März 10937
Nach «den Vorschriften müssen die Befreiungen
ng ausgelegt werden. Die Befreiung kommt
deshalb nur auf den Inhalt zur Anwendung, Die
Verpackung ist zu besteuern und der Weri derselben
ausdrücklich zu deklarieren. Die Steuer
wird von diesem Wert, zuzüglich der Zölle und
äbgaben, «die auf die Verpackung entfallen, be-;echnet.
Ist der Importeur cin der Abgabe von 0“
ınterliegender Produzent, so kann er für «lie
Verpackung unter dena in Artikel 6 der Verordnung
vom 27, Januar 1937 vorgeschenen Bedingungen
Zefreiung beanspruchen,
N Soweitsiec Warcnenthalten, die eine
‚Taxe Unique“ unterliegen.
Die Zollstellen müssen sich an die in Nr. 616
ler Ohbservations Preiminaires angegebenen Vor-181
schriften halten, wobei zu bemerken ist, daß der
Importeur. der im Inneren der Abzabe von 0,
unterliegt, steis die Befreiung von der Steuer unter
Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 du
Verorduung vom 27. Janaar 1937 verlangen kann
Verpackung. die als Rückware zollfre
bleibt.
Sie bleibt in Anwendung des Art, 3 S 3 des
„Code du Chiffre d’Alfaires“ von der AÄAhyabe von
904 befreit.
Es wird daran erbimert, daß die Behältnisse ud dit
Verpackung von Wein, Spirituosen, Apfelmost, Birnen.
most. Met, Trauhbenmost, Acepfeln und Birnen zu
Mostbereitung nach den gleichen Vorschriften wi.
der Innalt von der Abosahe von 6040 befreit ist.‘
Anderung der Verbrauchssteuer für Steinkohlenteeröle.
Auf Grund des Steuerreformgesetzes vom 31. Dezember steuern für die in Frage kommenden Zolltarifnummern
rt Sn Se Ken ‚hf die „Abgabe Jr 9179 und 0180A u. B sind aus der letzten Spalte deı
SS19 in x < 2 C - z = a " x
USSIDE. FEHHSLDEE.. DE) STEINBOMENLERTD Sn 11 ze Sr nachstehenden Aufstellung ersichtlich. Die vorletzte Spalt:
arauchssteuer für diese Erzeugnisse einbezogen worden. N . N Born pn iz 2. n
Hierdurch hat sich eine Aenderung der Verbrauchssteuer ©nthält die zur Zeit im Minimaltarif geltenden Zölle ein
für Steinkohlenteeröle ergeben. Die neuen Verbrauchs- schließlich der Verbrauchssieuern.
ZTINr
Bezeichnung der Waren
Maßstab
Zölle,
einschl, Steuer
Minimaltarif
Steuer, die in den Zoll
eingeschlossen ıst
Frs.
3)
9179
Leichtöle aus Steinkohle, roh:
tür gewerbliche Zwecke):
für gewerbliche Zwecke, für die die Erzeugnisse als
Rohstoffe oder als Lösungsmittel dienen
andere als die oben genannten
ür Motore und Heizzwecke:
zum Antrieb von Triebwagen im Öffentlichen Verkehr
auf Schienengleisen oder zum Antrieb von Luftfahrzeugen
andere
hl
1
10.—
122. —
10.-- Verbrauchssteuen
122
hl
61
84.10
‘34.70
72 —
129,
180 A
3enzol, Toluol, Xylol, Solventnaphta, Regie-Benzol, rol
der gewaschen:
für gewerbliche Zwecke!):
für gewerbliche Zwecke, für die die Erzeugnisse als
Rohstoffe oder als Lösungsmittel dienen . . .
andere | * OR + 4
‚jr Motore und Heizzwecke:
zum Antrieb von Triebwagen im öffentlichen Verkehr
auf Schienengleisen oder zum Antrieb. von Luftfahrzeugen
u
andere KO
3enzolkohlenwassersteife, rein, Kristallbenzol. Toluol
<ylol (Gemische der Isomeren):
ir gewerbliche Zwecke:
für gewerbliche Zwecke, für die die Erzeugnisse als
Rohstoffe oder als Lösungsmittel dienen
ındere
zum Antrieb von Triebwagen im Öffentlichen Verkehr
auf Schienengleisen oder zum Antrieb von Luftahrzeugen
andere
hi
HI
LU
199,
10.-- Verbrauchsabgabe
122. —
4]
HH]
82,70
1834,70
73.--199
180 B
10.—
40.10
10.—
1292.—
90.10 | an
40.10 122
al
1) Die Entnahme aus dem Zollgewahrsam ist bei Erzeugnissen, die im Hinblick auf den Bestimmungszweck
‚rmäßigung genießen, von der Ausstellung eines Begleitscheines abhängig, der die Verwendung sichern soll. (Anm.
Zollfreiheit oder Steuerfreiheit bzw. Steuer
oekürzt wiedergegeben.)
Soziales
‘'ohns in der Krankenversicherung Arbeitsloser ($8 117 his
128 des Gesetzes) an die Stelle des auf den Kalendertag
entfallenden Arbeitsentgelts zwei Siebentel des wöchentlichen
Unterstitzungsbetrages.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1937 in Kraft. Gleich:
zeitig treten die Erlasse über die Beerchnung der Beiträge
zur Krankenversicherung der Arbeitslosen vom 20
Juni 1932 (Reichsarbeitsblatt S. I 1153). vom 29. Oktober
1932 (Reichsarbeitsbl. S. 1 223) und vom 30. Dezembei
1932 (Reichsarbeitsbl. 1933 S. I 2) außer Kraft
Berlin. den 22. Februar 1937.
Der Reichsarbeitsminister.
In Vertretung des Staatssekretärs‘
Rettiv.
Berechnung der Beiträge
zur Krankenversicherung.
Yerordnung vom 22. 2. 1937. (RA. Nr. 44 v. 22. 2. 1937.)
Auf Grund des 8 119 Abs. 1 und des S 212 des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und AÄrbeitslosenversicheung
wird hiermit verordnet:
Artikel 1.
Abweichend von $ 119 Abs. 1 Halbsatz 1 und & 128
Abs, 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-Osenversicherung
treten für die Berechnung des Grund