Full text : 42.1937 (0042)

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Berlin C 2, Klosterstr. 80.85, im dritten Monat nach In-<rafttreten
 dieser Anordnung zu melden.
3 3
ın besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueberwachungsstelie
 für Eisen und Stahl auf schriftlichen Äntrag
 Ausnahmen zulassen. Die Änträge sind über die
Fachuntergruppe Blechpackungen der Fachgruppe Blechwaren
 (Wirtschaftsgruppe Eisen-, Blech- und Meialhvarenindustrie),
 Berlin W 62, Kielganstraße 7, der VUeberwachungsstelle
 für Eisen und Stahl einzureichen.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen die 88 1 und 2 dieser Anordnung
 fallen unter die Strafvorschriiten der 88 10, 12
is 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4.
September 1934.

$ 5.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentichung
 im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 8. März 1937.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.
Dr. Scheer-Hennings.

Aufarbeitung von Brauerei-Auslaufpech.
Anordnung Nr. 9 der Ueberwachungsstelle für Mineralöl.
Vom 5. März 1937. (RA. Nr. 53 v. 5. März 10937.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
t. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung
mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstelen
 vom 4. September 1934 (Deuischer Reichsanzeiger
 Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung
 des Reichswirtschaftsministers angeordnet‘
1.
Brauerei-Auslaufpech ist Sr Aufarbeitung zuzuführen,
Die Verwendung von Brauerei-Auslaufpech oder der
Regenerate von Brauerei-Auslaufpech zu anderen Zwecken
als zur Herstellung von Neupech ist verboten.
Die Art der Verwendung von Regeneraten bei der Neu-Dechherstellung
 ist von den Pechherstelern im Einvernehnen
 mit den Abnehmern zu regeln.
Exportaufträge in Brauerei-Neupech, auch in Form von
ausgepichten Fässern für Exportbier, werden durch die
Anordnung nicht berührt.
8 2.
Die VUeberwachungsstelle für Mineralöl kann in besonlers
 begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften
 dieser Anordnung zulassen.
Entsprechende Anträge sind in jedem Einzelfall mit geı1auer
 Ängabe des Verwendungszweckes an die Ueberwachungsstelle
 für Mineralöl zıt richten.
Allgemeine Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des
Reichswirtschaftsministers zulässig.
8 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter
He Strafvorschriften der &8 12 bis 15-der Verordnung
iber den Warenverkehr vom 4. September 1934.
$ 4.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentichung
 im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 5. März 10937.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl.
Rash

Zusammenfassung der bisherigen Anordnungen
der Überwachungsstelle für Baumwolle ‘über
Genehmigungspflicht, statistische Erhebungen
und Verarbeitungsmengen.
ın der Anordnung B 14 vom 1. März 1937 (RA. Nr. 51
vom 3. 3. 1937) faßt die Ueberwachungsstelle für Baumwolle
 die in früheren Anordnungen festgelegten Bestimnungen
 über Genehmigungspflicht, statistische Erhebungen
ind Festsetzung der Verarbeitungsmengen zusammen. Die
Anordnung ist am 4. März 1937 in Kraft getreten. Gleich-4eitig
 traten folgende Anordnungen außer Kraft: B 1
vom 5, 4, 1934, B 2 vom 16. 4. 1934, B 3 vom 31. 5. 1934,
B 7 vom 1. 10. 1934, B 8 vom 6. 10. 1934, B 9 vom
19. 12. 1934, B 11 vom 1. 3. 1935, B 12 vom 10. 12. 1935
und B 13 vom 27. 10. 1936. Die Gebührenordnung vom
31. Tanuar 1035 hleiht‘ weiterhin in Kratt

Saar-Wirtschaftszeitung) Nr.

zahlungsverkehr
und Ar >  he-timmungen

Der Stand des deutsch-französischen Verrech
nungsverkehrs am 8. März 1937.
(NfA. vom 10. März 1937 — in Mill. Fr.)

Stand v.| Stand v
1.3.37 | 8.3.8

Einzahlungen der deutschen Importeure für Rechnung der
französischen Exporteure:
Alte Rechnung: Waren .
Nebenkosten
Neue Rechnung: Waren w
Nebenkosten

1603,25 | 1603,2
135.04 , 1358
692,38 | 708.0
175.72 * 179.11
2007.20 | 2026,36

Eingereichte Rechnungen der französischen Importeure:
alte Rechnung = -
neue Rechnung

1504,70 ı 1504,7C
1680,64 | 1698,61
3185,34 | 3203,3.

Einzahlungen der französischen Importeure:
bis 31. Juli 1935 . 5 # ;
ab 1. August 1935 . ®
noch nicht abgerechnete Inkassoschecks

1316,06 | 1316,06
1551,88 | 1575,25
2867.04 | 2891,31
21,66 24.00
2846,25 [| 2867,22
448,57 | 451 46

Anleihedienst (15,75°%) $ . . . . - .
Zahlung aus alter Rechnung für Warenlieferungen der frans
zösischen Exporteure . 4 |
für Nebenkosten . ,
Zahlung aus neuer Rechnung
für Warenlieferungen .
“ür Nebenkosten

1603,25
135.94

| 1608,26
135 88

482,79 | 497,49
175,72 FE 179,11
2546,28 1 2415.76

jordereau-Nummern: Rückständige Forderungen:
alte Rechnung ausgeglichen
neue Rechnung: 26 679—27 000 (26 275—27 000) ( 5.12.)*)
27 001—28 000 (27 001—28 000) (17, 12.)
28 001—29 000 (28 001—29 000) * 7. 1.)*)
29 001-—30 000 (29 001—30 000) 7. 1.)*)
30 001—31 000 (30 001—31000) ‚13. 1.)*)
31 001-—32 000 (31 001—832 000) ( 6. 2.)*)
32 001-—33 000 (82 001—33 000) (12. 2 )*)
33 001—34 000 (33 001—34 0001
341 001241 9706

28,03 18.2:
32,50 | 32.5
20.09 | 20.0
27.02 | 27,0%
23,57 | 28.51
23.46 | 23.4
28,67 | 282
26,23 | 32.61
ES

Nummer der letzten von der Reichsbank beim Office Franco,
Allemand eingelaufenen Rechnungen:
alte Rechnung . . r
neue Rechnung . x . .
etzte ausgezahlte Rechnungsnummer :
alte Rechnung * . .
neue Rechnung

66 879 | 66 ST!
33 840 | 34 27'

| 66 sm0 | 66 87:
262741 9667

Eigenmächtige Verrechnungen für Firmen auf
Grund von Gewichts- und Qualitätsdifferenzen
bei der Einfuhr.

Den Mittei'ungen der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- um
Ausfuhrhandel, Heft 5, vom 20. Februar 1937 entnehmeı
wir nachstehenden Erlaß Dev. B 6/57557/36 der Reichs
stelle für Devisenbewirtschaftung:
„Die Ueberwachungsstellen haben verschiedentlic}
festgestellt, daß deutsche Einführer über ihre Forde
rungen auf Rückvergütungen, die auf Grund von Ge
wichts- und Qualitätsdifferenzen bei der Einfuhr ent
stehen, im Wege der Verrechnung mit ihren ausländi
schen Abladern verfügen. Im der Regel wird die Ver
rechnung in der Weise vorgenommen, daß die aus
ländischen Ablader bei der nächstfolgenden Sendung
eine größere Warenmenge Mefern und der Mehrwer
dieser Warenmenge alsdann gegen die Forderung de
deutschen Einführers aufgerechnet wird.
Die Firmen werden darauf hingewiesen, daß der
artige Verrechnungen in jedem Fall einer Geneh
migung bedürfen und Verstöße künftig strafrechtlict
verfolgt werden.“

*) Die in Klammern gesetzten Daten geben nach der ‚Frankfurter Zeitung
= Fälliekeit der Rückstinde an
            
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