Full text : 42.1937 (0042)

‚2. März 1937

Merkblätter über die Art und Weise der Zahlungen
 für die Wareneinfuhr (Neufassung des
Runderlasses Nr. 26/35 D. St. — 6/35 U. St).
Kunderlaß Nr. 28,37 D.St. — 13/37 Ue.St. vom 4. März

Unter Aufhebung des Runderlasses Nr. 26/35 D.St. —
35 UeSt. mit sämtlichen Anlagen übersende ich die
‚Merkblätter über die Art und Weise der Zahlungen für
lie Wareneinfuhr‘“ in neuer Fassung. Sämtliche bisher
nerausgegebenen Merkblätter sind zu vernichten. Es werden
 außerdem «die in der Änlage A aufgeführten Runderlasse*)
 und allgemeinen Erlasse aufgehoben.

IL
Zur Erläuterung bemerke ich folgendes; Es sind zur
Zeit folgende Arten des zwischenstaatlichen Warenzahungsverkehrs
 zu unterscheiden:
1. Die Zahlungen im Warenverkehr erfolgen
 grundsätzlich in effektiven Devizen.

a) Ueber die Höhe der Devisenzuteilungen
 für die Bezahlung der Einfuhr
 von Erzeugnissen des betreffenden
 Landes nach Deutschland bestehen
 keine Regierungsvereinba-‘ungen.

Mit einer Reihe dieser Länder sind private Ver-;echnungsgeschäfte
 und ASKI nicht mehr zugeassen
 (Beispiel: Aegypten, Britisch-Indien, China,
Cuba, Panama). Mit einem anderen Teil dieser
Länder sind private Verrechnungsgeschäfte und
ASKI noch möglich (Beispiel: Britische Besitzungen
 in Ost- und Westafrika, ASKI mit Australien
und Neuseeland); im Verkehr mit einer Anzahl
Länder Süd- und Mittelamerikas überwiegt die
ASKI-Verrechnung und das private Verrechnungsgeschäft
 (Ausnahmen zur Zeit: ABC-Siaaten und
Uruguay, Cuba und Panama).
Die Höhe der Devisenzuteilung ist
durch Regierungsvereinbarungen
'estgelegt. In der Regel wird ein bestimmter
Anteil der aus der deutschen Ausfuhr nach dem
jetreffenden Lande anfallenden Devisen für die
Bezahlung der Einfuhr von Erzeugnissen dieses
Landes nach Deutschland verwendet. (Zahlungsıbkommen.
 Beispiel: England, Belgien, Kanada,
WVandschukuo, Syrien-Libanon.) ASKI und private
Verrechnungsgeschäfte mit «diesen Ländern sind
grundsätzlich nicht möglich, weil wegen des bestehenden
 Abkommens Ausfuhrerlöse nicht für
Verrechnungen zur Verfügung gestelit werden
können.
Die Zahlungen im Warenverkehr erfolgenaufGrund
 von Verrechnungsabkommen.
 „Verrechnungsabkommen sind Äbkommen mit
ausländischen Regierungen, Zentralnotenbanrken oder
im Ausland amt'ich zugelassenen Verrechnungsstellen,
welche den Zahlungsverkehr ganz oder teilweise auf
der Grundlage der Verrechnung regeln‘ (Ri I 1). Die
Verrechnung‘ erfolgt unter Ausschluß dritter Wähungen
 über besondere Verrechnungskonten, die in
Deutschland zumeist bei der Deutschen Verrechnungssasse
 geführt werden (Ausnahmen: z. B. Chile, Uruzuay,
 Sowjetrußland).
Die bisher als Zahlungsabkommen bezeichneten Absxommen
 mit Portugal und Spanien werden in Zukunft
»benfahls der Gruppe der Verrechnungsabkommen. 7zUgerechnet
 werden, da Unterschiede, die für die Devisenstellen
 oder Ueberwachungsstellen von Bedeutung
wären, nicht mehr bestehen. Die Bezeichnung „Zahlungsabkommen‘“
 wird im Zukunft nur noch auf die
inter 1b genannten Abkommen angewandt werden.
Ein Verzeichnis der zur Zeit bestehenden Verrech-1ungsabkommen
 folgt unter IM.
IL.
Die anliegenden Merkblätter*) sollen über die bei Zahungen
 im Rahmen von Verrechnungsabkommen zu beachtenden
 Bestimmungen Auskunft geben, sie befassen
*) Wiedergabe wegen ihres Umfanges nicht möglich, bei der Industries und
Jandelskammer einzusehen.

;)

197

sich daher nur mit den unter IL Ziff. 2 fallenden Län
dern.
Dies sind zur Zeit
Argentinien lHalien
Zulgarien Jugoslawien
Chile “ettland
Dänemark „itauen
Estland Niederlande
“innland Norwegen
Prankreich Oesterreich
Äriechenland Polen u. Danzig
ran Portugal
IV.

Die Ueberwachungsstellen haben bei Ausstellung «der
JDevisenbescheinigungen besonders zu beachten. daß für
lie Durchführung der Zahlungen nach den Ländern mit
VYerrechnungsabkommen voneinander abweichende Vorschriften
 gelten. Die Einzelheiten ergeben sich aus den
anliegenden Merkbilättern*) für die verschiedenen Länder.
In den Merkblättern sind auch die Zahlungsmöglichseiten
 berücksichtigt, die sich bei der praktischen Handnabung
 des Verrechnungsverkehrs in Abweichung von dem
Text der Verrechnungsabkommen ergeben haben.

Aski und private Verrechnungsgeschäfte.
Runderlaß Nr. 24:37 D.St. — 1137 Ue.St. vom 26.
Februar 1937,
Unter Aufhebung des RE. Nr. 147:36 D.St. — 06936
Je.St. wird in der Anlage *) eine neue Liste der vom
3rivaten Verrechnungsverkehr ausgeschlossenen
Ausfuhrwaren bekauntgegeben. Zu der Liste ist im einzeinen
 folgendes zu bemerken:
1. Die Liste ist im Interesse der Uebersichtlichreit
ı1ach der Zuständigkeit der einzelnen Prüfungssiellen aufzegliedert.
 Dabei wird jeweils für den gesamten Bereich
ziner Prüfungsstelle zunächst ein Grundsatz (unbedingter
Ausschluß, bedingter Ausschluß oder Zulassung) voranzestellt,
 während die für einzelne Erzeugnisse geltenden
Ausnahmen unter dem Doppelstrich folgen.
2. Der „bedingte Ausschluß‘ eines Erzeugnisses beleutet,
 daß €s zur privaten Verrechnung nur in besonteren
 Ausnahmefällen zugelassen ist. Die Devisenstellen
verden hiermit ermächtigt, Genehmigungen für die Bezahlung
 solcher Erzeugnisse zu Lasten von ASKT in eigeıer
 Zuständigkeit zu erteilen, sofern die zuständige Prüiungsstelle,
 deren vorherige‘ gutachtliche ÄAeußerung
n jedem Falle herbeizuführen ist. keine Bedenken erhebt.
Entsprechendes gilt für private Verrechnungsgeschäfte
fie nicht unter RE. Nr. 164/36 D.Sti, — 7736 Ue,St,
allen und von den Devisenstellen in eigener Zuständigkeit
 genehmigt werden können:
Für die unter RE. Nr. 16436 D.St. — 7736 Ue.St. falenden
 privaten Verrechnungsgeschäfte erübrizen sich besondere
 Anordnungen, da insoweit die Entscheidung deı
Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vorbehalten ist.
3. Die Liste tritt als Einheitsliste an die Stelle der bisher
 maßgebenden Anlagen 2und3 zu RE. Nr. 147/36 D.St.
— 69:36 Ue.St. Damit entfällt die Sonderregelung für die
Ausfuhr nach verrechnungsfreien Ländern außerhalb
Zuropas (früher Anlage 3). Soweit die neue Liste rezionale
 Ausnahmen vorsicht, ist dies durch die Anmerzung
 1) kenntlich gemacht, deren Bedeutung auf der
ersten Seite der Liste erläutert wird. Lediglich bei den
unter dem Doppelstrich besonders aufgeführten Erzeugnissen
 aus dem Bereich der Wirtschaftsgruppe Chemische
Industrie sind einige Ausnahmen für einzelne Staaten
in den Text aufgenommen.
4. Die Uebergangsbestimmung unter I Äbschn. C 1
Abs. 3 des RE. Nr. 237/35 D.St. — 10535 LJe St ist
zntsprechend anzuwenden
*) Hier ihres Umfanges wegen nicht veröffentlicht, kann bei der Industrie:
ınd Handelskammer eingesehen werden.

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Beintze & Blanckertz Aerlin
            
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