Full text : 42.1937 (0042)

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VIERJAHRESPLAN

Gründung einer besonderen Zentralstelle für
den Vierjahresplan bei der NSDAP.
Am 28. Januar 1937 hat Reichsschatzmeister Schwarz
die Schaffung einer „Zentralstele für die Durchführung
des Vierjahresplanes bei der NSDAÄP., ihren Gliederungen
und angeschlossenen Verbänden“ mit dem Sitz in München
angeordnet. Im einzelnen gliedert sich diese Sielle in
zwei Abteilungen. Die eine Abteilung ist eine allgemeine
Prüfungsstelle für bedarfsscheinpflichtige Rohsioffe, die
andere ist eine Prüfungsstelle für Bauvorhaben. Die Zen:
tralstelle bildet die Spitze sämtlicher Dienststellen deı
Dartei, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände,
welche in der einschlägigen Weise mit der Durchführung
Jes Vieriahresplanes befaßt sind.

Anordnung über den Arbeitseinsatz von Metallarbeitern.

Vom 11. Februar 1937. (RA. Nr. 35 v. 12. 2. 1937.)
Auf Grund der Verordnung über die Verteilung von
Arbeitskräften vom 10. August 1934 (Reichsgesetzbl. I
S. 786) ordne ich mit Zustimmung des Reichsarbeits-Ainisters
 und des Reichswirtschaftsministers folgendes an:

& 1.
(1) In privaten und Öffentlichen Beiriebenm und Verwaltungen
 aller Art dürfen Metallarbeiter nur eingestellt
werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des Ärheitsamts
 vorliegt.
(2) Metallarbeiter im Sinne dieser Anordnung sind Arbeiter,
 Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, $oweit
 sie eine ordnungsmäßige Ausbildung als Fachkräfte
des Eisen- und Metallgewerbes abgeschlossen haben, ferner
 sonstige Personen, die nach Eintragungen im ÄArbeitsbuch
 als gelernte oder angeternte Berufsangehörige anzusehen
 sind

8 2.
(1) Die Zustimmung ist von dem Arbeitsamt zu erteilen,
n dessen Bezirk die letzte Arbeitsstätte des Metailarbeiters
jegt.
(2) Die Zustimmung ist vom Arbeitsamt grundsätzlich zu
arteilen, sofern der MetaMarbeiter
a) nicht nur vorübergehend arbeitslos ist,
2») nicht nur vorübergehend in anderen Berufen tätig
ıst.
(3) Die Zustimmung ist vom Arbeitsamt zı versagen
venn der Abzug des Metallarbeiters -
a) staats- oder wirischaftspolitisch bedeutsame Aufgaben
beeinträchtigt oder
b) die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und die Zusammensetzung
 der Betriebsgefolgschaft stört oder
cz) die heteiligte Gemeinde unnölig belastet
8 3.
Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer, <dier
die Einstellung beabsichtigt, bei dem zuständigen Ärbeitsamt
 (SS D\ 7zır stellen.

$ 4.
Behörden, Organe von Versicherungsträgern und Fürsorgeverbände
 sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet,
 den im Vollzug di2ser Änordnung an sie gerichteten
Ersuchen der Dienststellen der Reichsanstalt zw entspre->hen.
 Diese Ersuchen dürfen sich sowohl auf den einzelnen
 Fall als auch auf allgemeine Feststellungen heziehen


8 5.
{1} Unternehmer, die vorsätzlich gegen die Bestimmunzen
 dieser Anordnung verstoßen, werden mit Geldsirafe
>der mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Di«
zleiche Strafe trifit denjenigen, der sich vorsätzlich ohne
Zustimmung als Arbeiter oder Angesiellter einstellen ode:
aeschäftigen läßt.
(2) Wer die Tat fahrlässig hegeht. wird mit Geldstraf
145 25 15060 DM hactkten£sL

Ss 6
Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1937 in Kratt
Sleichzeitig tritt die Anordnung über den Arbeitseinsat:;
von Metallarbeitern vom 29. Dezember 1934 (Deuische:
Reichsanzeiger Nr. 2 vom 3. 1. 1935) in der Fassung de:
Aenderungsanordnung vom 27. November 1936 (Deut
scher Reichsanzeiger Nr. 278 vom 28. 11. 1936)*) auße:
Kraft.
Berlin, den 11. Februar 1937.
Mer Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlun:
und Arbeitslosenversicherung.
Dr. Syrup.

Verordnung über das Verbot von Rundholzverkäufen
 nach dem Meistgebot.
Vom 10. Februar 1937. (ROBL I Nr. 18 v.12.2.37 S. 189.
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier
jahresplanes — Bestellung eines Reichskommissars für dir
Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl.
5, 927) **) und auf Grund des $ 1 Nr. 1 und des 8 6 de:
Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete de
Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichs
zesetzbl. I S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauf
kragten für den Vieriahresplan folgemdes verordnet:

S 1.
Der Verkauf von Rundholz jeder Art nach dem Meist
yebot (Auktion oder Submission) ist verboten.
8 2.
Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch di
mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften des 8 1 um
yangen werden oder umgangen werden sollen.

8 3.
Ausnahmen von der Bestimmung des 8 1 können im
Einvernehmen mit dem Reichsforstmeister vom dem Reichs
xommissar für die Preisbildung oder einer von den
Reichskommissar für die Preishiidung ermächtigvten Stel“
zugelassen werden.

8 1.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese!
Verordnung werden mit Gefängnis und Geldstrafe, Jetzterı
n unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Sirafen be
straft. Dabei kann die Einziehung der Gegenstände, ar
die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffent!
iche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.
(2) Die Strafverfolgung trilt nur auf Äntrag ein.
(3) Die Bestimmungen der 88 14, 15 und 16 (mit Aus
ıahme von Abs, 2 Satz 2) und des 8 17 der Verordnung
iber Preisüberwachung vom 11. Dezember 1934 (Reichs
zesetzblatt I S. 1245) finden entsprechende Anwendung
anter Berücksichtigung der in der Ersten Änordnung über
jie Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des
Zeichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezembeı
‚936 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. vom 14
Dezember 1935 Nr. 201) *#**) enthaltenen Abände: ungen, Dil
m $ 15 der Verordnung vom 11. Dezember 1934 ange
drohte Ordnungsstrafe kann in unhegrenzier Höhe ver
1ängt werden.

$ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkür
lung in Kraft.
Berlin, den 10. Februar 1937.
Der Reichskommissar für die Preisbildung
Wagner
Der Reichsforstmeister
In Vertretung
von Keudel1l
N-, 49/1936 S. 1048.
46/1936 S. 980.
„4/1006 4007
            
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