Full text : 42.1937 (0042)

47

Schematische Uebersicht über die Erhebung der Produktionssteuer.
I Steuerbehandlun |
A « in an: g
Art der Gewerbetreibenden beim Einkauf

Steuerbehandlung beim Verkauf

I. Produzenten, die nur Erzeugnisse eige-1er
 Fabrikation oder Erzeugnisse mit ihreı
eigenen Marke verkaufen:
a) weın der jährliche Umsatz 300000 Fr
übersteigt:

Befreit von der Abgabe
von 6 0%.

Die Abgabe von 6% ist zu zahlen, aus
genommen Verkäufe an andere Produzenten
die der Abgabe von 6°, unterliegen, ode:
zum Export.
Eine Abwrabe von 299 ist zu zahlen.

b) wenn der jährliche Umsatz unter 300000
Franken liegt.
IH. Händlerfabrikanten, die Erzeugnisse mit
‚hrer eigenen Marke herstellen oder verkaufen
und gleichzeitig eingekaufte Produkte weiterverkaufen:

a) wenn der jährliche Umsatz an selbst hergestellten
 Erzeugnissen oder an Erzeugnissen
 mit ihrer eigenen Marke 300000
Franken übersteigt:

Mit der Abgabe von 6°
selastet.

efreit von der Abgabe
von 6%.

Die Abgabe von 6%, ist für den Gesamt
umsatz zu zahlen, ausgenommen «die Verkäufe
an andere der Produktionssteuer von 69a
unterliegende Produzenten oder Verkäufe zum
Export.
Die von dem Erzeuger hergesiellten Erzeugnisse:
 Abgabe von 2%: die anderen
Dracdinicte: frei

>») wenn der Jahresumsatz ar selbst herge
stellten Erzeugnissen oder an Erzeugnisnissen
 mit ihrer ‚eigenen Marke unter
300 000 Fr. liegt.
II. Händler, Produzenten, Handwerker, die
Teiwillig die Eigenschaft als Produzent erwvorben
 haben

Mit der Abgabe von 6%
welastet.

ZBefreit von der Äbgabt
on 6 0

Die Abgabe von 6% ist für den Gesamt
umsatz zu zahlen, ausgenommen die Ver.
käufe an andere der Produktionssteuer von
5% unterliegende Produzenten oder Verkäufe
zum Export.
Frei.

IV. Händler, die unter keine der obigen
Kategorien fallen.
Die Produktionssteuer bei der Einfuhr durch Filialen
oder Stammhäuser ausländischer Firmen.
Die Erläuterungen behandeln unter anderem auch nochmals
 eingehend die Erhebung der Produktionssteuer bei
der Einfuhr durch Firmen, die Erzeitgnisse ihrer FilLialen
 oder Stammhäuser im Äuslande einführen.
 Wie in Saar-Wirtschaftszeiiung Nr. 6 Seite 103
dargelegt ist, müssen diese die Eigenschaft als Erzeuger
arwerben, soweit es sich um die Einfuhr vom Erzeug.
aissen ihrer ausländischen Filialen oder Stammhäuseır
nandelt. Diese Firmen beziehen die eingeführten Waren
ınter Befreiung von «der Produktionssieuer und müssen
andererseits beim Weiterverkauf ihrer Waren die Produktionssteuer
 von 6% vom eigenen Verkaufe
reis zahlen.
In den Erläuterungen wird jedoch ausdrücklich darauf
aingewiesen, daß die einführenden Firmen, sofern diese
die Erzeugnisse in einem eigenen offenen Verkaufsladen
weiterverkaufen, bei der Berechnung der Produktions
steuer von 6% von dem Verkaufspreis 30% ab:
ziehen können. Es gilt somit für die Filialen und
Stammhäuser ausländischer Firmen die gleiche Regelung
wie für französische Filialen und Stammhäuser.
Weitere Veröffentlichungen ans den Erlänterungen bleiı1en
 vorhehalten.

Mit der Abgabe von 6%
belastet

neralzoildirektion nachstehende Erläuierungen in „Bulletin
 Douanier‘‘ vom 5. Februar 1937: Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß der Ursprungsbezeichnungszwang
für Handpumpen nur auf Handpumpen aus Guß-2isen
 der Zolltariinummer 512 bis A Anwendung findet
Weiterhin wird ausgeführt, daß die ÄAubringung des Ursprungsvermerks
 auf einem Schild, das an die Pumpen
oder die Kompressoren autogen angeschweißt ist, nicht
zulässig sei. Nach den Bestimmungen der Verordnung
st für Handpumpen ausdrücklich die ÄAnbringwiag durch
Eingießen und für Kompressoren für Luft und verschiedene
 Gase ebenfalls durch Eingießen oder die
Anbringung mechanisch kalt oder warm vor ader
nach dem Härten voroceschriehen.

Festsetzung eines Einfuhrkontingentes für Saathafer.


Durch einen Erlaß vom 9. Februar 1937 (J. O. v. 11. 2
1937 S. 1813) ist für «as erste Vierteljahr 1937 ein Saat
Waferkantingcent van 30000 «7 festoesetzt worden

an om ai Sn u ® EA
EEE ES. EHE Dr vl ,
a ED a EA EN DM [ } 3 3
Wr Z u EZ Sr ba 5 5 © K

Keine statistische Gebühr mehr hei der Ausfuhr
aus Frankreich.

Durch das Steuerreformgesetz vom 31. Dezember 10936
st die bisher in Frankreich erhobene statistische Gebühr
 in Wegfall gekommen bzw. die statistischen Gedühren
 werden in die Eingangszölle mit einbezogen.
Diese Aufhebung der statistischen Gebühr kommt nicht
aur für die Einfuhr nach Frankreich, sondern auch für
die Ausfuhr aus Frankreich in Frage. Bei der Ausiuhr
 wirkt sich der Wegfall der statistischen Gebüh:
als eine Ermäßigung «der ‚durch die Ausfuhr ent
stehendien Unkosten ans

für einfaches und Eilfrachtgut
sowie für den internationalen
Güterverkehr führen wir
ständig auf Lager!

Bumgeiwerbehaus NG,
Zweigniederilassung Völklingen
Wilhelmstraße 24 / Fernruf Amt Völklinaen Nr. 13

Ursprungsbezeichnungszwang für Pumpen und
Kompressoren.
Zu der am 7. Februar 1937 in Kraft getreienen Verordnung
 über den Ursprungsbezeichnungszwang für
Aandnumnen und Komnressoren gibt die Ge-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.