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Saar-Wirtschaftszeitung: Nr. ı
a T LL1LCHER TEIL
Hauptversammlung der Eisenhütte Südwest.
Ueber die diesjährige Hauptversammlung der Eisenjütte
Südwest am 7. März 1037 ist es uns aus technischen
Gründen leider nicht möglich, schon in der heutigen
Nummer zu berichten. Wir werden einen eingehenden
Bericht in unserer nächsten Nummer veröffentlichen.
Ausgleichstelle für gewerbliche Mietverhältnisse.
Auf Grund eimer Anregung des Herrn Reichskommissars
jr das Saarland haben der Haus- und Grundbesitzer-‚erein
E. V. Saarbrücken einerseits und die Unterabteiungen
Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel sowie Einzelhandel
jer Wirtschaftskammer Saarpfalz und ferner die Hand
werkskammer zu Saarbrücken andererseits die nachfolgen.
len Richtlinien vereinbart, nach denen Meinungsverschiedenheiten
bei gewerblichen Mietverhältnissen geschlichtet
werden sollen. Es handelt sich um eine auf freiwilliger
Grundlage aufgebaute Einrichtung, die durch persönliche
Fühlungnahme mit den Mietparteien einen schiedlich-friedlichen
Ausgleich herbeiführen soll. Anträge zur Verhandlung
vor der Stelle sind nach näherer Maßgabe die nach-‘olgenden
Richtlinien bei der Industrie- und Handelssammer
7u Saarbrücken, Hindenburgstr. 9, einzureichen.
Richtlinien für die Schaffung und die Arbeitsweise
einer Mietausgleichstelle in Saarbrücken.
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Auf Empfehlung des Reichskommissars für das Saarland
vom 27. November 1936 wird bei der Industrie- und Handelskammer
zu Saarbrücken eine Ausgleichstelle für gewerbliche
Mietverhältnisse errichtet.
Zusammensetzung.
8 2.
Die Ausgleichstelle besteht aus einem Vertreter des
Haus- und Grundbesitzer-Vereins e. V. Saarbrücken und
— je nach Zugehörigkeit des Mieters — aus einem Vertreter
entweder der Reichsgruppe Handel oder der Handverkskammer
zu Saarbrücken.
Für jedes Mitglied der Ausgleichstelle sind je zwei Stellvertreter
zu benennen. Es ist tunlichst darauf zu achten,
jab jeweils die ständigen Mitglieder der Ausgleichstelle
amtieren; die Stellvertreter sind nur im Verhinderungsfalle
des ständigen Vertreters zu berufen. Als Mitglieder der
Ausgleichstelle sind nur solche Persönlichkeiten aufzustellen,
die neben der erforderlichen Sachkenntnis die persönliche
Eignung zur Schlichtung von Streitigkeiten besitzen.
Die Mitglieder der Ausgleichstelle üben ihre Tätigkeit
’hrenamtlich aus.
Vorsitz.
8 3.
Die nach 8 2 zusammengesetzte Ausgleichsielle benennt
aus sich heraus ihren Vorsitzenden. Sofern eine Einigung
iber ‚einen ständigen Vorsitzenden nicht zustande kommt.
üben die Mitglieder der Ausgleichstelle den Vorsitz abwechslungsweise
aus, wobei erstmals der Vorsitzende
durch das Los bestimmt wird.
Aufgaben der Ausgleichstelle.
8 4.
Die Ausgleichstelle dient der Schlichtung von Mietstreitigkeiten
bei gewerblichen Mietverhältnissen.
Die Ausgleichstelle hat eine gütliche Einigung der Par-‚eijen
anzustreben.
Verfahren.
S 5. .
Die Einrichtung der für den Betrieb der Ausgleichstelle
°rforderlichen Geschäftsstelle bleibt der Vereinbarung der
m 8 2 genannten Körnerschaften ijiherlassen
Sn
Anträge an die Ausgleichstelle sind unter Darlegung des
Zachverhaltes und unter Bezeichnung und eventuell gleich-‚eitiger
Vorlage der zur Verfügung stehenden Unierlagen
ınd Beweismittel schriftlich in dreifacher Ausfertigung beı
der Geschäftsstelle einzureichen.
Die Anrufung der Ausgleichstelle, die sowohl Vermietern
wie Mietern freisteht, hat die Zugehörigkeit zu einer der
n 8 2 bezeichneten Körperschaften micht zur Voraus.
setzung.
Die Ausgleichstelle tritt je nach Bedarf in Tätigkeit
Ss 7
Die Geschäftsstelle hat der Gegenpartei Abschrift des
Antrages zu übermitteln und diese aufzufordern, Sich
nnerhalb einer Frist von längstens 8 Tagen nach Zw
stellung zu erklären, ob sie zur Verhandlung vor der Aus
zyleichstelle bereit ist,
Gleichzeitig mit der Einverständniserklärung soll sick
lie Gegenpartei zum Vorbringen des Antragsiellers ein
gehend schriftlich äußern (in dreifacher Ausfertigung)
Die Ausgleichstelle ist auf Antrag befugt, alle zu
<lärung des Sachverhalts dienlichen Ermitilungen und
Besichtigungen vorzunehmen.
8 8.
8 9.
Die Ausgleichstelle setzt, wenn sie im Besitze der er
'orderlichen Unterlagen ist, den Termin für die mündliche
Verhandlung fest und verständigt die Mitglieder deı
\usgleichstelle.
Die Mitglieder haben im Verhinderwagsfalle der Auszleichstelle
unverzüglich, spätestens 2 Tage vor dem
Termin, Mitteilung zu machen. Für das verhinderte :Mitzlied
wird von der Ausgleichstelle dessen Stellverirete:
Herutfen.
8 10.
Die Parteien werden durch die Ausgleichstelle recht
‚eitig schriftlich oder durch Boten geladen.
8 11.
Zur mündlichen Verhandlung vor ‘der Ausgleichstelle
nüssen die Parteien persönlich erscheinen.
In begründeten Ausnahmefällen können sich die Par-:eien
mit Zustimmung der Ausgleichstelle durch eine mit
schriftlicher Vollmacht versehene volljährige Person ver
kreten ;Jassen-8
12.
In besonderen Fällen und unter der Voraussetzung, daß
eine Einigung über den Kostenpunkt erzielt wird, könner
von der Ausgleichstelle Sachverständige zugezogen UM
yutachtlich gehört werden.
8 13.
Ueber die mündliche Verhandlung und das erzielte
Srgebnis bzw. über eine allenfalls herbeigeführte anderweitige
Erledigung einer Sache ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von den Mitgliedern der Ausgleichstelle
zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll eine Kurz“
Darstellung des Streitgegenstandes enthalten.
8 14. ,
Von der Niederschrift ist eine Abschrift den Parteier
und den an der Ausgleichstelle beteiligien Körnerschaftel
zuzıusenclen.
Kosten.
$ 15.
Zur Deckung der durch die Einrichtung der Ausgleichstelle
und ihrer Geschäftsstelle erwachsenden Unkosten
wird vom Antragsteller eine Gebühr erhoben. Sie beiräg!
mindestens 3,— RM. und höchstens 10,— RM., und 8!
bei der Antragstellung zu entrichten. Läßt sich der Geg:
ner auf Verhandlungen vor der Ausgleichstelle nicht ein
30 wird die Hälfte der erhobenen Gebühr zurückbezahl
Saarhrücken den 11 Foehrmnar 1037