Full text : 42.1937 (0042)

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‚st, von der Zollstelle an den Direktor der indirekten
Steuern des Departements geschickt, in dem sich die
Niederlassung des einführenden Produzenten befindet.
Es ist zu vermerken, daß der oben‘ angeführte allgemeine
 Befreiungsantrag nur für :eim Jahr Gültigkeit hat
und in jedem Jahr vor dem 15. Januar ermeuert werden
muß.
?) Gemäß B. D. vom 19. Februar 1937 weggefallen.
3) Luftdicht verschlossene Behältnisse.
Hinsichtlich der Anwendung der Taxe uniqwe auf Konzerven
 für Genußzwecke ist unter Iuftdicht verschlossenem
Behältnis jedes Behältnis zu verstehen, das mit einem
vollkommenen Verschluß versehen ist oder mit einem Verschluß,
 der das Eindringen von Luft verhindert und so ernöglicht,
 daß die Waren, wenn nicht f1für immer, SC
wenigstens für eine sehr lange Zeit konserviert bleiben
Grundsätzlich werden als hiitdicht verschlossene Behält
nisse angesehen: Gefäße, Gläser, Dosen, Schüsseln usw
deren Deckel nicht ohne Zerstörung geöffnet werden kann
oder deren Deckel festgeschraubt oder gefaßt ist, odeı
auch- solche, die nur unter Zuhilfenahme irgendeines
nechanischen Hilfsmittels geöffnet werden können.
‘) Einfuhr von Konserven mit der Bestimmung
jür Produzenten dieser Erzeugnisse oder für Händler,
die die Eigenschaft als Produzenten von Konserven anzenommen
 haben.
Die Einfuhr erfolgt unter Befreiung von der Äbgabe
von 4,6% oder 5,2 %, sofern folgende Formalitäten er-‚edigt
 sind:
Hinterlegung eines ‚allgemeinen Befreiungsantrages sowie
 Vorlage von 2 Befreiungsbescheinigungen bei jeder
Einfuhr. ;
5) und %) Gemäß „Bulletin Douanter‘“ vom 3. 2. 1937
weggefallen.
7) Melasse und Erzeugnisse aus Melasse.
die mindestens 55% Melasse enthalten, als Futtermittel.
Maiskuchen, Getreideflocken und zusammengesetzie Futtermittel,
 die ausschließlich für Futterzwecke bestimmt sind.
Bei der Einfuhr an andere Importeure als Erzeuger, für
die die Befreiung von der Äbgahe von 6% ohnehin in
Frage kommt, gelangt
\ die ermäßigte Abgabe von 2% auf Melasse usw.
aur' dann zur Anwendung, wenn die Einfuhr für
Produzenten dieser Erzeugnisse bestimmt ist und die
erforderlichen Bescheinigungen bei der Einfuhr vorliegen;

die Befreiung für‘ Maiskuchen usw. mur dann zur
Anwendung, wenn die erforderlichen Bescheinigungen
 bei der Einfuhr vorliegen. .
3) Düngemittel, Pilzvertilgungsmittel und
Schädlingsbekämpfungsmittel der.zweiten
üaruppe.
Sofern nicht der Importeur Produzent ist, der ohnehin
unter den in Anmerkung !) angegebenen Bedingungen auf
die Befreiung Anspruch hat, tritt die Befreiung ein, wenn
ein allgemeiner Befreiungsantrag sowie zwei Befreiungs-21escheinigungen
 vorgelegt werden.
Bei Sendungen, die für Landwirte oder Gärtner besiimmt
sind und die Erzeugnisse für den eigenen Gebrauch
einführen sowie Erzeugnisse, die für landwirtschaftliche
Jjenossenschaften und Vereinigungen bestimmt sind, bratchen
 die Bescheinigungen nicht vorgelegt zu. werden,
9) Düngemittel und Mittel zur Bodenver-2esserung
 der Gruppen 3 und 4.
Die Befreiung tritt ohne weiteres ein, wenn der Emplänger
 Landwirt oder Gärtner ist und die Erzeugnisse für
den eigenen Gebrauch eingeführt werden. Ein entsprechender
 Antrag auf Befreiung ist in der Eingangsdeklaration zı
stellen.
Für andere Sendungen und sofern nicht der Empfänger
Produzent ist und die Befreiung für diesen unter den in!)
angegebenen Bedingungen eintritt, sind zur Erreichung der
Befreiung die unter 8) wiedergegehenen Bedingungen zu
arfüllen.
9) Zucker.
Der bei der Erhebung der Taxe Unique für Zucker
zugrunde zu legende Wert wird‘ jährlich durch Erlaß
;‚estgesetzt. Dem festgesetzten Wert sind die Verbrauchsabgaben
 und der Eingangszoll zur Berechnung der Steuer
nicht mehr zuzurechnen. Die Taxe Unique wird gleichzeitig
 mit der Verbrauchsabgabe erhoben, so. daß bei Be-'reiung
 von der Verbrauchsabgabe bei der Einfuhr auch
12 Refreiunegs: vnn der Tavyae TlInjane eintr!

..

Saar-Wirtschaftszeitung Nr. 0

2) Harzerzeugnisse.
Die Einfuhr mit der Bestimmung für Fabrikanten von
Harzerzeugnissen bleibt von der Taxe Unique von 2,5 %
befreit. Für die Befreiung ist die Hinterlegung eines
allgemeinen Befreiungsantrages. beim Eingangszollamt und
die Beibringung von zwei Befreiungsbescheinigungen vor
geschrieben.
12) Salz. ,
Von der Taxe Unique für Salz und der Abgabe auf die
Warenumsätze bleiben das von der Verbrauchssteuer be
freite Salz umd das denaturierte Salz befreit. Die Erhe
dung der Taxe Unique erfolgt gleichzeitig mit der Verbrauchsabgabe
 und zu den gleichen Bedingungen wir
lie Verbrauchsabgabe.
13) Kohlensäure flüssig.
Für die Befreiung ist die Erfüllung besonderer Formaüitäten,
 die die Verwendung für den vorgesehemen Zwec'
sichern, vorgeschrieben.
14) Bier.
Bier ist einer Taxe Unique von 1,50 Fr. pro Hekto
litergrad unterworfen. Die Berechnung erfolgt von einem
durchschnittlichen Alkoholgehalt von 6°.
1) Alkohol, durch Zusatz von Methano'
denaturiert.
Dieser Alkohol unterliegt einer Taxe Unique vom 5,9 %,
die sich von einem durch Erlaß festgesetzten Äbgabewer‘
für Alkohol errechnet. | ;
16) Kohlensäurehaltige Getränke und Mi
neralwässer.
Die Taxe Unique wird von den Steuerämterm der in
direkten Steuern gleichzeitig mit den Verbrauchsabgaber
und unter den gleichen Bedingungen ‚erhoben.
17) Kohle.
Die Einfuhr von Kohlen, die für den Verbrauch vor
Gruben oder zur Herstellung von Koks bestimmt sind.
sowie die Einfuhr von Mineralpech mit der Bestimmung
iür Hersteller dieses Erzeugnisses oder für Grubenunterı1ehmen
 und für Fabrikanten vom Koks, die das Pech zui
Fabrikation‘ von Preßkohlen einführen. ist von der fax’
Jnique von 3,5% befreit,
Diese Befreiung tritt nur ein, wenn ein allgemeine
Zefreiungsantrag ‚vorliegt und bei der Einfuhr zwei Be
reiungsbescheinigungen dem Zollamt vorgelegt werden
18) Essig und Essigsäure.
Die Taxe Unique wird gleichzeitig mit der Verbrauchs
abgabe erhoben und zu den gleichen Bedingungen.
1) Zichorie.
Die Einfuhr von Zichorie mit der Bestimmung für Her
steller von Zichorie ist von der Taxe Unique befreit
Die Weiterleitung vom Zollamt an den Fabrikanten er
folgt durch Begleitschein.
20) Gegenstände für Schiffe.
Für die Befreiung gelten besondere Vorschriften.
2) Zeitungen und periodische Veröffent
lichungen.
Von der Abgabe auf die Warenumsätze ist die Einfuht
von. Zeitungen und periodischen Veröffentlichungen, die
den Charakter von Zeitungen haben, d. h. Zeitschriften
die den Zweck haben, dem Publikum- Mitteilungen wissentschaftlicher,
 literarischer und politischer Art zır vermitteln
zefreit. Wenn der Verkaufspreis für die Nummer 0,80 Fr
ibersteigt, muß mindestens ein Drittel des nicht von der
Annoncen ‚eingenommenen, Raumes dem ilfustrierten ode:
aicht illustrierten Aufsätzen über Stoffe aktueller Ar
der über ‚Mitteilung die literarische, wissenschaftliche ode:
ohilosophische Stoffe behandeln und von allgemeinen
Interesse im Hinblick auf die geistive Zerstreuung sind
‚orbehalten sein.
») Verschiedene Befreiungen.
Außer den ausdrücklichen Befreiungen, die im der Liste
»der in den vorausgehenden Anmerkungen enthalten Sind
sind noch in weiteren Fällen Refreiungen vorgesehen. Dies“
sind:
Die Einfuhr von Waren mit der Deklaration für En’
trepöt, „Admission temporaire normale“
Transit, Umladung oder „Depöt“
Die Einfuhr von Mustern ohne Handelswert, Gegen
stände persönlichen Gebrauchs, Haushal:
tungsgegenstände, Werkzeuge, Imsirumente
 und im Gebrauch befindliche Gegenstände
(en cours de services), die Befreiung von 7öällen 1md
Verhranchsahoahen oeniaßae-
            
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