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iber den Warenverkehr vom 4. September 1934. Als Zuwiderhandlung
gilt auch die Nichterfüllung der nach
S 1. Absatz 2, vorgesehenen Bedingungen und Auflagen.
8 3.
Die Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zeilwolle
kann im Einvernehmen mit den ferner beteiligten
Veberwachungssteilen im Einrseifalle Ausnahmen von den
Bestimmungen «dieser Anordnung zulassen,
S 4
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An;
ardnung fallen unter die Strafvorschrifien der 88 10.
12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4
Sentember 1934.
8 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentıchung
im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 8. Februar 1937,
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl.
° MV. Frhr v Bülow
Spinnstoffverarbeitung tür Verdunklungsstoffe.
Anordnung — ZV9 —.
Vom 8. Februar 1937. (RA. Nr. 33 v. 10. 2. 1937.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Veraindung
mit der Verordnung über die Errichtung von
Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher
zeichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 256
vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs
wirtschaftsministers angeordnet:
$
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentchung
im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger in Kraft,
Berlin, den 8. Februar 1937.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zeilwolle
Hagemann.
Der Reichsbeauftragte für Wolle.
Jeremias.
Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und -gewehe
K. Rinke.
Der Reichsbeauftragte für Bastfasern.
Dr. Ruogoff.
8 1.
(1) Gewebe, die für die Herstellung von Waren für
Verdunkelungszwecke verwendet werden, müssen minnlestens
65 v. H. zellwollene Spinnstoffe oder Reißspinnstoffe,
gemessen am Gesamtgewicht der im Rohgewebe
unsgesamt verarbeiteten Gespinste, enthalten.
(2) Als Waren für Verdunkelungszwecke gelten solche
Waren, deren Vertrieb im Inlande als Geräte oder Miitel
für den Luftschutz gemäß 8 8 des Lufischutzgesetzes vom
26. Juni 1935 (Reichsgesetzbf. I S. 827) der Genehmigung
des Reichsministers der Luftfahrt oder der von ihm bestimmten
Stellen bedarf
Lieferungspflichtrahmen für Papierspäne und
Altpapier.
1. Bekanntmachung der Uceberwachungsstelle für Papier
Vom 7. Februar 1937. (RA. Nr. 31 v. 8. 2 1037 \
Auf Grund des $ 4 Abs. 3 der Anordnung Nr. 4 der
Veberwachungsstelle für Papier vom 5. Februar 1937,
betr, Papjerspäne und Altpapler (Deutscher Reichsanzeiger
and Preußischer Staatsanzeiger Nr. 30 vom 6. Februar
1937) *) wird der Lieferungspflichtrahmen der Papiorspäne
(Altpapier) Hefernden Handelsbetriebe gegenüber jeder der
m ersten Halbjahr 1035 belieterten Papier- und Pappcen:
jabriken für die Monate Februar bis Juni 1937 auf monat-‘lich
100 *o der durchschnitt!ichen Monatslieferung des erster
Nalbjahres 1936 festgesetzt.
Berlin, den 7. Februar 1937.
Der Reichsbeauftragte für Papier.
Se Dr. Loos
*) SWZ. Nr. 7/1937 S. 118
8 2.
Gewebe dürfen abweichend von der Bestimmung des
3 1 Abs. 1 für die Herstellung von Waren für Ver-JIunkelungszwecke
nur noch verwendet werden, soweit
damit Aufträge erfüllt werden, die vor dem Inkrafttreten
dieser Anordnung erteilt worden sind, oder soweit sich
Gewebe für Waren für Verdunkelungszwecke schon in Bearbeitung
befinden.
Metallpreise.
Wir veröffentlichen nachstehend die durch KP 283—286 (RA. Nr. 33
m festossetzten Metallnreise:
11. Februar 1937 ! 12, Februar 1937 1 13. Februar 1937 | 14. Februar 1937
100 kg 100 kg 100 kg 100 kg
RP. DA DI DI
Aluminium, richt legiert (Klasse IA) . .
Aluminiumlegierungen (Klasse IB) . . .
Blei, nicht legiert (Klasse INA) . . .
Hartblei (Antimonblei), (Klasse IIIB) . .
Kupfer, nicht legiert (Klasse VIA) . .
Messinglegierungen (Klasse IXA) . .
Rotgußlegierungen (Klasse IXB) . . .
Bronzelegierungen (Klasse IXC) . . .
Neusilberlegierungen (Klasse IXD) .
Nickel, nicht legiert (Klasse XII A)
Feinzink (Klasse XIXA) . . ..
Rohzink (Klasse XIXC). . ..
Zinn, nicht legiert (Klasse XX A)
Bankazinn in Blöcken . .
Mischzinn (Klasse XXB) .
Lötzinn (Klasse XXD) .
144 — 148*)
68 — 70*)
32.75 — 33.75
35.25 — 36.25
74.50 — 76.50*)
55.50 — 57.50°)
73 —- 75*)
99.50 — 102.50*)
65 — 68%)
32 — 33
28 — 29
268 — 288*)
290 — 300*)
270 — 290*)
e 100 kg Sn — Inh.
33.25 — 34.25*)
;e 100 kg Rest—Inh,
270 — 290*)
je 100 kg Sa — Inh
83.25 — 834.25
je 100kg Rest—Inh.
75.25 — 77.25
56.25 — 5825
73.75 — 75.75
100 — 103
65.50 — 68,50
32.25 — 33.25
28.25 — 29.25
144 — 148
68 — 70
33.25 — 34,25
35.75 — 36.75
76.25 — 78.25
57.25 — 50.25
74.75 — 76.75
101 — 104
66.50 — 69,50
226 — 246
33 — 34
29 — 30
272 — 292
204 — 304
272 — 292
e 100 kg Sn — Inh
33.25 — 34.25
je 100 kg Rest—Inh
272 — 292
je 100 kg Sn — Inh
/ 833.25 — 34.25
je100kg Rest— Inh
76 — 7R
271 — 291
293 — 38038
K\ Daüurch frühere KP festgesetzi