Full text : 42.1937 (0042)

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(3) Ist der Gewerbebetrieb neu gegründet oder ist ein
jereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des
Befreiungsgrunds steuerpflichtig geworden, so ist das mutmaßliche
 Ergebnis der ersten zwölf Monate des Gewerbebetriebs
 als Gewerbeertrag zugrunde zu legen.
(4) Wird im Lauf des Erhebungszeitraums ein Gewerbe:
petrieb neu gegründet oder ein bereits bestehender Gewerbebetrieb
 infolge Wegfalls des Befreiungsgrunds steuer-»flichtig,
 so ist das mutmaßliche Ergebnis der ersten
zwölf Monate des Gewerbebetriebs als Gewerbeerirag ZzUzrunde
 zu legen.

8 11.
Steuermeßzahl und Steuwermeßbeirag.
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen.
Dieser ist durch Anwendung eines Hımdertsaizes (Sieuermeßzahl)
 auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag
 ist auf volle 100 Reichsmark nach unten
ıbzurunden.
(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag betragen:

1, bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im
Sinn des 8 2 Absatz 2 Ziffer 1:
für die ersten 1200 RM. des Gewerbeertrags
 ’ . m. Mk ws OH
‘ür die weiteren 1200 RM. des Gewerbeertrags
 5 1 4 a v0 = 0 @ m io m
Mir die weiteren 1200 RM. des Gewerbeertrags
 2 2 Mb x = 2 5 @ Zw m
jür die weiteren 1200 RM. des Gewerbeertrags
 Em 9m & + m 3 4 © Fi m
Air die weiteren 1200 RM. des Gewerbeertrags
 Em > A MO RO ;
ür alle weiteren Beträge „4 5
2. bei anderen Unternehmen «4% 8 8 Su ©
(3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich die
Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziffer 1 auf die Hälfte.
Unterabschnitt 2.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital.
8 12.
Begriff des Gewerbekapitals.
(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheiswert des gewerblichen
 Betriebs im Sinn des Reichsbewertungsgeseizes
mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Aendeungen.

(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Beiriebs werden
folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei
der Feststellung des Einheitswerts abgezogen sind:
1. die Verbindlichkeiten, die den Schu:ldzinsen, den Renten
 und dauernden Lasten und den Gewinnanteßen
im Sinn des 8 8 Ziffern 1 bis 3 entsprechen;
die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden
 Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen,
aber im Eigentum eines Mitumnternehmers oder eines
Dritten stehen, es ser! denn, daß sie zum Gewerbekapital
 des Ueberlassenden gehören.
(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Be
‚riebs und der Hinzurechnumgen wird gekürzt um:
1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke
 in dem Einheitswert des gewerblichen
 Betriebs enthalten sind;
den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapial ge:
hörenden Beteilizung an einer offenen Handeisgesellschaft,
 ‚einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
 (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen
 sind, $ 4 } =
(14) Unterhält ein Unternehmen eine oder mehrere Betriebstätten
 im Ausland, so ist nur das inländische Gewerbekapital
 zu berücksichtigen.
(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der durch den
letzten Einheitswertbescheid festgestellt worden ist.
8 13.
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag.
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem
Gewerbekapita! ist von einem Steuermeßbetraz auszugehen.
Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl)
 auf das Gewerbekapital zu ermitieln. Das Gewerbekapital
 ist auf volle 1000 Reichsmark nach unten
abzurunden.
(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital Leträgt
'" vom Tausend

Saar-Wirtschaftszeitung Nr. li

(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital wenige:
als 3000 Reichsmark beträgt, wird ein Steuermeßbeirag
nicht festgesetzt,

Unterabschnitt 3.
Einheitlicher Steuermeßbetrag.
8 14.
Festsetzung
des eınheitlichen Steuermeßbeirags.
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge
tie sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
 ‚ergeben, wird ein einheitlicher Steuermeßbeirag
zebildet.
(2) Der einheitliche Steuermeßbeirag wird für das Rech-1uungsjahr
 (Erhebungszeitraum) festgesetzt und, soweii
mehrere Gemeinden beteiligt sind (8 4 Absatz 1 Satz 2),
zerlegt. Als Rechnungsjahr gilt der Zeitraum vom 1, April
bis 31. März. .
si 8
Pauschfestsetzung.
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer
in ‚einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für diese
Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit
dem Reichsminister des Innerm oder der von ihm bestimmten
 Behörde auch den einheitlichen Steuermeßbetrag
in einem Pauschbetrag festseizen.
Unterabschnitt 4.
Festsetzung und A der Steuer.
8 16.
Hebesatz.
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuermeßbetrags
 nach dem von der Gemeinde für jedes Rech:
nungsjahr festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt
 und erhoben.“ Der Hebesatz muß unbeschadet der
Vorschrift des $ 17 für alle in der Gemeinde vorhandenen
Unternehmen der gleiche sein.
8 17.
Zweigstellensteuwuer.
(1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandelsunternehmen,
 die in einer Gemeinde eine Betriebstäite unter-4alten,
 ohne in dieser ihre Geschäftsleitung zu haben, kam
der Hebesatz ‘hinsichtlich der in dieser Gemeinde belezenen
 Betriebstätte bis zu drei Zehnteln höher sein als
üır die übrigen Gewerbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für
lie Zweigstellensteuer sind die Verhältnisse zw Beginn
des Erhebungszeitraums: maßgebend.
(2) Dient cine Betriebstätte, die unter Absatz 1 fällt,
nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder Wareneinzelhandelsgeschäfts
 (z. B. Fabrikationszweigstelle mi!
Ladengeschäft), so gilt die Erhöhung des Hebesaizes mu
für den Teil des Steuermeßbetrags, der auf diesen Teil
der Betriebstätte entfällt.
(3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der Gemeinde
vorhandenen Unternehmen der im Absatz 1 bezeichneten
Art die gleiche sein.

8 18.
Fälligkeit.
(1) Die Steuer ist mit je einem Viertel ihres Jahres
betrags am 15. Mai, 15. Äugust, 15. November und 15
Cebruar fällig.
(2) Abweichend vom Absatz 1 ist die Steuer fällig:
1. am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser
5 Reichsmark nicht übersteigt,
2. am 15. Mai und 15. November zır je einer Hälfte
ihres Jahresbetrags, wenn dieser 10 Reichsmark nicht
irbersteigt.

8 10.
Vorauszahlungen.
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekannigabe eines
1euen Steuerbescheids zu den im 8 18 bezeichneten Zeit
unkten entsprechende Vorauszahlungen unter Zugrunde
cgung der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu em
<chten.

0 S
Abrechnung über die Vorauszahlungen.
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis ZW
Zekanntgabe des neuen Steuerbescheids zıu entrichten
varen ($ 19), kleiner als die Steuerschuld, die sich nach
jem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangezangenen
 Fälligkeitstage ergibt (8 18), so hat der Steuer
schuldner den Unterschiedsbetrag innerhalb. eines Mona®
ı1ach Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrich-‚en
 (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vor
uszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unbe
-ührt.
            
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