Full text : 42.1937 (0042)

12. März 1937

191

Die französische Umsatzsteuer (allgemeine Pauschalumsatzsteuer)
bei der Einfuhr ab 1. Februar 1937.

In unserer Zeitschrift ist über die Neuregelung der Umsatzsteuer in Frankreich, insbeson.
dere im Hinblick auf die Einfuhr, wiederholt eingehend berichtet worden. Eine Zusammenfassung
 der an verschiedenen Stellen veröffentlichten Ausführungen in übersichtlicher Form erschien
 daher zweckmäßig. Die nachstehende Zusammenstellung ist mit der in SWZ. Nr. 9 1937
S. 160 veröffentlichten Liste als Sonderdruck erschienen, der zum Preis von 0,30 RM. einschl
Dorto von der Zollabteilung der Industrie- und Handelskammer zu Saarbrücken bezogen wer:
den kann. (D.  Schriftl.)

A. Allgemeine Richtlinien für den deutschen
Exporteur.

Bei jedem Kaufabschluß, bzw. sofort nach Eingang
jeder Bestellung bei dem französischen Kunden aniragen,
 ob er die bestellte Ware unter Befreiung von
der Abgabe von 6 % einführen kann. (Diese Frage
kann der KExporteur von sich aus in keinem
Falle unbedingt sicher beantworten, da auch die
Zweckbestimmung eine gewisse Rolle spielt.)
Für den Fall, daß die Einfuhr unter Befreiung von
der Abgabe von 6 % erfolgen soll, von dem Kunden
gleichzeitig
a) angeben lassen, ob und bei welchen Zollämtern
ein allgemeiner Befreiungsantrag hinterlegt ist;
b) die beiden erforderlichen Befreiungsbescheinigungen
 anfordern.
Waren erst dann zum Versand bringen, wenn die
‘ür die Befreiung erforderlichen Bescheinigungen dem
Versender vorliegen und den Begleitpapieren beigefügi
werden‘ können oder wenn die Befreiungsbescheinigungen
 bei dem Spediteur vorliegen.
Waren nur über die Zollämter schicken, bei denen ein
allgemeiner Befreiungsantrag hinterlegt ist.
In den Zollbegleitpapieren vermerken, daß die Einfuhr
unter Befreiung von der Abgabe von 6% erfolgen
soll.
Die Zollrechnung so ausstellen, daß diese klar erkenı1en
 läßt, ob in dem Endbetrag der Zoll, die 6prozentige
 Abgabe, sonstige Verbrauchsabgaben und die
Fracht bis Empfangsstation eingeschlossen sind.
Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat
Doppelbesteuerung zur Folge, da bei Nichtvorliegen
 des allgemeinen Befreiungsan-:rages
 und der beiden Befreiungsbescheiaigungen
 bei der Verzollung die Erhebung
ier Abgabe von 6% erfolgt, auch wenn es
sich offensichtlich um Waren handelt, die
jür Produzenten bestimmt sind.

3.

-) Die auf Grund des Steuerreformgesetzes vom 31. Dezember 1936 ab
L. Februar 1937 in Frankreich erhobene Umsatzsteuer wird mit dem Sammels
vegriff ‚,Abgabe auf die Warenumsätze‘‘ (Taxe sur la circulation des produits)
5ezeichnet. Soweit die Umsatzsteuer als Pauschalsteuer in Höhe von 6°% (Normalfall)
 erhoben wird, werden die Begriffe ‚,allgemeine Pauschalumsatzsteuer‘‘
‚Taxe Unique globale) oder Produktionssteuer (Taxe Unique ä la production)
verwendet,
Die Rechtsquellen der neuen „Abgabe auf die Warenumsätze‘* sind ;
Steuerreformgesetz vom 31, 12, 1936 (J. O. vom 1. 1. 1937),
Ausführungsbestimmungen hierzu vom 27. 1. 1937 (J. O. vom 28. 1. 1937}
Anweisungen des Finanzministeriums vom 13, 2. 1937 (J].O. vom 14. 2.
937)

B. Die Grundsätze der Neuregelung‘).
Die Grundsätze der Neuregelung, die die Aenderung
ler französischen Einfuhrumsatzsteuer hedingt haben, sind:
Nur einmalige Umsatzbesteuerung jeder Ware im Laufe
ier verschiedenen Umsätze, die eine Ware vom Zeitpunkt
der Erzeugung des Rohstoffes bis zum Verbrauch durchmacht.

Erhebung dieser einmaligen Steuer vom letzien Pro-Auzenten
 beim Uebergang der Ware aus der Produktion
in den Verbrauch bzw. Handel zur Weiterleitung in
den Verbrauch.
Erhebung der Produktionssteuer in Höhe von 6% auf
den Warenwert.
Die einmalige Besteuerung beim letzten Produzenten belingt,
 daß die Umsätze, die diesem steuerpflichtigen Umzatz
 vorausgehen und folgen, umsatzsteuerfrei erfolgen
<Önnen.
Aus dieser Neuregelung bei der Erhebung der innerfranzösischen
 Umsatzsteuer ergibt sich nachstehende grundzätzliche
 Regelung bei der Erhebung der Umsatzsteuer
bei der Einfuhr:
Fortfall der bisherigen Einfuhrumsatzsteuer von 2%.
Erhebung der Abgabe von 6% bei der Einfuhr an
Vichtproduzenten.
Steuerfreie Einfuhr bei der Einfuhr an Produzenten.
Zum besseren Verständnis der später wiedergegebenen
Zinzelbestimmungen sei noch kurz auf folgendes hingewiesen:
 Die in den Grundzügen mitgeteilte Neuregelung
des französischen Umsatzsteuerrechtes hat nicht zu einer
vollständig einheitlichen Regelung geführt. Zunächst sind
eine Reihe der bisher bestehenden .,Taxes Uniques“
‘besondere Pauscnalsteuern) aufrechterhalten geblieben, sc
jaß diese Waren von der Neuregelung ausgenommen sind.
Weiterhin sind Befreiungen von der Umsatzsteuer,
die bereits nach dem bisherigen Recht Geltung hatten, aufrechterhalten
 worden. Ueber diese und sonstige noch hbe-;tehende
 Ausnahmen gibt die angefügte Liste er.
ichöpfend Auskunft.
Auch hinsichtlich des Personenkreises, der der neuen
\bgabe von 6% unterliegt, ist man nicht ganz einheitich
 verfahren. Kleinerzeuger, das sind Produzenten mit
xnem Jahresumsatz von 300000 Franken und weniger,
zahlen bei ihren Verkäufen nur 2%, müssen allerdings
jeim Einkauf ihrer Waren die Abgabe von 6% im Preis
nitbezahlen, da die Einfuhr und der Verkauf an diese
<leinerzeuger im Gegensatz zur Einfuhr und zum Ver-<auf
 an andere Produzenten nicht steuerfrei erfolgen
zann. Liefern diese Kleinerzeuger an Produzenten, die
jer Abgabe von 6 % unterliegen, so können sie die Eigenschaft
 als Produzenten, die der Abgabe von 6» untferjegen,
 erwerben, und sind dann diesen Produzenten bei
der Einfuhr und beim Einkauf im Innern gleichgestellt
Nachstehende Uebersicht über die Erhebung der Produkjonssteuer
 im innerfranzösischen Verkehr, die den im
‚Journal Officiel“ vom 14 Februar 1937 erschienenen
Erläuterungen entnommen ist, soll einen Ueberblick über
jie Neuregelung bieten.

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