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Saar-Wirtschaftszeitung Nr. 1
Schematische Uebersicht über die Erhebung der allgemeinen Pauschalumsatzsteuer,
Art der Gewerbetreibenden
Stewerbehandhing
beim Einkauf
Steuerbehandlung beim Verkauf
I. Produzenten, die nur Erzeugnisse cigener
Fabrikation oder Erzeugnisse mit ihrer
eigenen Marke verkaufen:
a) wenn der jährliche Umsatz 300000 Fr.
übersteiet;‘
Befreit von der Abgabe
von 6%.
Die Abgabe‘ von 6% ist zu zahlen, aus
genommen Verkäufe an andere Produzenten
die der Abgabe von 6% unterliegen, ode‘
zum Export.
Eine Abgabe von 2% ist zu zahlen.
5) wenn der jährliche Umsatz unter 390000
Franken liegt.
{I. Händlerfabrikanten, die Erzeugnisse mit
‚hrer eigenen Marke herstellen oder verkaufen
ınd gleichzeitig eingekaufte Produkte weiterverkaufen:
3) wenn der jährliche Umsatz an selbst hergestellten
Erzeugnissen oder an Erzeugnissen
mit ihrer eigenen Marke 330000
Franken übersteigt;
Mit der Abgabe.von 6%
belastet.
Befreit von der Abgabe
von 600.
Die Abgabe von 6% ist für den Gesamt.
umsatz zu zahlen, ausgenommen die Verkäufe
an andere der Produktionssteuer von 6%
unterliegende Produzenten oder Verkäufe zum
Export.
Die von dem Erzeuger hergestellten Er
zeugnisse: Abgabe von 2%; die anderer
Produkte: Irei.
2) wenn der Jahresumsatz an selbst hergestellten
Erzeugnissen oder an Erzeugnisnissen
mit ihrer eigenen Marke unter
300 000 Fr. liegt.
ill. Händler, Produzenten, Handwerker, die
reiwillig ‚die Eigenschaft als Produzent ervorben
haben.
Mit der Abgabe von 6®%i
veJastet.
Befreit von der Äbgabe
von 6%.
Die Abgabe von 6% ist für den Gesamt
umsatz zu zahlen, ausgenommen die Ver
käufe an andere der Produktionssteuer vor
6% unterliegende Produzenten oder Verkäuf
zum Exporf.
Frei.
IV. Händler, die unter keine der obigen
Katerorien fallen.
Mit der Abgabe von 6%
belastet.
C. Wann tritt bei der Einfuhr Befreiung von der
Abgabe von 6° ein?
Waren dazu bestimmt sind, im Betrieb des Einführender
;elbst verbraucht zu werden (elektrische Lampen für die
Beleuchtung der eigenen Fabrikräume, Reklamedruck:
sachen, Preiskataloge usw.),
oder wenn die Waren dazu bestimmt sind, nicht beir
arsten Gebrauch im Laufe der Fabrikation verbraucht zı
werden. (Anlagegegenstände, Maschinen, Werkzeuge usw.
die für den Betrieb des Einführenden selbst bestimmt sind.
Siehe auch ‘die in der angefügten Liste aufgeführter
Befreiungen für bestimmte Waren.
Da jede Ware dem Sinn der Neuregelung entsprechend
ur einmal versteuert werden soll, so bedingt‘ das bei
jer Einfuhr eine Befreiung von der Äbgabe von 6%,
wenn die Ware bei einem späteren Umsatz mit der Abgabe
‚on 6095 belegt wird.
Von der Abgabe von 6% bleibt die Wareneinfuhr be -
Freit, wenn die eingeführten Waren bestimmt sind für:
‘ Produzenten mit einem Jahresumsatz von menr
als 300 000 Fr., die ohne weiteres der Abgabe von
6% unterliegen; .
Händler, die gleichzeitig Produzenten sind und
als solche einen Jahresumsatz von mehr als 330000 Fr.
erzielen.
Diese müssen für ihren gesamten Umsatz die
Eigenschaft als Produzenten, die der Abgabe von
60%, unterliegen, erwerben.
Filialen und Stammhäuser von Firmen, die
'm Auslande ihren Wohnsitz haben, hinsichtlich der
Einfuhr der Waren, die von den Stammhäusern oder
Filialen im Auslande hergestellt werden.
Firmen, die von ihren im ‘Auslande ansässigen
Filialen oder Stammhäusern Waren einführen, die
von diesen hergestellt werden, müssen hinsichtich
dieser Waren die Eigenschaft als Produzenten
erwerben, die der Äbgabe von 6% unterliegen.
Händler und Produzenten mit einem Jahresımsatz
von 300000 Fr. und weniger, die die Eigenschaft
als Produzenten, die der Abgabe von 6 2% unterijegen,
erworben haben.
Produzenten mit einem Jahresumsatz von
300000 Fr. und weniger können die Eigenschaft
als Produzenten, die der Äbgabe von 6% unter-‚Jegen,
erwerben, sofern sie Waren an Produzenten.
die der Äbgabe von 6% unterliegen,
oder für den Export liefern.
Unter den gleichen Bedingungen können
Händler, die gleichzeitig Fabrikanten sind, und
als solche einen Jahresumsatz von 300000 Fr. und
weniger erzielen, sowie Händler, die nicht Fabrikanten
sind, die Eigenschaft als Produzenten, die
der Abgabe von 6% unterliegen, erwerben.
Einschränkung: Die Befreiung von der Abgabe
a AO tritt dann nicht ein wenn die eingeführten
D. Welche Formalitäten sind für die Befreiuna
zu erfüllen?
i. Allgemein. Die Importeure, die Waren unter Be
freiung von der Pauschalsteuer einführen wollen, müsser
bei den in Frage kommenden Einfuhrzollämterm einer
allgemeinen Befreiungsantrag stellen. Der An
trag muß mit dem Visum der Steuerstelle der Verwaltung
der indirekten Steuern versehen sein, die für den Bezirk
zuständig ist, in dem er seinen Beruf ausübt. Der Antrag
'st in jedem Jahre vor dem 15. Januar zu emeuern.
Die deutschen Ausfuhrfirmen müssen sic!
also von ihren Kunden angeben lassen, be’
welchen Zollämtern die allgemeinen Be
Freiungsanträge hinterlegt sind.
N. Für jede Sendung. Bei jeder Einfuhr muf
der Importeur dem Zolldeklaranten zur Uebermittlung ar
die Zollbehörde eine Bescheinigung *) in doppelter Äusfer:
jigung zur Verfügung stellen, in der Name, Vorname UnC
Adresse des Erzeugers angegeben ist und in der außerder
von diesem bestätigt wird:
1. daß er der Abgabe von 6% unterworfen ist,
2. daß er die unter Befreiung von dieser Abgabe ein
geführten Waren verbuchen (peudre en charge) wirc
E. Wann wird die Abgabe von 6°% erhoben?
Nach den ab 1. Februar geltenden Bestimmungen Wir‘
die allgemeine Pauschalumsatzsteuer von 6 % bei der Ein
fuhr erhoben, wenn die Waren gerichtetsindan:
1. Verbraucher:
*) Die erforderlichen Formulare sind bei der Deutschen Handelskamme
Daris (8e), 20, rue de la Baume. und hei der Industries und Handelskammer z
Saarhrücken erhältlich