Full text : 42.1937 (0042)

=” an
Amti. Organ der Industrie- u. Handelskammer zu Saarbrücken
Mitteilungsblatt der Bezirksgruppe Saarpfalz der Reichsgruppe Industrie; der Süddeutschen Eisen: u. Stahl-Berufsgenossen:
schaft Sektiom 5, Saarbrücken; des Verbandes zur Wahrung der Interessen der Betriebskrankenkassen im Saargebiet; des
Reichsverbandes des Deutschen Baugewerbes, Landesfachverband Saarland; des Getreidegroßmarktes zu Saarbrücken.
Geleitet von Gerichts-Assessor a. D. Albert Lütke, Syndikus der Industries und Handelskammer zu Saarbrücken und Geschäftsführer der Bezirksgruppe
Saarland-Pfalz der Reichsgruppe Industrie. Schriftleitung: Trude Müller.
Bezirksausgleichstelle für öffentliche Aufträge bei der Wirtschaftskammer für den Wirtschaftsbezirk Saarpfalz, Berliner Stelle, Berlin W8, Leipziger Straße 123a
Fernsprecher A2 Flora 5881.
Außenhandelsstelle für Baden, Pfalz und Saarland, Mannheim LI 2, Fernsprecher 357 31.

Druck und Verlag: Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Völklingen — Fernsprechamt Saarbrücken: für die Schriftleitung 28921, für Druckerei und
Verlag 226 15, Schriftleitung : Saarbrücken 1, Hindenburgstr, 9, Postfach 371/72 — Die Zeitschrift erscheint wöchentlich — Bezugspreis: Vierteljährlich 6,50 RM. Preis des
Zinzelstückes 50 Rpf, — Anzeigenpreis nach Preisliste Nr.4 — Zahlungen auf das Postscheckkonto Saarbrücken 36, Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft, Saarbrücken
Nachdruck nur mit Quellenangabe und Zustimmung der Verfasser und der Schriftleitung zulässsig
Die Einsendung von Büchern begründet keinen Anspruch auf Besprechung. Rücksendung erfolgt nicht,

ke a
Nr. 1
ACC
INHALT:
Anforderungen an eine ordnungsmäßige Inventur (1) — Betriebsführerdarlehen bei der Kleinsiedlung (2) — Der
deutsche Bergbau im November 1936 (4) — Sachkunde- Prüfungen — Auslegestelle des Reichspatentamtes — Verfall
 von aufstehendem Holz — Errichtungs- und Herstellungsbeschränkungen — Süßwarenwirtschaft — Einkaufsgenehmigungen
 in der Lederwirischaft (5) — Selbstverbrauch von Schwefelsäure — Metallpreise — Richtlinien
für die Devisenbewirtschaftung (6) — Reichsmarknoten- umd Scheidemünzeneinfuhrverbot (9) — Devisenerlasse
— Deutsch-französischer Verrechnungsverkehr — Verkehr mit Ostpreußen — Standorte und Zonen (19) — Reichskraftwagentarif
 (11) — Ungültige Postwertzeichen — Wertdienst nach Frankreich — Fernsprechauslandsverkehr
— Ausfuhr von Lederabfällen — 6prozentige Einfuhrumsatzstewer — Ausfuhrverbot für Schrott (12) — Abwertungsgewinne
 (13) — Unbestellte Waren .— Weihnachts zuwendung und Sozialversicherung (14) — Ausschreibungen
 (15) — Lösung von Ärbeitsverhältnissen — Konkursvertahren (16).

Welche Anforderungen sind an eine ordnungsmäßige
Inventur zu stellen?
Ein wichtiges Urteil des Reichsfinanzhofs.

Nach 8 39 HGB. hat der Kaufmann alljährlich für den
Schluß eines Geschäftsjahres eim Verzeichnis sämtlicher
Vermögensgegenstände und Schulden (Inventar) aufzitstellen
 umd dabei einen das Verhältnis des Vermögens
und der Schulden darstellenden Abschluß (Bilanz) zu
machen. Ueber die Anforderungen, die an ein solches Inventar
 zu stellen sind, hat sich der Reichsfinanzhof in
zahlreichen Urteilen ausgesprochen; aber immer noch
bildet das Inventar einen Streitpunkt zwischen Steuer
pflichtigen und Steuerbehörde, indem das vom Steuer
pflichtigen aufgestellte Vermögensverzeichnis nicht anerxannt,
 sondern zur Schätzung des Jahresgewinns geschrif-‚en
 Wird,
Zur Klarstellung der Frage, wann eine ordnungsgemäße
Inventur, die als Grundlage für die Gewinn- und Ver-Iustrechnung
 anzuerkennen ist, vorliegt, hat der Reichsfinanzhof
 in cinem am 2. Dezember 1936 — VI A 7453/36
— ergangenen Urteil interessante Ausführungen gemacht,
die allgemeine Beachtung verdienen. Wir bringen das
Urteil deshalb in dem im Reichstewerblatt 1936 S. 1217
„eröffentlichten Wortlaut zum Abdruck:
1. Ordnungsmäßige Inventur. 2. Voraussetzungen für
Schätzung.
„Streitig ist die Höhe des Gewinns aus dem von der Beschwerdeführerin
 betriebenen Manufakiurwarengeschäft. Die
Vorbchörden haben zwar gegen die Art der Buchführung
bei der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben,
haben aber den Gewinn höher angenommen, weil sie das
Warenlager gegenüber den Bewertungen in den Inveniuren
höher geschätzt haben. Sie meinen, der büchmäßige
Bratttogewinn bleibe hinter den Richtsätzen des LFA. zitrück.
 Nach der durchschnittlichen Kalkulation der Firma

müsse der normale Rohnutzen höher gewesen sein, als
mach dem Verhältnis von Umsatz zu bilanzmäßigem Reinzewinn
 sich ergeben würde, Die Vorbehörden ıneien,
das Mißverhältnis könne nur auf einer Unterbewertung
des Warenlagers. beruhen, Weitere Feststellungen hiervegen
 seien nicht möglich, da die Inventuren nicht nachrüfbar
 scien und den Anforderungen an eine ordnungsnäßige
 Inventur nicht entsprächen. Die Vorbehörden haen
 deshalb das Warenlager höher geschätzt als nach den
»ilanzmäßigen Ansätzen,
Die Rechtsbeschwerde der Steuerpflichtigen ist
1egründet.
Die Auffassung des FG. über die an eine ordnungsmäßige
 Inventur zu stellenden Änforderungen ist rechts-Yrtümlich,
 Es ist nirgends vorgeschrieben, daß die Inventur
 gerade Angaben über Qualität, Einkaufspreis, Herstellungsort
 oder Fakturenbezeichnung der einzelnen Waren
 enthalten müßte, die bei einem kleineren Betrieb nicht
üblich und andererseits bei einem größeren Betrieb bei
einer Vielzahl von Gegenständen oft gar nicht durchführbar
 und für den Kaufmann zwecklos wären. Namentch
 kann nicht verlangt werden, der Kaufmann solle seine
Inventur so aufstellen, daß sie nach mehreren Jahren
noch im einzelnen auf ihre Kalkulationsgrundlagen nachzcprüft
 werden kann. Insbesondere )hat das FO. die eingehenden
 Ausführungen zur Frage der Inventur in dem
U. v. 1. Februar 1933 (RStBl. 1933 S. 1062) nicht beachtet,
 Dort ist an Hand eines Gutachtens des Spitzenverbands
 eingehend dargelegt, welche Anforderungen an
die Inventuraufnalume, insbesondere beim Bekleidungseinzelhandel,
 zu stellen sind, Hiernach kann dem FG,
4icht darin gefolgt werden. daß die Inventuren «er
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.