‚2. März 1937
” Händler, die nicht die Eigenschaft als Erzeuger,
die der Abgabe von 6% unterliegen, erworben haben;
Erzeuger mit einem Jahresumsatz von wenizer
als 300000 Franken, sofern diese Erzeuger nicht
die Eigenschaft als Erzeuger, die der Ahgabe von
50% unterliegen, erworben haben;
Erzeuger, die der Abgabe von 6 9% unterliegen (einschließlich
derjenigen, die diese Eigenschalt erworben
haben), jedoch nur dann, wenn die Gegenstände, die
zur Einfuhr gelangen, nicht dazu bestimmt sind,
in gleichem Zustande oder nach Verarbeitung
weiterverkauft zu werden (Waren, die der Einführende
im eigenen Betrieb verbraucht:
Slektrische Lampen für die Beleuchtung der eigenen
Fabrikräume, Reklamedrucksachen, Preiskataloge
usw.),
der beim ersten Gebrauch im Laufe der
Fabrikation verbraucht zu werden (Änlagegeyenstände,
Maschinen, Werkzeuge usw., für den Be--ieb
des Einführenden selbst besimmt).
F. Der Zahlungspflichtige bei der Einfuhr und
die Berechnung der allgemeinen Pauschalumsatzsteuer
bei der Einfuhr.
Nach Artikel 3, $ 4 des Finanzreformgesetzes ist der
Steuerpflichtige bei der Einfuhr der Zolldeklacant.
Die Berechnung der Abgabe von 6% bei der
Einfuhr erfolgt von dem Wert, wie er in Art. 34
der Kodifikationsverordnung vom 27. Dezember 1934 festzelegt
ist. Danach ist der Wert, wie bisher bei der Erhebung
der Einfuhrumsatzsteuer, gleich dem
Verkaufspreis der Ware einschließlich aller Kosten,
die notwendig sind, die Ware bis ztir Grenze zu bringen
(Transportkosten bis Grenze, Versicherungskosten usw.)
sowie zuzüglich des Zolles für die beireffende
Ware, gegebenenfalls der Verbrauchsabgaben und
der Abgaben und Gebühren, die mit dem Zoll erhober
werden (jedoch nicht einschließlich der Pauschalsteuer)
Es’ ist darauf zu achten, daß die bei der Verzollung
vorzulegende Rechnung klar erkennen läßt, ob die Frachl
bis zur Grenze, der Zoll und sonstige Abgaben und Gebühren
in dem Rechnungsbetrag eingeschlossen sind, dami{i
dies bei der Berechnung der Abgabe von 6 % berücksichtigt
wird. Es empfiehlt sich deshalb, einen Vermerk anztbringen
wie beispielsweise „Frais de tfransport ei droits
de douanes ä la charge de Pexpediteur“.
Vergleiche auch die nachstehenden Ausführungen unter
G, die in gewissen Fällen die getrennte Ängabe des Wer-‚es
der Verpackung notwendig machen.
Bei Berechnung der Pauschalsteuer wird der Betrag der
Steuer auf einen Franken nach ohen abgerundet.
G. Verpackung
und allgemeine Pauschalumsatzsieuer.
Ueber die Behandlung von gefüllt eingehendem
Verpackungsmaterial bei der Einfuhr im Hinblick
auf die „Abgabe auf die Warenumsätze‘“ hat die Ge-1eralzolldirektion
nachstehende Anweisung veröffentlicht
‘Bulletin Douanier v. 16. 2, 1937):
I. Verpackung, die im Hinblick auf die
Zollbehandlung als Verpackung ohne
Aandelswert angesehen wird:
Sie ist von der Abgabe von 6%o befreit. Der
Deklarant gibt infolgedessen auf der Deklaration den
n Frage kommenden Wert an. Das Zollamt prüft die
vorgenommenen Äbzüge.
Verpackung, die im Hinblick auf die
Zollbehandlung als Verpackung mit Han-Jelswert
angeschen wird:
A. Soweit sie Waren enthält, die der
Globalstenuer von 6% auf die Warenumsätze
unterliegen.
Ist der Empfänger Produzent, der unier den in
Art. 6 der Verordnung vom 27. 1. 1937 vorgesehenen
Bedingungen (Allgemeiner Befreiungsantrag,
Sonderbescheinigung) die Befreiung von der
Globalsteuer von 6% beantragt, so erhebt die
Zollstelle die in Frage kommende Steuer nicht,
und zwar sowohl hinsichtlich des Inhaltes als
auch der Vernackung
)
193
Im gegenteiligen Falle ist die Abgahe von
600 auf den Wert der Waren und der Verpackung,
zuzüglich der entsprechenden Eiijganuszölle
und Steuern und Abgaben, die gleichzeitig
mit den Zöllen erhoben werden, zu zahlen.
B. Soweit sie Waren enthält. die von
der Abgabe von 6% befreit sind.
Nach den Vorschriften müssen die Befreiungen
eng ausgelegt werden, Die Befreiung kommt
deshalb nur auf den Inhalt zur Anwendung. Die
Verpackung ist zu besteuern und der Wert derselben
ausdrücklich zu dekla:ieren. Die Steuer
wird von diesem Wert. zuzüglich der Zölle und
Abgaben, die auf die Verpackung entfallen, be
„echnet.
Ist der Importeur cin der Abgabe von 6%
interliegender Produzent. so kann er für die
Verpackung unter den in Äriikel 6 der Verordnung
vom 27, Januar 1937 vorgesehenen Bedinugwiagen
Zefreiung beanspruchen.
Soweit sie Waren enthält, die einer
‚Taxe Unique“ unterliegen.
Die Zollstellen müssen sich an die in Nr. 616
der Observations Preiiminaires angegebenen Vorschriften
halten, wobei zu bemerken ist, daß der
Importeur, der im Inneren der Abgabe von 6%
unterliegt, siets die Befreiung von der Steuer unter
Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 der
Verordaung vom 27. Januar 1937 verlangen kann
Verpackung, die als Rückware zollfreı
bleibt.
Sic bleibt in Anwendung des Art, 3 $ 3 des
„Code du Chiffre d’Alffaires‘“ von der Äbyabe von
50 befreit.
Es wird daran erinnert, daß die Behältnisse und die
Verpackung von Wein, Spiituosen, Apfelmost, Birnenmost,
Met, Traubenmost, Aepfeln und Birnen zur
Mostbereitung nach «den gleichen Vorschriften wie
der Inhalt von der Abgabe von 6% befreit sind.“
H. Filialen und Stammhäuser ausländischer
Firmen.
Wie unter C ausgeführt ist, müssen Firmen, die Erzeugnisse
ihrer Filialen oder Stammhäuser im
Ausland einführen, hinsichtlich dieser Erzeugnisse die
Eigenschaft als Produzenten. die der Ähgabe von 6"
Unterliegen, erwerben. Die Einfuhr dieser Erzeugnisse erfolgt
deshalb unter Befreiung von der Abgabe von
) 20.
Beim späteren Weiterverkauf durch die in Frankreich
ınsässigen Stammhäuser oder Filialen muß die Ahgabe
‚on dem Verkaufspreis dieser Firmen berechnet
verden. Verkaufen die Firmen die eingeführten Erzeug-1isse
ihrer Stammhäuser oder Filialen im einem eigenen
ffenen Ladengeschäft weiter, so Können sie
bei der Berechnung der Abgabe von 6% von dem Ver
<aufspreis 30% abziehen.
Il. Schwebende Geschäfte.
Weder das Finanzreformgesetz noch die AÄAusführungsbestimmungen
dazu enthalten Vorschriften darüber,
»b bei Verträgen, die vor dem Inkraftireten der Neu-'egehuing
abgeschlossen worden sind, eine Äcnderung des
Caufpreises gefordert werden kann. Die Begründung
at den Ausführungsbestimmungen enthält jedoch nachstehende
Ausführungen zu dieser Frage:
„Aus Achtung vor der Freiheit der Verträge hat das
3jesetz vom 31. Dezember 1936 keine Vorschriften hierzu
orlassen. Aber die vorhergegangenen Ausführungen erauben
zu sayen, daß solche Geschäfte normalerweise eine
Abänderung des vereinbarten Preises durch Erhöhung
der Ermäßigung nach sich ziehen sollten, und zwar in
lem Umfange des Unterschiedsbetrages zwischen der allen
ind der neuen Steuer.“
Unter Hinweis auf diese Ausführungen in der Bezründung
zur Verordnung vom 27, Januar 1937 dürfte sich
nei Erhöhung der Einfuhrbelastung durch Einführung der
seuen Pauschalsteuer eine Preiserhöhung bei den fran
zösischen Firmen durchsetzen lassen