Full text : 42.1937 (0042)

176

SI
Aufträge auf Lieferung von Eisenhalbzeug. Walzwerksörzeugnissen
 und Rohguß für den Inlandsbedarf sind,
sofern die Herstellung der genannten Erzeugnisse im
Ralımen der festgelegten Rohstahl- und Graugwßerzettzung
 bis zum 30. April 1937 nicht gewährleistet ist.
icn Auftraggebern unter Hinweis auf diese AÄnordmug
bis zum 1. April 1937 zurückzugeben.

Für die Behandlung der zurückgegebenen Aufträge ist
jie an die zuständigen Wirtschafts- und Fachgruppen eryangene
 Anweisung zu dieser Anordnung maßgebend.
Die Wirtschafts- und Fachgruppen haben ihrem Miigliedern
 die Anweisung bekanntzugeben. Sie sind berechtigt.
von ihren Mitgliedern die Auskünfte zu verlangen, «dic
m Rahmen und zur Durchführung dieser Anweisung er
Corderlich sind.

8 2.

S 3.
In besonders begründeten Einzelfällen kaun die Uebervachungsstelle
 auf schriftlichen Äntrag Ausnalunen von
icn Bestimmungen dieser Änordnung und von der ann die
Wirtschafts- und Fachgruppen ergangenen Anweisung zu
assen.
Die Anträge sind der Ueberwachungsstelle über die zu.
;tändige Wirtschafts- bzw. Facherunpne einzureichen

8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Änordmung sowie gegen
die an die Wirtschafts- und Fachgruppen ergangene Anweisung
 zu dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften
 der $8$ 10, 12 bis 15 der Verordnung üher den
Warenverkehr vom 4. September 1934.
8 5.
Die Anordnung tritt am Tage nach. ihrer Veröffentichung
 im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger in Kraft,
Berlin, den 23. Februar 1937.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.
Dr Scheer-Hennines.

Verwendung von Zellglas.
Anordnung Nr. 5 der Ueberwachungsstelle für Papier.
Vom 20. Februar 1937. (RA. Nr. 44 v. 23. 2 1037.\

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
t. September 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung
 mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen
 vom 4. September 1934 (Dewuischer Reichsanzeiger
 und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7.
September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers
 angeordnet:

Saar-Wirtschaftszeitung Nr.

8 1.
(1) Zeilglas darf als Umhüllungsmittel nur verweirde
werden:
a). für Lebensmittel und Genußmittel, soweit diese ni h
anderweitig umhiüllt sind;
Kaffee, Tee, Tabak und Tabakwaren sind im Sinnt
dieser Anordnung keine Lebens- oder Genußmittel
b) für Verbandsstoffe, soweit diese nicht anderweitig
umhüllt sind und ihre Sterilerhaltung die Umhüllung
mit Zellglas erfordert.
(2) Die Herstellung von Zellglas für andere Umhül
\ygszwecke wie die nach Abs. 1 zulässigen ist verboten
2.
Die Beschränkungen de 1 finden auf Exportwareı
keine Anwendung.
Ss 3.
Die Ueberwachungsstelle für Papier kann in besondereı
Fällen Ausnahmen von den Vorschriften des & 1 zulassen
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unte:
die Strafvorschriften der 88 10. 12 bis 15 der Verordnuns
üher den Warenverkehr vom 4. September 1934
8 5.
(1) Die Anordnung tritt am 1. März 1937 in Kraft,
(2). Die zur Zeit des Inkraftiretens der Anordnung br
dändlern und Verbrauchern nachweislich vorhandene:
Mengen von Zellglas unterliegen nicht den Beschränkunge:
dieser Anordnung.
Berlin, den 20. Februar 1937.
Der Reichsbeauftragte für Papier.
Dr. Lans

Sprechstunden der Ueberwachungsstelle für
Holz.
Die Sprechstunden der Ueberwachungsstelle für Hol
(V), Berlin W 9, Köthener Straße 42—44, finden im Inter
esse des Dienstes nach ‚einer Bekanntmachung vom 22
Februar 1937 (RA. v. 23. 2. 1937) nur noch am Diens
;jagy jeder Woche von 10.30—14 Uhr statt

Vierjahresplan.
Wichtige Bestimmungen für die Lumpenwirtschaft
Im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 51 vom 3. März 193
sind verschiedene wichtige Änordnungen und Bekannt
machungen vom 27. Februar 1937 für die Lumpenwirtschafl
erschienen, die u. a. den Handel mit Lumpen, Verarbei
tungsbeschränkungen sowie Höchstpreise betreffen. Wi
werden die Bestimmungen in unserer nächsten Numme:
teilweise veröffentlichen. Interessenten erteilt die Wirt
schaftskammer Saarpfalz. Abteilung Groß-. Ein- und Aus
Sahrhancdel nähere Auskunft.

Metallpreise.
Wir veröffentlichen nachstehend die durch KP 291—294 (RA. Nr. 44—47) festgesetzten Metfallnreise:
24. Februar 1937 | 25, Februar 1937 | 2. Februar 1937 197, Februar 1937
100 kg 100 kg 100 kg 100 kg
DIT Dar RI DA

Aluminium, sicht legiert (Klasse IA). .
Aluminiumlegierungen (Klasse IB) . .
Blei, nicht legiert (Klasse IILA) . 2
Hartblei (Antimonblei), (Klasse III B) .
Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) :
Messinglegierungen (Klasse IXA) . . .
Rotgußlegierungen (Klasse IXB) . . .
Bronzelegierungen (Klasse IXC) . . .
Neusilberlegierungen (Klasse IX D) ;
Nickel, nicht legiert (Klasse XI ;
Feinzink (Klasse XIXA) . . ..
Rohzink (Klasse XIXC) . . ..
Zinn, nicht legiert (Klasse XX
Bankazinn in Blöcken . .
Mischzinn (Klasse XXB) .

Lötzinn (Klasse XX D)

144 — 148
68 — 70
37 — 38
39.50 — 40.50
94 — 96
70.75 — 72.75
91 — 93
119 — 122
79.50 — 82,50
226 — 246
10.25 — 41,25
36.25 — 37.25
293 — 313
315 — 325
293 — 313
e 100 kg Sn — Inh
37 — 38
je 100 kg Rest—Inh,
293 — 3183
je 100 kg Sn — Inh
37 — 88
2100 ko Rest Inh

88 — 90
67.25 — 69.25
86 — 88
114 — 117
76 — 79
39.75 — 40.75
35.75 — 36.75

30 —. 091

287 — 307
309 — 319
DR7 — 207

87 2

2307

144 — 148
68 — 70
38.25 — 39.25
40.75 — 41.75
91.25 — 98.25
69 — 71
88.50 — 90.50
116.50 — 119.50
77.75 — 80.75
296 — 246
40.25 — 41.25
36.25 — 87.25
291 — 311
313 — 328
291 — 811
je 100 kg Sn — Inh
|. 38.25 — 39.25
je 100 kg Rest—Inh
| 201 — 811
je 100 kg Sn — Int
| 38.25 — 89.25
|. 100.9 Rest—Inh
            
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