Full text : 42.1937 (0042)

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ehren. Es ist durchaus denkbar, daß man, nachdem die
erstrebten Ziele in einigen Jahren erreicht sind und ein
Zhrenkodex der gewerblichen Unternehmerschaft sich geildet
 hat und Allgemeingut geworden ist, zu einer enisprechenden
 Auflockerung kommen wird, die es dann
erlauben würde, auch außerberufliches Verhalten dann
als Ehrverletzung zu alınden, wenn es — das freilich wird
immer Voraussetzung sein müssen — die Autorität und
das berufliche Ansehen des Betreffenden und damit auch
der Berufsgemeinschaft zu beeinträchtigen geeignet ist.“
Es ist davon abgesehen worden, in die Ehrengerichtsardnung
 eine nähere Erläuterung zu nehmen, was im
einzelnen als gröbliche Zuwiderhandlung gegen Pflicht,
Anstand und Sitte des €ehrbaren Unternehmers anzusehen
ist. Nicht jede Disziplinwidrigkeit stellt einen Verstoß
zegen die Berufsehre dar. Es hat jedoch bei den Beratungen
 über die Ehrengerichtsordnung kein Zweifel darüber
bestanden, daß unter derartigen gröblichen Zuwiderhandlungen
 zum Beispiel auch alle Sabotageakte zu verstehen
sind, insbesondere alle heimlichen und hetzerischen Zuwiderhandlungen
 gegen Weisungen eines zuständigen Lei-‚ers
 der gewerblichen Wirtschaft oder gegen sonstige
Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zu der Orgaı1isation
 der gewerblichen Wirtschaft ergeben. Im $ 15
Ahs. 2 Satz 2 ist darauf besonders hingewiesen.
in $ 2 ist das Verhältnis der Ehrengerichtsordnung zu
den anderen Gerichten klargelegt, wobei hier besonders
das Verhältnis und der innere Zusammenhang zu Parteigerichten
 und sozialen Ehrengerichten Erwähnung verdient.
 Besonders erwähnenswert ist ferner noch, daß für
einen Verstoß im geschäftlichen Wettbewerb, für dessen
Zeurteilung die ordentlichen Gerichte zuständig sind, ein
Verfahren vor dem Ehrengericht erst dann zulässig ist,
1achdem in dem Verfahren vor den ordentlichen Ge-:ichten
 ein Spruch zuungunsten des Beschuldigien rechtsxräftig
 ergangen ist. Aus dieser Fassung wie auch aus
ijem 8 15 ist zu entnehmen, daß man nicht eiwa das
wirtschaftliche Ehrengericht zum Schauplatz von persönlichen
 Interessenkämpfen machen will. Wenn sich ein
Kaufmann durch den anderen gekränkt fühlt, weil dieser
nach seiner Meinung im Wettbewerb da oder dort über
das Ziel geschossen hat, so soll ihm nicht die Möglichkeit
gegeben sein, diese Frage nun durch das Ehrengericht
klären zu Jassen. Man wird ferner auch sagen dürfen,
daß das Ehrengericht seiner ureigenen Bestimmung nach
nicht dazu da ist, sich mit materiellen Streitigkeiten zır
befassen, wenn auch vielleicht die Vermutung besteht
der angenommen werden kann, daß hier nicht alles mit
dem kaufmännischen Ehrbegriff gedeckt werden kann
Zs liegt sehr wohl die Gefahr nahe, daß man in kaufmännischen
 Kreisen Ehrengericht und Schiedsgericht verwechselt.
 Bei unserer Kammer ist dieser Fall schon vorgekommen,
 indem ein Kaufmann glaubt, nunmehr auf
dem Weg über das wirtschaftliche Ehrengericht alte vermeintliche
 Ansprüche aus früheren kaufmännischen Beziehungen
 klären lassen zu können. Daß der andere Teil
dabei, weil er selbst der Unterlegene war, nicht immer
den kaufmännischen Ehrbegriff wahrgenommen hat, wird
iabei ohne weiteres untersiellt.
Wie aus 8 15 hervorgeht, können die Anzeigen nicht
ınmittelbar an das Ehrengericht gelangen, es ist vielmehr
ein Antragsteller vorgeschaliet, bei dem die Änzeigen
anzubringen sind, der sie zu prüfen und zu sichten hat,
30 daß dadurch überflüssige Verfahren vermieden werden
<xönnen. Bei Fehlen eines Vorverfahrens wäre jeder Unterı1ehmer
 genötigt, auf irgendeine Änzeige hin sogleich vor
diem Ehrengericht zu erscheinen. Die gefundene Lösung
ist geeignet, eine Diffamierung, die durch das Erscheinen
on möglicherweise Unschuldigen vor dem Ehrengericht
>intreten könnte, zu verhinderm und die Geschäftslast der
Ehrengerichte nicht zu umfangreich werdem zu lassen.
Ehrengerichtsverfahren müssen ÄAusnahmefälle darstellen.
Die Ehrengerichte sollen schen durch die Tatsache ihres
Restehens wirken.
Antragsteller ist grundsätzlich der Leiter der Wirtachaftskammer.
 Gehört jedoch der AÄnzeigende der glei-:hen
 Wirtschaftsgruppe an wie der Beschuldigte, so ist
der Äntragsteller der Leiter der zuständigen Wirtschaftsgruppe,
 bei dem .in diesem Fall auch die Änzeige anzubringen
 ist. Der Leiter der zuständigen Wirtschaftsgruppe
st Antragsteller ferner auch in den Fällen, in denen eine
2»hrengerichtlich zu ahndende gröbliche Zuwiderhandlung
yamran Dflichten hehauntetr wird Aie eich aunc der 7Z1ıuce0a

Saar-Wirtschaftszeitung Nr.

hörigkeit zu der Organisation der gewerblichen Wirischaft
angeben. Der Leiter der Wirtschafisgruppe kann Änzeiger
ın den Leiter der Wirtschafiskammer abgeben. In der
Zällen, in denen der Leiter der Wirtschaftisgruppe An
ragsteller ist und der AÄnzeigende der gleichen Wirt
schaftsgruppe wie der Beschuldigte, nicht aber der gleichen
 Wirtschaftskammer angehört, geht der Antrag auf
Zinleitung des ehrengerichtlichen, Verfahrens an das Ehrenrericht
 der Wirtschaftskammer Berlin-Brandenburg, anstatt
 an das sonst bezirklich zuständige Ehrengericht, Das
Zhrengericht Berlin-Brandenburg ist damit als ein Sonder-;enat
 mit einer Reichszuständigkeit für einen Teil der
Zhrengerichtsfälle begründet worden. Auf diese Weise
vird es gelingen, frühzeitig in häufig typischen Ehren
‚ällen eine einheitliche und gediegene erstinstanzliche
Zechtsprechung für das ganze Reich zu Tage zu fördern
3ei Verfahren gegen Geschäftsführer von Organisationen
stellt grundsätzlich der Leiter der Wirtschaftskammer
Zerlin-Brandenburg den Antrag auf Einleitung des ehren.
zerichtlichen Verfahrens an das Ehrengericht der be
treffenden Wirtschaftskammer.
Das Ehrengericht entscheidet dahin, ‚daß ein gröblicher
Verstoß gegen die berufliche Ehre nicht vorliegt oder
daß ein solcher nicht ‚habe festgesiellt werden können.
»der daß er in einem näher zu kennzeichnenden Tun
»der Unterlassen liegt. In dem letzten Fall ist auf eine
jer in der Ehrengerichtsordnung vorgesehenen Strafen
u erkennen. Die Ehrengerichtsordnmung kemt als Sirafen
Warnung, Verweis, Geldbuße umd die Äberkennung der
7ähigkeit, in der Organisation der gewerblichen Wirtschaf
än Amt zu bekleiden. Die Geldbuße besteht in dem ein
der mehrfachen Betrag einer Tagesbuße und wird unteı
irejer Berücksichtigung der Persönlichkeit und wirischaft
ichen Verhältnisse des Täters bemessen. Bei der Aberken
ıung der Fähigkeit, ein Amt innerhalb der Organisation
zu ‚bekleiden, wird der entscheidende Teil des rechts
xräftigen Urteils veröffentlicht, in den übrigen Fällen
venn das Ehrengericht ausdrücklich darauf erkennt.
Für den Bereich jeder Bezirkswirtschaftskammer: wird
ein Ehrengericht der Wirtschaft als Gericht erster Instanz
zebildet. Das Ehrengericht besieht aus einem Vorsitzenden
der die Fähigkeit zum Richteramt haben muß und mit
wirtschaftlichen Fragen vertraut sein soll und aus min
jestens 2 Beisitzern aus den Kreisen der gewerblicher
Wirtschaft. Hinsichtlich der Berufung der Beisitzer ir
zZinvernehmen mit ‚den einzelnen Reichsgruppen sowie deı
Industrie- und Handelskammern enthält die Ehrengerichts
ardnung noch nähere Bestimmungen.
Aus den sonstigen Verfahrensvorschriiten sei noch er
vähnt, daß der Vorsitzende des Ehrengerichtes dem An:
rag durch eine sogenannte Vorenischeidung stattgeber
ann, falls er den Antrag für begründet hält und er eine
Warnung, einen Verweis oder eine ' Geldbuße bis zu
30 Tagesbußen für ausreichend hält. In diesem Fall is
‚orher dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Gegen eine solche Vorentscheidung kann der
3Zeschuldigte Einspruch erheben mit dem Ziel, eine Haupt-‚erhandlung
 vor dem Ehrengericht durchzusetzen, Dieser
Zinspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung gezen
 ein Urteil des Ehrengerichts, die binnen 2 Wochen
ıach Zustellung des Urteils beim Ehrengericht schrift
ich einzulegen ist, geht an den Ehrengerichishof. Die
Zerufung ist nur unter gewissen Voraussetzungen mög:
ich. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof kann diese
lie Entscheidung des Ehrengerichts in vollem Umfang
ı1achprüfen. Er ist weder an dessen Feststellungen noch
an die Anträge gebunden und kann die Entscheidung
nach freiem Ermessen in jeder Richtung ändern.
Die ehrengerichtliche Verfolgung eines Verstoßes gegch
die Berufsehre verjährt in 2 Jahren. Die Verjährung bezinnt
 mit dem Tage, an dem die Verfehlung begangen
ist. Auf Antrag des Reichswirtschaftsministers kann auch
wegen verjährten Verstoßes gegen Leiter oder Geschäftsführer
 der Organisation der gewerblichen Wirtschaft mit
'hrer Zustimmung ein ehrengerichtliches Verfahren eiNzeleitet
 werden; in diesem Fall wird die Verjährung
durch das weitere Verfahren ausgeschlossen. Vor dem 7
juli 1936, d. h. der Ankündigung der neuen Ehrenzerichtsbarkeit
 begangene Verfehlungen, die zur Zeit des
Inkrafttreitens dieser Ehrengerichtsordnung weder aus dem
Bestreben nach einer gerichtlichen Verfolgung angezeig!
ıoch vor einem anderen Ehrengericht anhängig gemach
warden eind s&allen nicht mehr verftalgt werden
            
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