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Amtli. Organ der Industrie- u. Handelskammer zu Saarbrücken
Mitteilungsblatt der Bezirksgruppe Saarpfalz der Reichsgruppe Industrie; der Süddeutschen Eisen: und Stahl-Berufsgenossen:
schaft Sektion 5, Saarbrücken; des Verbandes zur Wahrung der Interessen der Betriebskrankenkassen im Saargebiet‘
des Getreidegroßmarktes zu Saarbrücken,
Geleitet von Gerichts-Assessor a. D. Albert Lütke, Syndikus der Industries und Handelskammer zu Saarbrücken und Geschäftsführer der Bezirksgrupprf
Saarland-Pfalz der Reichsgruppe Industrie. Schriftleitung: Trude Müller.
3ezirksausgleichstelle für öffentliche Aufträge bei der Wirtschaftskammer für den Wirtschaftsbezirk Saarpfalz, Berliner Stelle, Berlin W’8, Leipziger Straße 123a
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Nr. 9 Saarbrücken, 26. Februar 1937 42. Jahrgang
I —
INHALT:
Ehrengerichtordnung (149) — Steuerterminkalender (151) Personentarif der Reichsbahn (151) — 50. Geburtstag des
Handelskammerpräsidenten (156) — Satzung — Kurzschrift- und Maschinenschreiberprüfung — Eisenhütte Südwest
— Fachgruppe Holzhandel — Einkaufsregelung für Scide — Verwendung von Trennölen — Metallpreise (157)
Leihgefäße — Werbung für Elektrizität, Gas usw. — Einfuhr von Tieren — Erwerb ausländischer Wertpapiere
Stand des deutsch-Iranzösischen Verrechnungsverkehrs — Devisenerlasse — Industrielle Erzeugung des Saarlardes
(158) — Steinkohlenbergbau — Wagenstellung für Saarkohle — Flugpreisverbilligung — Französisches Währungsgesetz
— Verbrauchssteuer für Steinkohlenteeröle (159) — Einfuhrumsatzsteuer in Frankreich (160) — Zölle
jür Pastentuben und Butter — Basisjahre für die Verteilung der Einfuhrkontingente — Einfuhrkontingent für gezerbte
und veredelte Kaninfelle (167) — Deutsch-französischer Außenhandel — Steuerbefreiung für Arbeitsmaschinen —
Beförderungssteuer im Kraftfahrzeugverkehr (168) — Anerkannte Lehrberufe für Facharbeiter — Akteazabyabi
Entrümpelung — Bestrafung von Preiserhöhung (169) — Preise für Autoersatzteile (170) — Getreideuraß
markt — Ausschreibungen (171) — Schuldnerverzeichnisse (172)
Ehrengerichtsoerdnung der gewerblichen Wirtschaft.
Von Dr. Alwin Zirkler. Saarbrücken.
Die nachstehenden Ausführungen verdiemen im Hinalick
auf die soeben erfolgte Aufnahme der Ehrengerichtsordnung
in die Satzung der Industrie- und
Handelskaınmer zu Saarbrücken (siehe Seite 157)
apsnndere Beachtung. Die Schriftleitung.
Durch Erlaß vom 20. Janızar 1937 hat der Reichs- und
Preußische Wirtschaftsminisier die Ehrengerichtsordnung
der gewerblichen Wirtschaft genehmigt. Ste war durch
seinen Erlaß über die Reform der Organisation der gewerblichen
Wirtschaft vom 7. Juli 1936 in Aussicht gestellt,
und zwar sollten in dem Bereichen der Wirtschaftskammern
Ehrengerichte erster Instanz und bei der
Reichswirtschaftskammer ein Ehrengerichishof der deutschen
gewerblichen Wirtschaft in leizter Instanz errichtet
werden. Bei der Reichswirtschaftskammer war zul diesem
Zweck ein Ausschuß zur Ausarbeitung von entsprechenden
Vorschlägen für die Zuständigkeit und das Verfahren unter
der Leitung des Rechtsanwaltes Graf von der Goltz eingesetzt
worden, der das Ergebnis seiner Beratungen
Ende Dezember dem Reichs- und Preußischen Wirt.
achaftsminister mitgeteilt hatte
Mit dieser Ehrengerichtsordnung der gewerblichen Wirischaft
wird den schon vorhandenen Einrichtungen gleicher
Art, d.h. Ehrenschutz im Wege der Selbstverwaltung für
änen bestimmten Personenkreis, eine neue Ehrengerichisbarkeit
hinzugefügt. Ihre Bedeutung wird wohl kaum
unterschätzt werden können. Es sei daran erinnert, daß
im 4. Abschnitt des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit vom 20. Januar 1934 die soziale Gerichtsbarkeit
ınd durch den 4. Teil der 1. Verordnung über den vorläuigen
Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934
lie handwerkliche Ehrengerichtsbarkeit begründet wurde.
Eine starke Vergleichsmöglichkeit mit der soziajen Ehrenzerichtsbarkeit
ist insofern gegeben, als auch durch die
Ehrengerichtsordnung der gewerblichen Wirtschaft ein groda
Ta Aeıranhear cchaffende« Mencchen erfaßt wird äyrec
der in die Millionen gehenden Zahl gewerblicher Unterı1ehmen
— die Handwerksbetriebe wegen ihrer Sonder-‚egelung
hier ausgenommen — sind alle Unternehmer
ınd gesetzliche Vertreier von Unternehmungen, vom Leivjer
eimes großen Industrieunternehmens bis zum kleinen
Handelsmann, derselben Ehrengerichtsregeiung unterworfen
Die Ehrengerichtsordnung der Wirtschaft geht davon
zus, daß die Unternehmer und gesetzlichen Vertreter vor
Internehmungen die Pflicht haben, in ihrer wirischaftichen
Tätigkeit Anstand und Sitte des ehrbaren Unterı1ehmers
zu wahren und sich durch ihr Verhalten der
Achtung würdig zu zeigen, die der Beruf und die Zuge-1örigkeit
zur Organisation der gewerblichen Wirischaft
>rfordern. Gröbliche Verletzungen dieser Pflichten werden
als Verstoß gegen die Berufsehre durch die Ehrengerichte
jer Wirtschaft verfolgt. Dem Urteil des Ehrengerichtes
cönnen sich mit Zustimmung «des Vorsitzenden auch Dersonen
unterwerfen, die in gewerblichen Unternehmungen
n verantwortlicher Siellung tätig sind, sowie Geschälts-‘ührer
und Mitglieder der Geschäftsführung von Kammern,
Iruppen und Verbänden der gewerblichen Wirtschaft. die
ıicht Beamte sind. Verfolgt werden nur gröbliche Veretzungen.
Bemerkenswert ist jedoch, daß Verstöße mir
lan geahndet werden, wenn sie von den betreffenden
Unternehmern in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt
sind, Soldatisch gesprochen wird also nur das Verhalten
m Dienst unter die Geltung dieser Ehrengerichtsordnung
yesteilt. Man vermag auf den ersien Blick diese Teilung
au@icht ganz zu verstehen. da doch fasi durchweg auch
jas Verhalten außer Dienst bei der Beuriciiung eines
/erstoßes gegen die Ehrengerichtsordnung nicht unberück:
üchtigt bleiben kann. Hierüber sagt Dr. Eberhard Barth.
Berlin, in der Deutschen Wirtschaftszeitung (1937 4. Heft)
rolgendes: „‚Diese Begrenzung ist im Sinn des obenzenannten
Zieles der Herausarbeitung neuer Ehrbegriffe
Sir den Anfang nicht zıt entbehren. Ob sie für alle Zeit
sufreachtechalten werden muß kann aänır die Frfahrurn