Full text : 42.1937 (0042)

170

nach RA. vom 20. Februar 1937 in einer Verfügung feststellt,
 sind Zweifel darüber geäußert worden, ob sich
bei gegenseitigen Verträgen diese Strafdrohung nur
gegen den richtet, der einen erhöhten Preis fordert
oder sich bezahlen läßt oder auch gegen den Vertragsyegner,
 der, sei es auf Verlangen des anderen Teils oder
aus eigenem Antrieb, einen erhöhten Preis verspricht oder
zahlt. Im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den
Vierjahresplan weist der Reichsjustizminister darauf hin
jaß die Strafvorschrift jeden irifft, der, gleichviel in wel
cher Form. dabei mitwirkt, daß eine Erhöhung der Preise
eintritt. Demgemäß wird sowohl der bestraft, der ent:
zegen der Verordnung einen erhöhten Preis fordert, Sich
versprechen läßt oder annimmt, wie auch der Veriragsteil,
der eimen solchen Preis anbietet, verspricht oder gewährt.
Der Minister ‚ersucht die Strafverfolgungsbehörden, diesem
Gesichtspunkt bei ihrem Vorgehen Rechnung zu tragen.
In 8 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Vierahresplanes
 ist vorgesehen, daß bei Zuwiderhandlungen
Anklage vor den Sondergerichten erhoben werden kann.
Die Entscheidung. ob es nach den Umständen des Falles
angezeigt ist, Anklage vor dem Sondergericht zu erheben,
rifft die Anklagebehörde nach pflichtmäßigem Ermessen.
In der Regel wird sie, so erklärt der Minister, von der
Befugnis nur Gebrauch zu machen haben, wenn die Örtlich
 zuständige Preisüberwachungsstelle bei ihr die Erhebung
 der Anklage vor dem Sondergericht anregt. Der
Reichskommissar für die Preisbildung hat die Preisüberwachungsstellen
 angewiesen, diesen Wunsch nur in Fällen
‚on wirklicher Bedeutung zu äußern

Verordnung über die Regelung der Verbraucherpreise
 und Handelsspannen im Geschäftsverkehr
 mit Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge
 und Kraftfahrzeuganhänger.
Vom 18, Februar 1937. (RA. Nr. 41 v. 19. Febr. 1937.)
Um den Kraftfahrzeugverkehr durch eine Senkung der
Verbraucherpreise für Ersatzteile und Zubehör und damit
ler laufenden Unterhaltungskosten für Kraftfahrzeuge zu
fördern, wird auf Grund des 8 2 ‚des Gesetzes zur Durchführung
 des Vierjahresplans -— Bestellung eines Reichskommissars
 für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936
‘Reichsgesetzhl. I S. 027) verordnet:

& 1.
(1) Im Geschäftsverkehr mit Ersatzteiten und Zubehör
Mir Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger darf auf
lie durch die Hersteller nach 8 2 festgesetzten Bruttoiistenpreise
 Wiederverkäufern ein Nachlaß von insgesamt
höchstens 40 vH. und den im 8 9 unter a genannien
Fabriken ein Nachlaß von insgesamt höchstens 45 vH.
gewährt werden. Auf den sich hieraus ergebenden Nettopreis
 kann darüber hinaus eim Mengennachlaß bis zu
5 vH. an Wiederverkäufer und bis zw 10 vM. an «die
sorerwähnten Fabriken gegeben werden.
(2) Wiederverkäufern muß auf die Preise der Waren,
lie sie an Verbraucher liefern, ein Nachlaß vom minlestens
 10 vH. eingeräumt werden.
(3) Die im Abs. 1 festgesetzte Begrenzung des Nachasses
 für Wiederverkäufer gilt nicht für die Vergütung
(Provision) an Vertreter, die Geschäfte für den Mersteller
 vermitteln oder für Rechnung des Herstellers ahschließen


8 2.
(1) Die zur Zeit gültigen Bruttolistenpreise sind von den
Herstellern so weit herabzusetzen, daß die durch die Bezrenzung
 der Handelsspannen nach 8 1 Abs. 1 sich erschenden
 Ersparnisse den Verbrauchern voll zugute kommen.
 Der neue Brutftolistenpreis darf den jeweils niedsten
 Netiopreis, zu dem von dem betreffenden Hersteller
 an Wiederverkäufer — ausschließlich der im 8 9
Anter a genannten Fabriken — im Jahre 1936 geliefert
worden ist. höchstens um den Hundertsatz übersteigen,
der dem Durchschnitt der nach dieser Verordnung tatsächlich
 gewährten Nachlässe entspricht; dieser Hundertsatz
 «darf jedach im Hächetfall 75 vH heiracen.

Saar-Wirtschaftszeitung Nr.

(2) Die Vorschriften des 8 1 und des 8 2 Abs, 1 finden
seine Anwendung ‚auf Ersatzteiite und Zubehör für Kraftfahrzeuge
 und Kraftfahrzeuganhänger mit einem Brutio
‘jstenpreis bis zu 0,50 RM. einschließlich.
(3) Für Ersatzteile und Zubehörariikel, für die Brultoiistenpreise
 der Hersteller nicht bestehen, muß ein Bruttoistenpreis
 nach Maßgahe des Absatzes 1 festiyesetz'
verden.
(4) Die in Bruttopreislisten der Wiederverkäufer verzeichneten
 Preise müssen mit dem von den Hersteillerr
‘estyesetzten Brauttolistenpreisen übereinstimmen.

8 3.
(1) Dem Verbraucher ist der neueste Bruttolistennpreis
At berechnen.
(2) Verbrauchern, die wenigstens 20 Kraftfahrzeuge
lauernd in Betrieb haben, darf für den eigenen Bedarf
öän Nachlaß von höchstens 5 vH., und Verbrauchern,
jie wenigstens 50 Kraftfahrzeuge dauernd im Beirieb
1aben, unter der gleichen Voraussetzung ein Nachlaß von
jöchstens 10 vH. auf die Brutiolistenpreise gewährt werlen,
 wenn diese Kraftfahrzeuge für die betreffenden
Verbraucher polizeilich zugelassen sind ımd sich in ihrem
Zigentum befinden.
(3) Verbraucher, die gewerbsmäßig fremde Personen
»der. Güter befördern, können einen Nachlaß von höchtens
 5 vH. auf die Brutiolistenpreise erhalten, wem Sie
is zu 49 Kraftfahrzeuge, und höchstens 10 vH., wenn
;je 50 und mehr Kraftfahrzeuge halten.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelier
ur die Besitzer von Anhängern entsprechend.

8 4.
Vertragsbestimmungen, die vor dem Inkrafttreten diese:
Verordnung über Preise und Nachlässe für Ersatzteit
ınd Zubehör für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän
ver vereinbart worden sind. werden aufgehohen

8 5.
(1) Für Verbraucher dürfen Preiserhöhungen nicht ein
ireten. Die Vorschriften des & 3 finden insoweit Kein“
Anwendung.
(2) Soweit sich für Wiederverkäufer in Verfolg dieser
Verordnung die Einstandspreise erhöhen, willige ich am
Irund des $ 3 der Verordnung über das Verbot vorn
Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetz
hlatt IS. 055) in diese Preiserhöhuugen ein.

8 6.
Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die
nittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Verordnung
 oder die auf Grund diaser Verordnung erlassenen
Anordnungen umgangen werden oder umgangen werden
sollen.

3 7.
Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften
lieser Verordnung zuzulassen oder anzuordnen und im
Zinvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preußischen
Wirtschaftsminister Lieferungs- und Zahlungshedineunger
 pestzaı8etz7en.

8 83.
(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder
len zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Vor
;ätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
 in unbegrenzter Höhe besiraft. Dabei kann die
Einziehung «dies erzielten Entgelts und der Gegenstände
ıuf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die
öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein: der
Strafantrag kann zurückgenommen werden.
(3) Wird ‚ein Strafantrag nicht gestellt oder wird deı
Strafantrag zurückgenommen, so können die nach der
ärsten Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben
und Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung
‚om 12. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger 116
dreußischer Staatsanzeiger Nr. 291) dafür zuständigen
Stellen gegen die Unternehmung und gegen die schul
ligen Personen Ordnungsstrafen in unhbeorenzter Höhr
testsetzen. ,
(4) Daneben kanm die Schließung von Betrieben, Mm
denen die Zuwiderhandlung begangen worden ist, auf Zeit
oder auf Dauer verfügt oder die Weiterführung des
Betriebs von Auflagen abhängig gemacht werden. AucP
cann dien schuldioen Finzelnersanen auf dem CGiehiet. au“
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.