12. März 1937
Zoll und Handel
Deutschland.
Zolländerungen.
Am 15. März bzw. am 1. April 1937 treten verschiedene
Zolländerungen in Kraft, die in der Verordnung. über
Zolländerungen vom 3. März 1937 (RA. Nr. 52 vom 4. 3.
1937) ‚enthalten sind. Es handelt sich dabei um Zölle für
Kartoffeln zur Herstellung von Stärke, Zollfreiheit für
Zuckerrüben, Verlängerung von Zollbestimmungen für
Schmalz, Flomen, Rindertalg usw. Ferner werden Oelsäure,
Aluminium und Leimkäse von der Verordnung betroffen.
Frankreich.
Umtarifierung für Glasbehälter von Isolier-Haschen.
‚Jas „Journal Officiel‘“ vom 6. März 1937 S. 2801 veröffentlicht
eine Tarifentscheidung. durch die die im Renertoire
General enthaltene Entscheidung für Glasbehälter
‚on Isolierflaschen nachstehende Fassung erhält:
Isolierflaschen (Bouteilies isolantes), sogenannte Chernos-
oder ähnliche Flaschen:
ınere Behälter aus Glas, vergoldet oder versilbert:
Verzollung wie Hohlglaswaren, andere Gegenstände,
andere RR. .350C
Nach den früheren Tarifentscheidungen wurden Benälter
aus Glas für Isolierflaschen entweder unter Zolltarifnunmer
635 quater oder unter 350 C verzollt, jenachdem,
ob es sich um Behälter aus geblasenem Glas oder
aus nichtgeblasenem Glas handelte. Die Verzollung erfolgt
nunmehr ohne Rücksicht darauf, ob die Behälter
aus geblasenem Glas sind oder nicht, unter Zolltarifaummer
350C zum Zollsatze von 18,50 ©% vom Wert.
Die Umtarifierung ist am 1. März 1937 in Kraft getreten.
Ursprungsbezeichnungszwang für Zinknägel.
Nach einer im „Bulletin Douanier‘‘ vom 2. März 1037
veröffentlichten Entscheidung können die auf Grund der
Verordnung vom 2. September 1933 ursprungsbezeichaungspflichtigen
Nägel aus Zink zum Doppehln
(Clous ä doublage, en zinc) nach Frankreich eingeführt
werden, ohne daß der Ursprungsvermerk auf den Näygeln
selbst angebracht ist, wenn die Länge der Nägel
20 mm nicht übersteigt.
Die Ausnahme ist jedoch an die Bedingung geknüpft,
daß der Ursprungsvermerk auf der Verpackung anyebracht
ist.
Kontingentsfestsetzung für Glasbehälter von
solierflaschen.
Durch eine im „Journal Officiel*“ vom 6. März 1937
Seite 2801 erschienene Änweisung an die Importeure ist
für die Zeit vom 1. März bis 31. März 10937 ein Kontingent
in Höhe von 116 dz für die Einfuhr von Gilasbehältern
für Isolierflaschen aus Deutschland festgesetzt
worden. Einfuhrbewilligungen werden von dem Comite
Interprofessionnel des bouteilles isolantes, 32, rue de
Paracdlis. Paris. erteilt.
Zulassung einfuhrkontingentierter Waren zur
Internationalen Pariser Ausstellung 1937 außerhalb
der Einfuhrkontingente.
Nach einem im „Journal Officiel“ vom 26. Febrıtar 1937
3. 2484 veröffentlichten Dekret vom 25. Februar 1937
<önnen einfuhrkontingentierie Waren, die anläßlich der
Internationalen Pariser Ausstellung 1937 zum Verbrauch
n Restaurants, Cafes, Teestuben ımd ähmlichen Gaststätten
der ausstellenden Länder bestimmt sind, ohne Än-‚echnung
auf die bestehenden Einfuhrkontingenie einzeführt
werden. Eine Einfuhrbewilligung ist jedoch erforderlich
Die auf den Waren ruhenden Zölle und Ab-199
gaben sind zu entrichten. Die Einfuhrbewilligungsamräge
and, nachdem sie mit der Genehmigung des betreffenden
ausländischen Ausstellungskommissars verschen sind, an
den Generalkommissar der Ausstellung /u richten. der
sic mit seinem Sichtvermerk dem zuständigen Ministerium
zuleitet. Die Bewilligungen werden für die Gesamidauer
der Ausstellung erteilt. vorausgesetzt, daB es sich um
aicht einfuhrverboitene Waren handelt. und daß eiwa bestehende
Sondervorschriften für den Verkauf oder den
Verkehr gleichartiger französischer Waren eingeha'ten werlen.
Der Generalkommissar der Ausstellung setzt im Be-1ehmen
mit den ausländischen Ausstellungskommissaren
fie Frist fest, innerhalb welcher die Bewilligungsanträge
‚orzwegen sind.
Ausstellungsgegenstände, die an sich einfuhrkondingenjert
sind und erst gegen Ende der Aussteilung nach
frankreich eingeführt werden sollen sowie verderbliche
Varen können auf Grund besonderer Bewillizungen des
ständigen Ministers cbenfalls außerhalb der besichenden
Zinfuhrkontingente zugelassen werden. Die Bewilligung
ann jedoch verweigert werden, wenn die Menge oder der
Wert der Waren augenscheinlich in keinem Verhältnis
zum Umfang der Beteiligung des betreffenden ausstellenlen
Landes stehen oder eine Schädizung der französischen
Zroduktion zu befürchten ist. Eine Aufstellung der hierı1ach
in Frage kommenden Waren ist von den Ausstelungskommissaren
der teilnehmenden Länder bis spätestens
L. April 1937 an den Generalkommissar einzureichen.
Waren, bei denen mengenmäßig keine Schädigung der
ranzösischen Produktion zu befürchten isi. besonders
Zrzeugnisse des Handwerks, können außerhalb eines be-;tehenden
Einfuhrkontingents zugeiassen werden. sofern
;ie von geringem Wert sind, in einer Sendung geliefert
verden und sie Sich lediglich als Andenken an die Proiuktion
des ausstellenden Landes oder an dessen Be-;eiligung
an der Ausstellung darstellen. Der Generalsommissar
der Ausstellung wird nach Anhörung der Ausstelungskommissare
der teilnehmenden Länder die Frist
‘estsetzen, innerhalb welcher die Bewilligungsanträge cin
zureichen sind.
Beförderungsbedingungen für Ausstellungsgegenstände
und Baumaterial zur Internationalen
Pariser Ausstellung 1937.
Nach einem im „Bulletin Douanter‘“ vom 26. Februar
:037 veröffentlichten Schreiben der Generalzolldirektion
ind Zweifel entstanden. ob die für die Zollabfertigung
‚on Ausstelungsgegenständen auf den Pariser Bahnhofs-.
Niederlage-, Flughafen- und anderen Zollstellen zugestandenen
Erleichterungen auch auf solche Gegenstände
ınzuwenden sind, die an den Grenzzollstellen zur Äbfertigung
gestellt werden. Die Generalzolldirektion weist
n diesem Zusammenhang darauf hin, daß alle Ausstelungsgegenstände
sowie sämtliches im Dekret vom 9. Juli
1936 aufgeführtes Baumaterial unmittelbar zu den betrefenden
Oertlichkeiten der Ausstellung zu befördern sind.
ınd zwar im gewöhnlichen oder im internationalen Durch-'uhrverkehr.
Die Beförderungsbedingungen hierfür sind
olgende:
1. Die Sendungen müssen von ‚einem Zeugnis des Ver-;enders
begleitet sein. aus dem die Gattung, das Gewicht
der Wert und der Ursprung der Waren ersichtlich ist;
2. dieses Zeugnis ist dem für den gewöhnlichen oder
nternationalen Durchfuhrverkehr ausgestellten Begleitschein
beizufügen;
3. die Begleitscheinbürgschaft kann durch den Generalzommissar
des betreffenden ausstellenden Landes überı10mmen
werden;
4. beim Grenzübertritt erfolgt keine eingehende, sondern
aur eine allgemeine Beschau der Waren;
5. die Sendungen können durch Stück- oder Raumver:
schluß verschlossen werden. Für auf der Landstraße be-‘örderte
Sendungen kann von der eingehenden Beschat
1ı1ur abgesehen und Raumverschluß nur angelegt werden
wenn die Beschaffenheit der Fahrzeuge dies rechtfertigt
6. bei der Ankunft der Waren auf dem Ausstellungszelände
sind die Zollförmlichkeiten durch den vom Ge-1eralkommissar
der Ausstellung zugelassenen Bevollmäch
igten zu erfüllen.