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Ausführungsverordnung zur Verordnung über
das Verbot von Rundholzverkäufen nach dem
Meistgebot.
Vom 10. Februar 1937. (RGB%. I Nr. 18 v.12.2.37 S. 190.)
Auf Grund des $ 3 der Verordnung über das Verbot
von Rundholzverkäufen mach dem Meistgebot vom 10.
Februar 1937 (Reichsgesetzbl. LI S. 189) wird verordnet:
1.
Verkäufe nach dem tin Mieten Meistgebot (Auktionen)
sind zulässig:
. für Rundhölzer, die eine besonders hochwertige Ausnutzung
gewährleisten (Werthölzer),
bei Nutzholzverkäufen mit beschränkitem Bieterkreis
zur Befriedigung des Bedarfs örtlicher Selbstverbraucher
und Selbstverarbeiter (Kleingewerbetreibende und
<leinhandwerker). Hierbei dürfen nur geringe Mengen
zur Deckung des eigenen Bedaris awsgeboten werden.
Die Weiterveräußerung der ersteigerten Rohholzes ist
verboten.
8 2.
Werthölzer im Sinne des 8 1 Ziffer 1 sind:
a) Eichen-Furnierhölzer;
b) Buchen-Abschnitte der Güteklasse A nach der Reichs-Yolzmeßanweisung
(Reichshoma) zur Herstellung von
Zuchen-Furnieren;
2) Kiefern-Werthölzer folgender Beschaffenheit:
alle ausgesprochenen Schneide-Langhölzer und -Abschmitte,
diejenigen besseren Rundhölzer mit einem Mindestdurchmesser
von 30 Zentimeter und menr
öhne Rinde, die am unteren Ende ein mindestens
3 Meter langes schneidehelzhaltiges Stammstück
haben,
3. Rammpfähle, Telegraphenstangen und Masten;
Fichten- und Tannen-Langhölzer oder -Abschnitie, di:
sich ganz oder größtenteils zıuw besonderen Verwendungszwecken
eignen, z. B. zw Furnier-, Klang- (Resonanz-)
oder Holzdraht-Hofz.
S$ 3
Die Bewilligung einer Ausnahme gemäß $ 3 der Verordnung
über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26,
November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955)*) für die aus
dem ersteigerten Holz gefertigten Erzeugnisse ist insoweit
unzulässig, als der Ausnahmeantrag auf eine Erhöhung
des Preises des ersteigerten Rohholzes gegründet
st.
S$ 4.
Die Strafbestimmungen des 8 4 der Verordnung über
das Verbot von Rundholzverkäufen nach dem Meistgebot
„om 10. Fehrmar 109237 finden Anwendung.
S
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung
über das Verbot von Rundholzverkäufen nach dem Meistyebot
vom 10. Februar 19237 (Reichsgesetzbl. 1 S. 189)
n Kraft.
Berlin, den 10. Februar 1937.
Der Reichskommissar für die Preisbildung
Wagner
Der Reichsforstmeister
In Vertretung
von Kendell
Amtliche Preise des Getreidelich
Sack frei Empfangsstation bei Abnahme von mindestens
10 Tonnen für die Basistypen. Weizenmehl mit
20 0% Auslandsweizen 3,— RM., mit 10% Auslandsweizen
1,590 RM. höher. Roggenmehl Type 815 Aufschlag 0,50 RM
auf Basistype 997. Für Auf- und Abschläge sind die Anordnungen
des Getreidewirtschaftsverbandes Saarpfalz zu.
grunde zu Jegen, Kleiepreise verstehen sich brutto mit
Sack ab Mühle, einschließlich der Kosten des Verladens
daselbst.
9.2.37 16.2.37
RM. RM.
22. 23,50 23,50
2 u 929.69 29.60
Roggenmehl Type 997
Weizenmehl Type 812
Höchstaufschlag frei Bäckerhaus:
Weizenmehl WO
Roggenmehl
Getreide: RM. RM.
Inlandsroggen (R XIX) 2200004 17,9) 17,90
Weizen (W XX) + 200000000000. 40. 21,60 21.60
100 kgy ab Verladestation des Erzeugers
Roggenkleie KH 2000000. 10,50 10,50
Weizenkleie . wi 2 m Rn m mm 11,— 11,—
Rauhfutter, Kartoffeln usw.
"ranko Station:
Wiesenheu, lose . 5,60 5,60
Wiesenheu, gepreßt 6,— 6,—
Luzerneheu, lose 6.40 6,40
Luzerneheu, gepreßt — -—
Haferstroh 3,— 3,—
Weizenstroh : 3,— 3.—
Roggenstroh ; „3,29 3,20
Roggenlangstroh ; „0 3,60 3,60
Kartoffeln, gelbe 2 6,50 6,50
Kartoffeln, weiße, blaue und rote . . 5,90 5,90
Zwiebeln 11.90 11.80
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großmarktes zu Saarbrücken.
Die nachstehend notierten Mehlpreise sind verbindlich für
alle Verkäufe an Wiederverkäufer und Großabnehmer; sie
verstehen sich unter Zugrundelegung der Bedingungen des
Reichsmehlschlußscheines je Doppelzentner zuzüglich 0,50
Reichsmark Frachtenausgleich brutto für netto einschließ-#\
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