‚2. März 1937
Merkblätter über die Art und Weise der Zahlungen
für die Wareneinfuhr (Neufassung des
Runderlasses Nr. 26/35 D. St. — 6/35 U. St).
Kunderlaß Nr. 28,37 D.St. — 13/37 Ue.St. vom 4. März
Unter Aufhebung des Runderlasses Nr. 26/35 D.St. —
35 UeSt. mit sämtlichen Anlagen übersende ich die
‚Merkblätter über die Art und Weise der Zahlungen für
lie Wareneinfuhr‘“ in neuer Fassung. Sämtliche bisher
nerausgegebenen Merkblätter sind zu vernichten. Es werden
außerdem «die in der Änlage A aufgeführten Runderlasse*)
und allgemeinen Erlasse aufgehoben.
IL
Zur Erläuterung bemerke ich folgendes; Es sind zur
Zeit folgende Arten des zwischenstaatlichen Warenzahungsverkehrs
zu unterscheiden:
1. Die Zahlungen im Warenverkehr erfolgen
grundsätzlich in effektiven Devizen.
a) Ueber die Höhe der Devisenzuteilungen
für die Bezahlung der Einfuhr
von Erzeugnissen des betreffenden
Landes nach Deutschland bestehen
keine Regierungsvereinba-‘ungen.
Mit einer Reihe dieser Länder sind private Ver-;echnungsgeschäfte
und ASKI nicht mehr zugeassen
(Beispiel: Aegypten, Britisch-Indien, China,
Cuba, Panama). Mit einem anderen Teil dieser
Länder sind private Verrechnungsgeschäfte und
ASKI noch möglich (Beispiel: Britische Besitzungen
in Ost- und Westafrika, ASKI mit Australien
und Neuseeland); im Verkehr mit einer Anzahl
Länder Süd- und Mittelamerikas überwiegt die
ASKI-Verrechnung und das private Verrechnungsgeschäft
(Ausnahmen zur Zeit: ABC-Siaaten und
Uruguay, Cuba und Panama).
Die Höhe der Devisenzuteilung ist
durch Regierungsvereinbarungen
'estgelegt. In der Regel wird ein bestimmter
Anteil der aus der deutschen Ausfuhr nach dem
jetreffenden Lande anfallenden Devisen für die
Bezahlung der Einfuhr von Erzeugnissen dieses
Landes nach Deutschland verwendet. (Zahlungsıbkommen.
Beispiel: England, Belgien, Kanada,
WVandschukuo, Syrien-Libanon.) ASKI und private
Verrechnungsgeschäfte mit «diesen Ländern sind
grundsätzlich nicht möglich, weil wegen des bestehenden
Abkommens Ausfuhrerlöse nicht für
Verrechnungen zur Verfügung gestelit werden
können.
Die Zahlungen im Warenverkehr erfolgenaufGrund
von Verrechnungsabkommen.
„Verrechnungsabkommen sind Äbkommen mit
ausländischen Regierungen, Zentralnotenbanrken oder
im Ausland amt'ich zugelassenen Verrechnungsstellen,
welche den Zahlungsverkehr ganz oder teilweise auf
der Grundlage der Verrechnung regeln‘ (Ri I 1). Die
Verrechnung‘ erfolgt unter Ausschluß dritter Wähungen
über besondere Verrechnungskonten, die in
Deutschland zumeist bei der Deutschen Verrechnungssasse
geführt werden (Ausnahmen: z. B. Chile, Uruzuay,
Sowjetrußland).
Die bisher als Zahlungsabkommen bezeichneten Absxommen
mit Portugal und Spanien werden in Zukunft
»benfahls der Gruppe der Verrechnungsabkommen. 7zUgerechnet
werden, da Unterschiede, die für die Devisenstellen
oder Ueberwachungsstellen von Bedeutung
wären, nicht mehr bestehen. Die Bezeichnung „Zahlungsabkommen‘“
wird im Zukunft nur noch auf die
inter 1b genannten Abkommen angewandt werden.
Ein Verzeichnis der zur Zeit bestehenden Verrech-1ungsabkommen
folgt unter IM.
IL.
Die anliegenden Merkblätter*) sollen über die bei Zahungen
im Rahmen von Verrechnungsabkommen zu beachtenden
Bestimmungen Auskunft geben, sie befassen
*) Wiedergabe wegen ihres Umfanges nicht möglich, bei der Industries und
Jandelskammer einzusehen.
;)
197
sich daher nur mit den unter IL Ziff. 2 fallenden Län
dern.
Dies sind zur Zeit
Argentinien lHalien
Zulgarien Jugoslawien
Chile “ettland
Dänemark „itauen
Estland Niederlande
“innland Norwegen
Prankreich Oesterreich
Äriechenland Polen u. Danzig
ran Portugal
IV.
Die Ueberwachungsstellen haben bei Ausstellung «der
JDevisenbescheinigungen besonders zu beachten. daß für
lie Durchführung der Zahlungen nach den Ländern mit
VYerrechnungsabkommen voneinander abweichende Vorschriften
gelten. Die Einzelheiten ergeben sich aus den
anliegenden Merkbilättern*) für die verschiedenen Länder.
In den Merkblättern sind auch die Zahlungsmöglichseiten
berücksichtigt, die sich bei der praktischen Handnabung
des Verrechnungsverkehrs in Abweichung von dem
Text der Verrechnungsabkommen ergeben haben.
Aski und private Verrechnungsgeschäfte.
Runderlaß Nr. 24:37 D.St. — 1137 Ue.St. vom 26.
Februar 1937,
Unter Aufhebung des RE. Nr. 147:36 D.St. — 06936
Je.St. wird in der Anlage *) eine neue Liste der vom
3rivaten Verrechnungsverkehr ausgeschlossenen
Ausfuhrwaren bekauntgegeben. Zu der Liste ist im einzeinen
folgendes zu bemerken:
1. Die Liste ist im Interesse der Uebersichtlichreit
ı1ach der Zuständigkeit der einzelnen Prüfungssiellen aufzegliedert.
Dabei wird jeweils für den gesamten Bereich
ziner Prüfungsstelle zunächst ein Grundsatz (unbedingter
Ausschluß, bedingter Ausschluß oder Zulassung) voranzestellt,
während die für einzelne Erzeugnisse geltenden
Ausnahmen unter dem Doppelstrich folgen.
2. Der „bedingte Ausschluß‘ eines Erzeugnisses beleutet,
daß €s zur privaten Verrechnung nur in besonteren
Ausnahmefällen zugelassen ist. Die Devisenstellen
verden hiermit ermächtigt, Genehmigungen für die Bezahlung
solcher Erzeugnisse zu Lasten von ASKT in eigeıer
Zuständigkeit zu erteilen, sofern die zuständige Prüiungsstelle,
deren vorherige‘ gutachtliche ÄAeußerung
n jedem Falle herbeizuführen ist. keine Bedenken erhebt.
Entsprechendes gilt für private Verrechnungsgeschäfte
fie nicht unter RE. Nr. 164/36 D.Sti, — 7736 Ue,St,
allen und von den Devisenstellen in eigener Zuständigkeit
genehmigt werden können:
Für die unter RE. Nr. 16436 D.St. — 7736 Ue.St. falenden
privaten Verrechnungsgeschäfte erübrizen sich besondere
Anordnungen, da insoweit die Entscheidung deı
Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vorbehalten ist.
3. Die Liste tritt als Einheitsliste an die Stelle der bisher
maßgebenden Anlagen 2und3 zu RE. Nr. 147/36 D.St.
— 69:36 Ue.St. Damit entfällt die Sonderregelung für die
Ausfuhr nach verrechnungsfreien Ländern außerhalb
Zuropas (früher Anlage 3). Soweit die neue Liste rezionale
Ausnahmen vorsicht, ist dies durch die Anmerzung
1) kenntlich gemacht, deren Bedeutung auf der
ersten Seite der Liste erläutert wird. Lediglich bei den
unter dem Doppelstrich besonders aufgeführten Erzeugnissen
aus dem Bereich der Wirtschaftsgruppe Chemische
Industrie sind einige Ausnahmen für einzelne Staaten
in den Text aufgenommen.
4. Die Uebergangsbestimmung unter I Äbschn. C 1
Abs. 3 des RE. Nr. 237/35 D.St. — 10535 LJe St ist
zntsprechend anzuwenden
*) Hier ihres Umfanges wegen nicht veröffentlicht, kann bei der Industrie:
ınd Handelskammer eingesehen werden.
w
Beintze & Blanckertz Aerlin