26. Februar 1937
3. Die Einfuhr, die auf Grund der für Diplomaten
bestehenden Sonderrechte erfolgt.
Die Einfuhr von Waren oder Verpackungsmaterial,
die als Rückwaren zugelassen sind.
Die Einfuhr durch den Staat, Depariements, Gemeinden,
öffentliche Unternehmen oder für öffeniliche
Zwecke, durch Gesellschaften oder andere ordnunmzsgemäß
gegründete Vereinigungen und alliierte Regie:
rungen, von Gegenständen, die ausschließlich dazu bestimmt
sind, der Errichtung von Denkmälern für
lie Toten des Krieges oder für den Ruhm des französischen.
Heeres oder dem Ruhm der alliierten Heere
zu dienen.
Die Einfuhr von Totenkränzen und anderen Geyenständen,
die der AÄusschmückung der Gräber
‚on ausländischen Soldaten, die in Frankreich beerdigt
sind, dienen.
Die Einfuhr von Kunstgegenständen oder von
Secehenswürdigkeiten, die für nationale Muzeen
bestimmt sind, deren Zulassung von der Verwaltung
genehmigt ist.
Die Einfuhr von Dokumenten, Material und ausländischen
Erzeugnissen, die für das intermationale
Amt für Chemie bestimmt sind, unter
der Bedingung, daß sie unmittelbar umd ohne Vermiitlung
geliefert werden.
Die Einfuhr von Büchern und periodischen Veröffentlichungen,
die für Öffentliche Bibliotheken sowie
für Museen und Öffentliche Einrichtungen und für
das Amt für internationalen Austausch beim Unterrichtsminister
geliefert werden; die Einfuhr ausländischer
Bücher, die zur Verleihung an Private durch
die Post gesandt werden und in kurzer Frist wieder
ausgeführt werden sollen, wenn die Sendung von
äiner Bescheinigung der ausländischen Buchhandlung
negleitet ist, in der bescheinigt wird, daß es sich um
Leihbücher handelt oder wenn die Verpackung mit
tem ordnungsgemäßen grünen Etikett! versehen ist,
das den Vermerk trägt: „Livres usages en Tocation““.
Die Einfuhr‘ von Zeitungspapier mit der Bestimmung
für die in Artikel 5—16 des Code du Chiffre
d’Affaires aufgeführten Unternehmen.
Die Einfuhr der Ernte, die von Gütern eingeführt
wird, die im CGrenzverkehr von Eigentümern oder
Landwirten, die in Frankreich ihren Wohnsitz haben,
bewirtschafter werden.
Die Einfuhr von Geräten und Netzen zur Fischerei
;
13. Die Wiederinstandsetzung und der Umbau von französischen
Schiffen im Ausland.
Die Einfuhr von Gegenständen zur Ausrüstung, Betakelung.
usw. von Seeschiffen, Handelsschiffen
der Fischereischiffen, die nicht in der vorstehenden
Liste aufgeführt sind, unter Vorbehalt der Erfüllung der
.n der oben wiedergegebenen Anmerkung?) aufgeführtem
Formalitäten.
Die Einfuhr ‚von zusammengesetzten Futtermittein
zur Fütterung von Tieren und die Einfuhr von
shemischen Produkten, die dazu bestimmt
sind, die Schädlinge in Acker- und Gartenbau zu
vekämpfen, chemische Produkie zum. Kampf gegen
Krankheiten bei Körnerm und Früchten und zur
Zerstörung von Unkraut, unier Vorbehalt (es
Nachweises über die Verwendung.
Die Einfuhr von Banknoten, sowie die. Einfuhr
von Aktien und Obligationen. die hesonderen BRedingungen
entsprechen.
1
Zeilschutz für Pastentuben.
Nach den „Informations Parlementaires“ vom 8./15.
Februar 1937 hat die Zollkommission der Deputiertenkammer
einen Gesetzesvorschlag, der einen erhöhten Zollschutz
für Pastentuben vorsieht, genehmigt. Die Neuerung
gegenüber dem bisherigen Zustand besteht hauptsächlich
Jarin, für Pastentuben im Gewicht von weniger als 40 g
eine neue Position zu schaffen und sie mit außerordentlich
hohen Zöllen zu belegen. Die künftig zur Anwendung
zelangenden Zölle sind folgendermaßen gestaffelt: Gegen-Stände
im Ciewicht von 80 g und dariiber: 798.40 Fr. im
167
Generaltarif und 199.60 Fr. im Minimaltarif, Gegenstände
m Gewicht zwischen 40 und 80 g: 1016 Fr. im GeneraltariE
und 254 Fr. im Minimaltarif, Gegensiände im Gewicht
von 40 g und weniger: 2240 Fr. im Generaltarif und
560 Fr. im Minimaltarif, Die Zollsätze gelten für 100 kg
Zin Dekret, das die vorgeschlagenen Zölle in Kraft setzt
jept zur Zeit noch nicht vor.
Anderung der Butterzölle.
Ein Dekret vom 15. Februar 1937 (J. O. v. 16. 2. 1937
5, 1968) setzt für die Zeit vom 17. Februar 1937 bis 17.
Zebruar 1938 die Zo!lsätze für frische, ausgelassene oder
zesalzene Butter auf 14924) Fr. im Generaltarif und
746,20 Fr. im Minimaltarif für 100 kg fest. Bisher be
*rugen die Zollsätze 1456 Fr. bzw. 728 Fr
Anderung der Basisjahre für die Verteilung
der Einfuhrkontinagente und der Restkontingente.
Nach einer Bekanntmachung an die Importeure im
‚Journal Officiel“ vom 21. Februar 1937 S. 2372 ist häufig
Kritik daran geübt worden. daß für die durch die Dekrete
‚om 30. Dezember 1933, 14. März 1934 und 31. Dezember
1935 kontingentierten Waren die Importeure die Höhe
hrer Einfuhr aus den verschiedenen Ländern im Jahre
932 als dem Gruundjahr für die Verteilung der Koningente
unter die Importeure angeben mußten. Die Kriiken
nehmen zu, je weiter das Jahr 1932 zurückliegt.
Jm die Verteilung der Kontingente mehr dem augenblickichen
Warenaustausch anzupassen, wird ab 1. April 1937
Ke Verteilung unter die Importeure im Verhältnis ihrer
Jurchschnittseinfuhr während der Jahre 1932, 1933, 1934
ınd 1935 vorgenommen. Es wird jedoch ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht, daß die
Neuregelung nichts an der Festsetzung weder
des Gesamtkontingentes noch an demjenigen
der einzelnen Länder ändert. Die
"mporteure werden aufgefordert, bis zum 1. März 10937
sei ihren zuständigen Berufsverbänden eine Äufstellung
über die von ihnen in den Jahren 1932. 1933. 1934 ı1md
1035 ‚getätigte Einfuhr einzureichen.
Für bestimmte Waren, die in den oben genannten
Dekreten enthalten sind, sowie für die Kontingentierungen
nach dem 14. März 1935 können Ausnahmen von den
1euen Bestimmungen zugelassen werden. Für eine Reihe
weiterer, in der Bekanntmachung an Importeure im „Jour-1a:
Officiel*“ vom 21. Februar 1937 aufgeführte Erseugnisse
sind andere Basisjahre festgesetzt worden. Es
ıandelt sich hierbei hauptsächlich um Zement, Zink, ke-'amische
Fliesen und Pflastersteine, Steingut umd Majoiken,
Gewebe, Krawatten, Bekleidungszubehör, Trakioren,
Wilchentrahmungsmaschinen, Kältemaschinen für den Haussedarf,
Kühlapparate, elektrische Kondensatoren, Motorräder,
Zwei- und Dreiräder sowie Zubehör, Personen-Kraftfahrzeuge
und Einzelteite und Asbesiwaren.
Vom 1. 'Apıril 1937 an können diejenigen Kontinzentsmengen,
die während des laufenden
Vierteljahres nicht auf die Imporieure verteilt worden
sind, zwischen dem 1. und 15. des letzten Monats
desselben Vierteljahres je zu 50% auf die alten Imporeure
und die neuen Importeure verteilt werden. Diese
Vaßnahme gilt nur für die „neuen“ Kontingente, d. h.
ar diejenigen, die durch Dekret vom 30. Dezember 1933
amd snätere Dekrete fesetoesetzt worden sind.
Einfuhrkontingent für aefärbte und veredelte
Kaninfelle.
Nach einem Erlaß vom 12. Februar 1937 (J. O. v. 16.
2. 1937 S. 1968) ist unter Bezugnahme auf den Erlaß vom
24. April 1936 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 39. April
1937 für gefärbte und veredelte Kaninfelle (aus ZTNr.
193 C), mit dem Ursprung aus Belgien-Luxemburg, ein
<ontingent von 133 dz festgesetzt worden, während alle
anderen Länder kein Kontingent erhalten haben. Die aus
der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion siammen-4en
Kaninfelle genießen einen Zoallsatz van Z50 Fr. ielko