich
 Die auf den Waren ruhenden Zölle und Ab-199



gaben sind zu entrichten. Die Einfuhrbewilligungsamräge
and, nachdem sie mit der Genehmigung des betreffenden
ausländischen Ausstellungskommissars verschen sind, an
den Generalkommissar der Ausstellung /u richten. der
sic mit seinem Sichtvermerk dem zuständigen Ministerium
zuleitet. Die Bewilligungen werden für die Gesamidauer
der Ausstellung erteilt. vorausgesetzt, daB es sich um
aicht einfuhrverboitene Waren handelt. und daß eiwa bestehende
 Sondervorschriften für den Verkauf oder den
Verkehr gleichartiger französischer Waren eingeha'ten werlen.
 Der Generalkommissar der Ausstellung setzt im Be-1ehmen
 mit den ausländischen Ausstellungskommissaren
fie Frist fest, innerhalb welcher die Bewilligungsanträge
‚orzwegen sind.
Ausstellungsgegenstände, die an sich einfuhrkondingenjert
 sind und erst gegen Ende der Aussteilung nach
frankreich eingeführt werden sollen sowie verderbliche
Varen können auf Grund besonderer Bewillizungen des
ständigen Ministers cbenfalls außerhalb der besichenden
Zinfuhrkontingente zugelassen werden. Die Bewilligung
ann jedoch verweigert werden, wenn die Menge oder der
Wert der Waren augenscheinlich in keinem Verhältnis
zum Umfang der Beteiligung des betreffenden ausstellenlen
 Landes stehen oder eine Schädizung der französischen
Zroduktion zu befürchten ist. Eine Aufstellung der hierı1ach
 in Frage kommenden Waren ist von den Ausstelungskommissaren
 der teilnehmenden Länder bis spätestens
L. April 1937 an den Generalkommissar einzureichen.
Waren, bei denen mengenmäßig keine Schädigung der
ranzösischen Produktion zu befürchten isi. besonders
Zrzeugnisse des Handwerks, können außerhalb eines be-;tehenden
 Einfuhrkontingents zugeiassen werden. sofern
;ie von geringem Wert sind, in einer Sendung geliefert
verden und sie Sich lediglich als Andenken an die Proiuktion
 des ausstellenden Landes oder an dessen Be-;eiligung
 an der Ausstellung darstellen. Der Generalsommissar
 der Ausstellung wird nach Anhörung der Ausstelungskommissare
 der teilnehmenden Länder die Frist
‘estsetzen, innerhalb welcher die Bewilligungsanträge cin
zureichen sind.

Beförderungsbedingungen für Ausstellungsgegenstände
 und Baumaterial zur Internationalen
 Pariser Ausstellung 1937.
Nach einem im „Bulletin Douanter‘“ vom 26. Februar
:037 veröffentlichten Schreiben der Generalzolldirektion
ind Zweifel entstanden. ob die für die Zollabfertigung
‚on Ausstelungsgegenständen auf den Pariser Bahnhofs-.
Niederlage-, Flughafen- und anderen Zollstellen zugestandenen
 Erleichterungen auch auf solche Gegenstände
ınzuwenden sind, die an den Grenzzollstellen zur Äbfertigung
 gestellt werden. Die Generalzolldirektion weist
n diesem Zusammenhang darauf hin, daß alle Ausstelungsgegenstände
 sowie sämtliches im Dekret vom 9. Juli
1936 aufgeführtes Baumaterial unmittelbar zu den betrefenden
 Oertlichkeiten der Ausstellung zu befördern sind.
ınd zwar im gewöhnlichen oder im internationalen Durch-'uhrverkehr.
 Die Beförderungsbedingungen hierfür sind
olgende:
1. Die Sendungen müssen von ‚einem Zeugnis des Ver-;enders
 begleitet sein. aus dem die Gattung, das Gewicht
der Wert und der Ursprung der Waren ersichtlich ist;
2. dieses Zeugnis ist dem für den gewöhnlichen oder
nternationalen Durchfuhrverkehr ausgestellten Begleitschein
 beizufügen;
3. die Begleitscheinbürgschaft kann durch den Generalzommissar
 des betreffenden ausstellenden Landes überı10mmen
 werden;
4. beim Grenzübertritt erfolgt keine eingehende, sondern
aur eine allgemeine Beschau der Waren;
5. die Sendungen können durch Stück- oder Raumver:
schluß verschlossen werden. Für auf der Landstraße be-‘örderte
 Sendungen kann von der eingehenden Beschat
1ı1ur abgesehen und Raumverschluß nur angelegt werden
wenn die Beschaffenheit der Fahrzeuge dies rechtfertigt
6. bei der Ankunft der Waren auf dem Ausstellungszelände
 sind die Zollförmlichkeiten durch den vom Ge-1eralkommissar
 der Ausstellung zugelassenen Bevollmäch
igten zu erfüllen.
            
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