Full text : 42.1937 (0042)

147

Ausführungsverordnung zur Verordnung über
das Verbot von Rundholzverkäufen nach dem
Meistgebot.
Vom 10. Februar 1937. (RGB%. I Nr. 18 v.12.2.37 S. 190.)
Auf Grund des $ 3 der Verordnung über das Verbot
von Rundholzverkäufen mach dem Meistgebot vom 10.
Februar 1937 (Reichsgesetzbl. LI S. 189) wird verordnet:

1.
Verkäufe nach dem tin Mieten Meistgebot (Auktionen)
sind zulässig:
. für Rundhölzer, die eine besonders hochwertige Ausnutzung
 gewährleisten (Werthölzer),
bei Nutzholzverkäufen mit beschränkitem Bieterkreis
zur Befriedigung des Bedarfs örtlicher Selbstverbraucher
 und Selbstverarbeiter (Kleingewerbetreibende und
<leinhandwerker). Hierbei dürfen nur geringe Mengen
zur Deckung des eigenen Bedaris awsgeboten werden.
Die Weiterveräußerung der ersteigerten Rohholzes ist
verboten.

8 2.
Werthölzer im Sinne des 8 1 Ziffer 1 sind:
a) Eichen-Furnierhölzer;
b) Buchen-Abschnitte der Güteklasse A nach der Reichs-Yolzmeßanweisung
 (Reichshoma) zur Herstellung von
Zuchen-Furnieren;
2) Kiefern-Werthölzer folgender Beschaffenheit:
alle ausgesprochenen Schneide-Langhölzer und -Abschmitte,

diejenigen besseren Rundhölzer mit einem Mindestdurchmesser
 von 30 Zentimeter und menr
öhne Rinde, die am unteren Ende ein mindestens
 3 Meter langes schneidehelzhaltiges Stammstück
 haben,
3. Rammpfähle, Telegraphenstangen und Masten;
Fichten- und Tannen-Langhölzer oder -Abschnitie, di:
sich ganz oder größtenteils zıuw besonderen Verwendungszwecken
 eignen, z. B. zw Furnier-, Klang- (Resonanz-)
 oder Holzdraht-Hofz.

S$ 3
Die Bewilligung einer Ausnahme gemäß $ 3 der Verordnung
 über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26,
November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955)*) für die aus
dem ersteigerten Holz gefertigten Erzeugnisse ist insoweit
 unzulässig, als der Ausnahmeantrag auf eine Erhöhung
 des Preises des ersteigerten Rohholzes gegründet
st.

S$ 4.
Die Strafbestimmungen des 8 4 der Verordnung über
das Verbot von Rundholzverkäufen nach dem Meistgebot
„om 10. Fehrmar 109237 finden Anwendung.

S
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung
über das Verbot von Rundholzverkäufen nach dem Meistyebot
 vom 10. Februar 19237 (Reichsgesetzbl. 1 S. 189)
n Kraft.
Berlin, den 10. Februar 1937.
Der Reichskommissar für die Preisbildung
Wagner
Der Reichsforstmeister
In Vertretung
von Kendell

Amtliche Preise des Getreidelich

 Sack frei Empfangsstation bei Abnahme von mindestens
 10 Tonnen für die Basistypen. Weizenmehl mit
20 0% Auslandsweizen 3,— RM., mit 10% Auslandsweizen
1,590 RM. höher. Roggenmehl Type 815 Aufschlag 0,50 RM
auf Basistype 997. Für Auf- und Abschläge sind die Anordnungen
 des Getreidewirtschaftsverbandes Saarpfalz zu.
grunde zu Jegen, Kleiepreise verstehen sich brutto mit
Sack ab Mühle, einschließlich der Kosten des Verladens
daselbst.

9.2.37 16.2.37
RM. RM.
22. 23,50 23,50
2 u 929.69 29.60

Roggenmehl Type 997
Weizenmehl Type 812
Höchstaufschlag frei Bäckerhaus:
Weizenmehl WO
Roggenmehl
Getreide: RM. RM.
Inlandsroggen (R XIX) 2200004 17,9) 17,90
Weizen (W XX) + 200000000000. 40. 21,60 21.60
100 kgy ab Verladestation des Erzeugers

Roggenkleie KH 2000000. 10,50 10,50
Weizenkleie . wi 2 m Rn m mm 11,— 11,—
Rauhfutter, Kartoffeln usw.
"ranko Station:
Wiesenheu, lose . 5,60 5,60
Wiesenheu, gepreßt 6,— 6,—
Luzerneheu, lose 6.40 6,40
Luzerneheu, gepreßt — -—
Haferstroh 3,— 3,—
Weizenstroh : 3,— 3.—
Roggenstroh ; „3,29 3,20
Roggenlangstroh ; „0 3,60 3,60
Kartoffeln, gelbe 2 6,50 6,50
Kartoffeln, weiße, blaue und rote . . 5,90 5,90
Zwiebeln 11.90 11.80

;.

‚O06 1
Um A ‚a. ZEC,
Wimnakalfiwenk
5 diea Beuhfh on Volkes
er A a‘ sw .
„. Mftden fränkffe Arial wck
‘der Volksgemeinfhaft!
Dolk Add, din
Ole!

großmarktes zu Saarbrücken.

Die nachstehend notierten Mehlpreise sind verbindlich für
alle Verkäufe an Wiederverkäufer und Großabnehmer; sie
verstehen sich unter Zugrundelegung der Bedingungen des
Reichsmehlschlußscheines je Doppelzentner zuzüglich 0,50
Reichsmark Frachtenausgleich brutto für netto einschließ-#\
 QAW/7 Nr 40/1026 © 100°-Cd

 7
We 2 Se
Vllt tn add Ta

3 67

}
%

a
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.