Full text : 42.1937 (0042)

26. Februar 1937

151

Steuerterminkalender für den Monat März 1937.”

März 1937: Ablauf der Frist zur Abgabe der
Steuererklärungen für die Eiakommensteuer, die Körperschaftsteuer,
 die Gewerhesteuer und die Umsatzsteuer
 für 1936,
März 1937: 1. Ueberweisung der im vergangenen Monat
 einbehaltenen Lohnstewer für Februar-Lohnzahlungen
 an die Kasse des Finanzamts der
Betriebstätte, soweit die Steuer nicht schon am 20.
Februar 1937 abgeführt ist.
2. Desgleichen Ueberweisung «der einbehaltenen
Bürgersteuer an die Gemeindekasse der anfordernden
 Gemeinde einschließlich der auswärtigen Geneinden.

3. Dergieichen Ueberweisung der cirberattenen. Kir -
»henstewer (10% des Lohnsteuerbeirags für evangelische
 und‘ 11% für katholischen Steuerpflichtige,
bei Ledigen nach einem Abschlag von 20% von der
Lohnsteuer) an die Kasse des Firmanzamts der Beitriehstätte.

4. Lohnsteueranmeldung der im vergangeı1en
 Monat einbehaltenen Lohnsteuerbeträge
2inschließlich der Kirchensteuer bei der
Kasse des Finanzamts der Betriebslätte unter Beıutzung
 des amtlichen Vordrucks, der bei den Finanzämtern
 erhältlich ist.
März 1937: 1. Vorauszahlungen auf die Einkommen-und
 Körperschaftsteuer 1937 auf
Grund des Vorauszahlungshescheids 1936 an die
“inanzkasse.
2. Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer
 in Höhe von 10% bzw. 11 0% der Einkommensteuervorauszahlungen

 1936 an die Kasse des
Finanzamts, nach einem Ahschlag von 20% bei Ledigen.

3. Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
 bei gleichzeitiger Vorauszahlung der im
Februar 1937 fällig gewordenen Steuerschuld für Mo-1atszahler.

März 1937: 1. Ueberweisung der in der Zeit vom 1. bis
15. März 1937 einbehaltenen Lohnsteuer für
Märzlohnzahlungen an die Kasse des Finanzamts
 der Betriebstätte (nach & 41 LStDVO. kein
Ueherweisungszwang, wenn die Lohnsteuer für sämtliche
 Arbeitnehmer der Betriebstätte insgesamt nicht
mehr als 200,— RM. beträgt). Für Vorschuß- oder
Abschlagszahlungen innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums
 ist die Lohnsteuer gemäß $ 20 LStDVO. genau
zu ‚ermitteln, falls nicht mit dem Finanzamt eine besondere
 Vereinbarung getroffen ist.
2. Desgleichen Ueberweisung der bei den Lohnsteuerzahiungeh
 einbehaltenen Bürgersteuer an die Gemeindekasse
 der anfordernde Gemeinde, in der die
Lohn zahlende Betriebstätte liegt, wenn die abzuführende
 Summe 200,— RM. oder mehr beträgt. Soweit
 die Bürgersteuer von anderen Gemeinden gefordert
 ist, besteht diese Verpflichtung nicht.
3. Desgleichen Ueberweisung der einbehaltenen Kirchensteuer
 an die Kasse des Finanzamts der Betriebstätte.

Privatschriftliche Urkunden, soweit es sich um Werte
iber 150,— RM. handelt, sind bianen 2 Wochen nach
Zrrichtung dem Finanzamt oder einem Steuermarkenvervalter
 zur Verstempelung vorzulegen.

Zur Frage des Normal-Personentarifs der Reichsbahn.

Von Dr. August Roesener. Regierungsrat a. D.. Erster Syndikus der Industrie. und Handelskammer Darmetarlt

(Schluß.)
Ein begründetes Urteil über die Auswirkungen einer
Senkung des Normaltarifs erscheint nur möglich, wenn
man den derzeitigen Normaltarif und diejenigen
Ausnahmetarife, die hauptsächlich für einzelne Hinund
 Rückfahrten berechnet in Frage kommen, in Vergleich
 zu den für den neuem Tarif in Aussicht genommenen
 Sätzen stellt. Die Tabelle auf Seite 156 setzt
sich zur Aufgabe, hier den notwendigen Ueberblick zu
bieten. In der Tabelle werden gegenübergestellt auf der
linken Hälfte unter „Bisher“ in Spalte 2 die Sätze des
derzeitigen Bartarifs, in Spalte 3 oben die derzeitigen
Sätze für eine Hin- und Rückreise mit der Zehnerkarte
auf Entfernungen bis 50 km, darunter sind in Spalte 3
ab 200 km die heute gültigen Sätze der Urlaubskarte anzegeben.
 In Spalte 4 endlich finden sich die Sätze für die
sonntagskarte, die gleichzeitig diejenigen der ebenfalls
ın Vergleich mit dem Bartarif zu ziehenden Festtags-Rück.
iahrkarte sind.
In der rechten Hälfte der Tabelle werden verschiedene
Möglichkeiten der Gestaltung des Bartraifs zur Erörterung
gestellt, und zwar einmal in Spalte 5 eine auf einheitliche
 Kilometersätze von 4,2 Rpf. in der 2. Klasse
ind von 3 Rpf. in der 3. Klasse durchgerechnete Skala,
zum anderen in Spalte 6 ein gestaffelter Tarif, der um
deswillen in die Erörterung einbezogen wird, weil in dem
Meinungsaustausch über die Traifgestaliung der Gedanke
des Staffeltarifs auch für den Personenverkehr imner
 wieder auftaucht; zum anderen bieten die notwendigen
 Vergleiche mit der Urlaubs- und Sonntags- DZzW.
7esttags-Rückfahrkarie besondere Veranlassumg zu prüen,
 ob nicht zweckmäßig ein die weiteren Entfernungen
antiastender Staffeltarif einzuführen ist, wenn das Ziel
?rreicht werden soll, die Urlaubskarte und die Festtags-Rückfahrkarte
 entbehrlich zu machen. Der Urlaubskarte
aaften derartige Mängel an, daß ihre Beseitigung anzır
\ Abdruck oder Inhaltsangabe nur mit ausdrücklicher Quellenangabe gestattet

streben ist. Die Mindestentfernmung von 200 km hat immer
wieder zu berechtigten Klagen Anlaß gegeben, des wei-:eren
 ‚erscheint die Bestimmung, daß die Rückreise ersf
ım siebenten Tage der Gültigkeiisdauer angetreten wer-Ten
 darf, in eirem Zeitalter potienzierter Freizügigkeit
Jes Reisenden in Ort und Zeit infolge der Entwicklung des
<raftwagens alles andere als zeitgemäß. Der Reisende
vird es immer wieder als unangemessene Beschränkung
seiner Freiheit empfinden, wenn er eine Woche am Ziel
seiner Reise gleichsam „arretiert‘“ wird; dies um so mehr,
ıls sonstige Tarifarten, wie beispielsweise die Sonntagsınd
 Festtags-Rückfahrkarte, durchaus auf den gegen-'eiligen
 Gesichtspunkten einer Beschränkung der Änufanthaltsdauer
 und einer schleunigen Beendigung der Reise
ıurfgebaut sind,
Eine vergleichende Betrachtung der bestehenden Tarife
zrgibt übrigens, wie gewissermaßen willkürlich die Sätze
der Urlaubskarte (Spalte 3) und der Festtags-Riückfahrcarte
 (Spalte 4) aufgebaut sind. Die Urlaubskarte sicht
von 20 % aufwärts eine Staffelung der Nachlässe vor derırt,
 daß der Nachlaß bei 700 km 25%, bei 1000 km
«4, 31% und bei 1500 km rd. 400 ist; die Sonntagsind
 gleichzeitig Festtags-Rückfahrte bietet hingegen einen
ür alle Entfernungen einheitlichen Preisnachlaß von
\31/, %. Ein Vergleich der Zahlen ergibt, daß die Festags-Rückfahrkarte
 auf Entfernungen bis etwas über
000 km billiger ist als die Urlaubskarte, während von
lieser Entfernung an die Urlaubskarte, allerdings mit
hren mehrgenannten Nachteilen, billiger wird. Ein iınerer
rund für eine solche Tarifgestaltung ist kaum vor-1anden.
 Das unorganische Nebeneinander ist vielmehr wohl
laraus zu erklären, daß die Urlaubskarte und die aus der
sonntagskarte erwachsene Festtags-Rückfahrkarte unahaängig
 voneinander entwickelt worden sind.
Nimmt man zunächst als wünschenswerte Grundlage
öiner Neuordnung des Normaltarifs die obenerwähnten
Zinheitssätze von 3-Rpf.-km für die 3. Klasse und 4.2
            
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