3. März 1037
8 11.
Warenhaussteuer.
In Ländern, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
äine Warenhaussteuer (8 10 des Realsteuersperrgeseizes
vom 7. März 1935, Reichsgesetzbl. I S. 349) besteht, kön-„en
für die Rechnungsjahre 1937, 1938 und 1939 die
Hebesätze für die Gewerbesteuer (8$ 16 und 25 des Ge-‚verbesteuergesetzes)
hinsichtlich der in der Gemeinde
„elegenen Betriebstätten von Warenhäusern höher sein
als für die übrigen Gewerbebetriebe. Der Reichsminister
des Innern und der Reichsminister der Finanzen bestimmen
«die zulässigen Höchstsätze. Für die Entscheidung
jer Frage, welche Gewerbebetriebe zu der erhöhten Gewerbesteuer
herangezogen werden können, gelten die
Vorschriften des Landesrechts, die beim Inkrakitreten
Jieses Gesetzes bestehen.
Unterabschnitt 2.
Gewerbesteuerausgleich
zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden
(Ausgleichzuschuß).
8 12.
Allgemeines.
(1) Wohngemeinden können von Beiriebsgemeinden einen
Zuschuß nach den Vorschriften der 88 13 bis 21 beanspruchen
(Ausgleichzuschuß).
(2) Wohngemeinden im Sinn des Absatzes 1 sind Gemeinden,
in denen am Tag der letzten allgemeinen Personenstandsaufnahme
Arbeitnehmer, die in einer anderen
Gemeinde (Betriebsgemeinde) beschäftigt waren, ihren
Wohnsitz hatten. Als letzte allgemeine Personenstandsaufnahme
‚gilt die Personenstandsaufnahme, die dem Rechmungsjahr
vorausgegangen ist, für das ein Äusgleichzuschuß
beansprucht wird. Als in einer Gemeinde beschäftigt
gelten die Arbeitmehmer, die in einem Betrieb, der
in dieser Gemeinde der Gewerbesteuer unterliegt, tätig
waren. Dem Wohnsitz steht, wenn ein Wohnsitz im Inland
fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt gleich.
(3) Die Vorschriften über den Anspruch der Wohngemeinde
auf Ausgleichzuschuß und über die Verpflichtung
der Betriebsgemeinde zur Leistung des Ausgleichzuschusses
gelten sinngemäß für gemeindefreie Grundstücke (Gutsbezirke).
Die oberste Landesbehörde trifft die näheren
Bestimmungen zur Durchführung des Satzes 1.
(4) Diese Vorschriften gelten erstmalig für das Rechaungsijahr
1937,
$ 13.
Steuerausnutzung in den Wohngemeinden.
Wohngemeinden, die die Realsteuern und die Bürgersteuer
nicht in einer von dem Reichsminister des Innern
und dem Reichsminister der Finanzen festzusetzenden
Mindesthöhe ‚erheben, haben keinen Anspruch auf Äuszleichzuschuß.
Maßgebend ist für die Realsteuwern das
Rechnungsjahr, für das ein Ausgleichzuschuß beansprucht
wird, und für die Bürgerstewer das Kalenderjahr, in dem
das Rechnungsjahr beginnt, für das ein Ausgleichzuschuß
oeansprucht wird.
8 14.
Mindestzahlder Arbeitnehmer.
Wohngemeinden können Ausgleichzuschüsse mur von
‚solchen Betriebsgemeinden beanspruchen, in denen am
Tag der letzten allgemeinen Personenstandsaufnahme mehr
ıls zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren, die in der Wohnzemeinde
ihren Wohnsitz hatien.
8 15.
Zusammentreffen von Wohngemeinden
und Betriebsgemeinden.
Sind Gemeinden im Verhältnis zueinander sowohl Wohnyemeinden
als auch Betriebsgemeinden, so können Än:
sprüche auf Ausgleichzuschüsse nur insoweit erhoben wer
den, als die Zahl der Arbeitnehmer, die in der einen
Gemeinde ihren Wohnsitz hatten und in der anderen
Gemeinde beschäftigt waren, die Zahl der Arbeitnehmer
übersteigt, die in dieser Gemeinde ihren Wohnsitz hatten
und in jener Gemeinde beschäftigt waren. & 14 findet entanrechend
Anwendung.
8 16.
Berechnung des Ausgleichzuschusses.
„Bei der Berechnung des Ausgleichzuschusses, der an
°’ine Wohngemeinde zır leisten ist, wird von dem Auf-<ommen
an Gewerbesteuer in der Betriebsgemeinde in
183
iem vorangegangenen Rechnungsjahr ausgegangen. Dieses
Aufkommen ist nach dem Durchsschnitt der Hebesätze
‘ür die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital der Wohngemeinde und der Betriebszemeinde
umzurechnen und nur mit der Hälfte anzusetzen.
Durch Teilung des so errechneten Betrags durch die Zahl
ler Arbeitnehmer, die am Tag der allgemeinen Dersonen-;standsaufnahme
in der Betriebsgemeinde in einem der
Gewerbesteuer unterliegenden Betricb beschäftigt waren.
wird der Betrag ermittelt. der als Ausgleichzuschuß je
Arbeitnehmer an die Wohngemeinde zu leisten ist.
8& 17.
Anmeldung der Ansprüche.
Die Wohngemeinden müssen ihre Ansprüche auf Auszleichzuschüsse
für ein Rechnungsjahr bei den Betriebszemeinden
bis zum 5. Januar des Jahres anmelden, in
lem das Rechnungsjahr beginnt. Bei der Anmeldung
st die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben. die am Tag der
etzten allgemeinen Personenstandsaufnahme in2 der Wohnzemeinde
ihren Wohnsitz hatten und in der Beiriebs
yemeinde beschäftigt waren.
8 18.
Erklärung der Betriebsgemecinde.
(1) Die Betriebsgemeinde hat bis zum 5. Februar des
jahres, in dem das Rechnungsjahr beginnt, zu erklären,
>»b sie den Anspruch anerkennt. Gibt die Beiriebsgemeinde
keine Erklärung ab oder erkennt sie den Anspruch nicht
der nur zum Teil an, so steht der Wohngemeinde der
Antrag auf Entscheidung durch die obere Gemeindeaufsichtsbehörde
zı. Diese entscheidet endgültig. Der Antrag
nuß bei der für die Gemeinde zuständigen oberen Geneindeaufsichtsbehörde
bis zum 1. März des Jahres, in
lem das Rechnungsjahr beginnt, gestelit werden.
(2) Wenn Wohngemeinden und Betriebsgemeinden zum
3Zereich verschiedener oberer Gemeindeaufsichtsbehörden
zehören, so bestimmt der Reichsminister des Innern die
zur Entscheidung zuständige obere Gemeindeaufsichts-Sehörde.
Ist die Reichshauptstadt Berlin beteiligt, so entzcheidet
der Reichsminister des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle.
8 19.
Fälligkeit.
Die Ansprüche auf Ausgleichzuschüsse werden mit jt
einem Viertel ihres Jahresbetrages am 1. Juni, 1. September,
1. Dezember und 1. März fällig.
8& 20.
Härteausgleich.
Ergeben sich aus der Zugrundelegung des Tages der
Dersonenstandsaufnahme offenbare Unbilligkeiten für die
Wohngemeinde oder die Betriebsgemeinde, so kann auf
Antrag einer dieser Gemeinden die obere Gemeindeaufsichtsbehörde
die zugrunde zu legende Zahl der Arbeitaehmer
nach billigem Ermessen festsetzen. Der Antrag
muß bei der für die Gemeinde zuständigen oberen Gemeindeaufsichtsbehörde
gestellt werden. Die Wohngemeinden
müssen den Antrag bis zum 5. Januar, die Betraebszemeinden
bis zum 1. März des Jahres, in dem das Rechaungsjahr
beginnt, stellen. Die Vorschrifien des $ 18
Absatzes 1 Satz 3 und Absatzes 2 gelten sinngemäß.
8 21.
Auskunft.
Die Gemeinden sind verpflichtet, einander Auskunft über
die für die Berechnung der Ausgleichzuschüsse maßgebende
Zahl der Arbeitnehmer und die Höhe des Aufxommens
an Gewerbesteuer zu geben und einander Einsicht
in die Unterlagen zu gewähren.
Unterabschnitt 3.
Bürgersteuer.
S 22.
Aenderung des Bürgersteuergesctzes..
Das Bürgersteuergesetz wird, erstmalig mit Wirkung für
j4ie Bürgersteuer für das Kalenderjahr 1938, wie folgt
zeändert:
Il. Im 8 1 werden die Worte „und in den Fällen des
8 4 verpflichtet‘ gestrichen.
2. 8 4 wird gestrichen.
3. Im 8 5
a) werden die Worte „— unbeschadet einer etwa
gen Verpflichtung nach 8 4 —‘“ gestrichen.
bh) wird ‚Satz 3 gestrichen.