Full text : 42.1937 (0042)

[+

Der deutsch-französische Außenhandel
im Januar 1937.

Nach der soeben erschienenen französischen Außennandelsstatistik
 belief sich die Einfuhr nach Frankreich
m Monat Januar 1937 auf 207 Millionen Franken gegenüber
 136 Millionen Franken im entsprechenden Monai
des Vorjahres. Die Steigerung beträgt demnach 70 Millionen
 Franken. Auch die Ausfuhr aus Frankreich nach
Deutschland ist gestiegen, und zwar um 37 Millionen Franken.
 Die Ausfuhr belief sich im Monat Januar 1937 auf
78 Millionen Franken gegenüber 41 Millionen Franken
im Januar 1936. Damit steht Deutschland an vierter
Stelle der Einfuhrländer nach den Vereinigten
Staaten, Großbritannien und der Belgisch-Luxemburgischemn
Wirtschaftsunion. Bei der Ausfuhr dagegen steht
Deutschland an fünfter Stelle nach der Belgisch-Luxemburgischen
 Wirtschaftsunion, Großbritannien, den
Vereinigten Staaten und der Schweiz.

sSLıeuer

Befreiung von Arbeitsmaschinen von der Kraft-Iahrzeuasteuer.


in em Runderlaß S 6011 — 114 III vom 18. Januar
1937 ‘hat der Reichsminister der Finanzen hierzu ut. a. folyendes
 verfügt:
„(1) Der Reichsverkehrsminister hat auf Grund von
8 31 RStVO. durch Erlaß vom 22. April 1936 K 1. 4387
(Reichs-Verkehrsblatt B S. 201) die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
 und Krankenstühle mit maschinellem An.
brieb von den Vorschriften über das Zulassunmgsverfahrer.
für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Arbeitsmaschinen und
Krankenstühle dürfen infolge dieser Anordnung in Betrieb
zenommen werden, ohme daß sie von der Zulassungs:
5ehörde förmlich (8 14 RStVO.) zugelassen sind.
Die Verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung
ter Anordnung sind im Erlaß des Reichsverkehrsminäisters
vom 6. Januar 1037 H. 1. 18052 (RVBl. B 37 S. 1) ent.
halten. In diesem Erlaß ist der Begriff der Arbeitsmaschine
festgelegt; die Kraftfahrzeuge, die als Arbeitsmaschinen
gelten, sind abschließend aufgezählt.
(2) Zur Angleichung des Steuerrechts an das Verkehrsrecht
 habe ich durch Verodnung vom 21. Dezemver
 1936 (RGBI. I S. 1140, RStBE 1936 S. 1256) über
die Befreiung von Arbeitsmaschinem von
der Kraftfahrzeugsteuer angeordnet, daß die
vom Zulassungszwang befreiten Kraftfahrzeuge auch von
der Kraftfahrzeirgsteuer befreit sind. ;
(3) Als Arbeitsmaschinen im verkehrsrechtlichen und
steuerrechtlichen Sinn gelten nur solche Kraftfahrzeuge,
die nicht zur Güter- oder Personenbeförderung, sondern
zur Verrichtung technischer Arbeiten be
stimmt und mit besonderen baulichen Einrichtungen
 zur Leistung dieser Arbeiten
versehen sind. Das Fahrzeug und das Arbeitsgeräte
müssen miteinander fest verbunden sein und eine Einneit
 darstellen. Die Steuerbefreiung für Arbeitsmaschinen
zxommt also nicht den verkehrsüblichen Lasikraftwagen
und Zugmaschinen zugute. Die im Erlaß des Reichsverkehrsministers
 vom 6. Januar 1937 als Arbeitsmaschimen
aufgezählten Kraftfahrzeuge gelten auch als Arbeitsma:
schinen im Sinn der Verordnung vom 21. Dezember 1936.
Danach sind verkehrsrechtlich wie steuerrechilich Ärbeitsmaschinen
 folgende Kraftfahrzeuge:
Abschleppwagen, Turmwagen, Fördermaschinem (z. B.
Förderbänder), Bagger, Straßenwalzen, Kocher- und
Spritzmaschinen für Teer und Asphalt, Bodenrüifler,
Bodenstampfer, Motorsägen, Molorspaltmaschinen,
Kernbohrmaschinen, Motor- und Dampfpflüge, selbstiahrende
 Schneepflüge, land- und forstwirtschaftliche
Motorhackmaschinen und Motorwalzen, Bodenfräsen,
Mähmaschinen, Lokomobilen, seibstfahrende Spritzen
jür Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirt-Schaft,
 Maschinen zur Durchführung von Bodenverbesserung
 (z. B. Mergelförder- und Grabenreinigungsnaschinen,
 Grabenherstellungsmaschinen, Drainage-\fliioe)
 Mährdreccheaer 6

Saar-Wirtschaftszeitung Nr.

Inkrafitreten der Beförderungssteuer im Kraftlahrzeugverkehr.

Ab 1. März 1937 Beförderungssteuer für die gewerbsmäßige
 Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr.
Von den Finanzämtern im Saarland erhalten wir fol.
gende Zuschrift:
Die Besteuerung der Beförderung von Personen und
Gütern auf Schienenbahnen kennt das Geseiz schon sei
vielen Jahren. Im Kraftfahrzeugverkehr war die Beförde.
:ung von Gütern im Güterfernverkehr und im Werkfern
verkehr bisher ebenfalls schon stetrerpflichtig. Durch «die
weitere Ausdehnung der Beförderungssteuer auf den Per
zonenverkehr mit Kraftfahrzeugen werden, wie die Ge
setzesbegründung sagt, „die Weitbewerbsbedingungen zwi
schen Schiene und Kraftwagen auf steuerlichem Gebie
gleichgeschaltet‘“. Die Mehreinnahmen dienen der Finan
zierung des Baues der Reichsautobahnen.
Nun sollen zu der Oeffentlichen Bekanntmachung de:
Finanzämter des Saarlandes vom 20. 2. 1937 einige Er
‚äuterungen gegeben werden.

A.
Linienverkehr besteht, wenn. während eines Zeit
raumes von zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr
wöchentlich mehr als zwei Fahrten zwischen bestimmter
Punkten mit Kraftomnibussen ausgeführt werden und das
Unternehmen dem öffentlichen Verkehr dient, d. h. wem
jederman die Einrichtung benutzen kam.
Gelegenheitsverkehr liegt vor, wenn dies
Voraussetzungen nicht oder nicht ganz zutreffen.
Der Linienverkehr
gliedert sich in
a) Ortslinienverkehr (im Gemeindebezirk, zwı
schen Nachbarorten oder für die Massenbeförderumng
im Arbeiter-, Angestellten- und Schülerverkehr vor
und zur Arbeitsstätte),
b) Fernlinienverkehr.
Der Gelegenheitsverkehr
scheidet sich in
a) Kraftdroschkenverkehr (Pkw, die öffentlich
bereitstehen),
b) Ausflugwagenverkehr (Kraftomnibusse, dir
öffentlich bereitstehen),
°) Ueberlandwagenverkehr (mit Pkw, Lkw unc
Kraftomnibussen, die öffentlich bereiistehen und zwi
schen bestimmten Punkten verkehren),
W Mietwagenverkehr (mitiels Kraftomnibus, Pkw
und Lkw, die nicht auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen bereitstehen).
B.
Pkw sind Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit
nicht mehr als 8 Sitzplätzen (einschl. Führersitz),
Kraftomnibusse sind Persomen-Kraftfahrzeuge mil
mehr als 8 Sitzplätzen (einschl. Führersitz),
Lkw sind solche Kraftfahrzeuge, die nach Bauart Um
Einrichtung zur Lastenbheförderung bestimmt sind.

C.
Die Steuer
a) Fernlinienverkehr: 12 v. H. des reinem ode!
10,714 v. H. des tarifmäßigen Belörderungspreises (ein
schließlich Entgelt für Gepäckbeförderung). Der Fahr
gast muß einen Fahrschein erhalten und ihm auf Ver
fangen vorzeigen. Für die Ausgestaltung der Fahr
scheinblocks bestehen besondere Bestimmungen. De:
Unternehmer muß seine Einnahmen: mindestens täg
lich — ohne Abzug — aufzeichnen und monatlich. abschließen.

» Ortslinienverkehr. Kraftdroschkenver
kehr. Mietwagenverkehr mit Pkw.:
2 v. H. des reinen oder 1,961 v. H. ‚des tarifmäßiger
Beförderungspreises bzw. im Mietwagenverkehr 2v.H
des reinen Beförderungspreises (auch hier Gepäck
beförderungspreis einzubeziehen!) —.
Der Unternehmer muß seine Einnahmen mindestens
täglich aufzeichnen — ohne Abzug — und monatlich
abschließen. ;
Die Beförderungssteuer wird hier statt der bish®
+ >leicher Hähe zu 7zahlanden Timentrateuner erchabhen
            
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