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VIERIJAHRESBLAR
Meldepflicht für den Arbeitseinsatz im Vierjahresplan.
Seite 125.
Erläuterungen zur 8. Anordnung zur Durchlührung
des Vierjahresplanes über die Erfassung
der im Privatbesitz befindlichen Vorräte
an edien und unedlien Metallen.
Bekanntmachung 9 der Ueberwachungsstelle für unedle
Metalle vom 8. Februar 1937.
‘RA. Nr. 32 v. 9. 2. 1937.)
Auf Grund der Achten Anordnung zur Durchführung
des Vierjahresplans über die Erfassung der im Privatzesitz
befindlichen Vorräte an edien und wunedlen
Metallen vom 26. Januar 1937 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 21 vom 27. Januar 1937) *) wird für die
inter Ziffer 1 der genannten Anordnung bezeichneilen
Personen eine Meldepflicht und Änbietungspflicht für
Platin, Silber, Kupfer, Blei, Nickel Zinn und Zink —
egiert und unlegiert — in Form von Rohware,. Halbjertigware
und Bruchware begründet. Als Personen im
Sinne der Anordnung werden sowohl natürliche wie
juristische Personen und Personengemeinschaften be-:roffen;
für juristische Personen und Personengemeinschaften
tritt an Stelle des Wohnsiizes oder gewöhnlichen
Aufenthalts der Siiz der Verwaltung oder der
Niederlassung im Inland.
Die nachstehenden Erläuterungen zur Achten Änord
nung gelten nur für das Zuständigkeiisgebiet deı
Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, d. h. für
<upfer, Blei, Nickel, Zinn und Zink und derem Legierungen
in der durch Ziffer 1 der Änordnung gPzennzeichneten
Beschaffenheit.
Als Rohware, Halbfertigware und Bruchware im Sinne
der Achten Änordnung vom 26. Januar 1937 gelten
unedle Metalle der nachstehenden Matierialgruppen gemäß
8 2 der Anordnung 27 der Ueberwachungssitelle
“ür umredie Metalle vom 26. April 1935, betr. Lagerouchführung
umd Bestandsmeldung für unedle Metalle
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1935):
Rohware = Materialgruppe 2: Rohmaterial, das sind
Rohmetall. raffiniertes Metall, Remelted-Metall 1.
dgl. in Blöcken, Würfein, Barren, Plaiten. Knünpeln
u. ä. Formen.
Malbfertigware == Materialgruppe 3: Halbmaierial, das
sind alle nicht mehr unter die Materialgruppe 2
fallenden Erzeugnisse, die aus Rohmateria! oder
aus Äbfallmaterial durch einfaches mechanisches
(maschinelles oder handwerk'iches) Arbeitsverfahren
— wie Gießen, Schmieden, Hämmern, Walzen,
Pressen (auf Rohr- oder Strangpressen), Vorstanzen,
Vorfräsen, Vordrehen, Schneiden, Spritzen
usw. — hergestellt bzw. vorgearbeitet werden,
gleichviel, ob das Erzeugnis nach seinem Verwendungszweck
als End- oder Zwischenerzeugni:
anzusehen ist.
Zeispiele für Haibmaterial sind: Gußstücke, Bleche,
een, Stangen, Rohre, Profile, Drähte und Fojen.
; ' 1 1
Bruchware = Materialgruppe 4: Abfallmaterial,' das
sind ÄAltmetalle, Bruch, Ausschuß, Snäne und sonstige
Abfälle.
Die nach der Achten Anordnung vom 26. Januar 1937
vorgeschriebenen Meldungen am die Ueberwachungsstelle
für unedie Metalle sind gesondert und unabhänzig
von den nach 8 5 der Anordnung 27 vorgeschriebenen
regelmäßigen Bestandsmeldungen zu erstaiten.
Die Anbietungspflicht auf Grund der Ächien AÄnordı1ung
vom 26. Januar 1937 umfaßt auch solche Menzen
von unedlien Metallen, die sich zur Verfügung des
Anbietungspflichtigen im Auslande oder in deuischen
Zollausschlußgebieten befinden.
Zu den nach der Achten Anordnung vom 26. Januar
1937 anbietungspflichtigen und meldepflichtigen Metallen,
die der Verfügungsherechtigte uvicht unmittel-A
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bar besitzt, gehören insbesondere auch diejeniger
Mengen, über die Lagerscheine oder sonstige Ver
Higungsdokumente ausgestellt sind.
Die Freigrenzen gemäß Ziffer 2 der Ächten Änord
nung vom 26. Januar 1937 gelten für das Gesamt.
yewicht, nicht für den Metallinhalt.
Bei der Änbietung und Meldung nach den Vorschriften
der Achten Änordnung vom 26. Januar 1937 sinc
die Metalle mit geirennten Gewichten in Kilogramm
‘ür die einzelnen Metallklassen gemäß $8& 1 der An
ardnung 27 der Ueberwachungsstelle für unedie Me.
alle und die einzelnen Materialgruppen gemäß 2 der
Anordnung 27 der Ueberwachungsstelle für unedle
Metalle aufzugeben. Die einzelnen Sorten und Fornen
sind darüber hinaus möglichst genau zu beschrei.
zen und bei Legierungen, soweit bekannt, die Zujaammensetzung
der Legierung anzugeben.
Bei Metallen, über die Lagerscheine oder Sonstige
Verfügungsdokumente ausgesteill sind, müssen die
Lagerscheine bzw. Verfügungsdokumente im einzelner
genau nach Aussteller, Datum und Gerenstiand aufge
führt werden.
Alle Zuschriften, Angebote oder Meldungen auf Grunc
der Achten Anordnung vom 26. Januar 1937 und au
Grund der Erläuterungen dieser Bekanntmachung siad
soweit sie die Zuständigkeit der Ueberwachungsstell
Fir unedle Metalle betreffen, zu richten an die
VUeberwachungsstelle für unedle
Metalle, Abteilung B 7,
Berlin-Wilmersdorf 1,
Badensche Str. 24
Berlin, den 8. Februar 1937.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle.
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Bezirkseinteilung für die Sammlung der Alt.
und Abfallstoffe.
Der Gaubeauftragte für die Erfassung der Alt- um
\bfallstoffe in der Aktion „Kampf dem Verderb“ (Reichs
<ommissartat Saarbrücken) gab in der saarpfälzischer
Tagespresse vom 5 h7zw. 65 Fehruar 1937 folgendes he
zannt-I.
Die Organisation des Rohproduktengewerbes,
I. Nach den Richtlinien des Leiters der Geschäftsgrupp“
Achstofiverteilung, Pgy. Ministerpräsident Köhler, vom 26
November 1936, Punkt 1, ist die Aktion im beständigen
>ngsten Einvernehmen mit dem bereits bestehenden nicht:
üdischen Rohproduktenhandel durchzuführen. Dement-;prechend
wurde durch die Fachgruppe Rohproduktenzewerbe
der saarpfälzische Rohproduktenhandel neu or
yanisiert. Die in folgender Einteilung gemannten Mittel.
ıändler sind als geeignet ausgewählt worden, um der
Aktion der Sammlung der Alt- und Abfallstoffe die Gevähr
für eine Durchführung entsprechend dem gegebener
xichtlinien zu bieten. Die zugelassenen Mittelhändler sinc
lafür verantwortlich, daß in regelmäßigen Zeitabständen
ılle Straßen und Gemeinden durch die ihnen von der
Tachgruppe Rohproduktengewerbe zugeteilten. Straßen
sammler (sog. Althändler) abgesammelt werden.
Die angesammelten Produkte dürfen ab heute nur al
lie mit einer blauen Armbinde versehenen und mit einem
\usweis der Fachgruppe Rohproduktengewerbe ausgestatte
en Straßensammler abgegeben werden, Die blaue Arm:
zinde ist numeriert und trägt den Aufdruck: „Rohpro-Juktengewerbe
Saarpfalz‘“, Die Hausfrauen, Betriebe und
‚oustigen Alt- and Abfallstoffe abgebendem Stellen werden
sebeten, darauf zu achten, daß der Sammler die bezeich
ıete blaue Ärmbinde trägt und dem vorgeschriebenen Zw
assungsausweis der Fachgruppe Rohproduktengewerbe ir
Saarbrücken auf Verlangen vorzeigt. Zum Absammeln der
Straßen und zum Abholen von Produkten auf Anforderung
sind nur die sogenannten Straßensammler zugelassen unC
berechtigt.
2, Die Tätigkeil des Mittelhaudels ist folgende: Zunächs
ist der Mittelhändler nicht berechtigt, unmittelbar bei
DYrivaten abzusammeln, diese Tätigkeit obliegt vielmeh'
Nein den Straßensammlarn Zpi Ahtranennrt mräßer®