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Wohnung immer noch eine angemessene Verzinsung «des
Zigenkapitals ergeben muß. Deshalb stellt auch schon ein
Heraboehen bis auf 3 Reichsmark ein Enigegenkommen
dar. Auch wenn der Inhaber der Wohnung eigenes
Kapital in dem Grundstück nicht angelegt hat, enispricht
lic Regelung dem Grumdsatz der Gleichmäßigkeit der
Zesteuerung. Ein Steuerpflichtiger, der cine Mieiwohnung
nnchat, darf den Wohnungsaufwand, zu dem insbesonderc
die Mietzinsen gehören, bei Ermitilung seints Einsommens
nicht absetzen. Bei der Wohnung im eigenen
AYaus treten an die Sielle der Mietzinsen die Zinsen für
das im Haus angelegte Fremdkapita! und die Kosien der
Erhaltung des Hauses. Würde man dem Inhaber der
Wohnung im eizenen Haus den ÄAbzuz der Schuldzinsen
auch insoweit gestalten, als sie den Grundbetrag (3 oder
315 v. H. des Einheitswerts) übersteigen, so käme dies
ın Ergebnis einem Abzug des Wohnungsaufwands gleich.
Das würde eine Begünstizung dieser Steuerpflichtigen geyenüber
denjenigen sein. die in gemieteten Räumen
yohnen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß
Schuldzinsen, die mit der Nutzung des Einfamikenhauses
zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen. bei Ermittlung des Einkommens überhaupt außer
Betracht bleiben müssen. sowei: sie den Grundbeirag übersteigen.
Insoweit dürfen diese Schuldzinsen auch nicht
andere Einkünfte mindern und auch nicht als Sonderausgaben
vom Gesamthetrag der Einkünfve abgezogen
werden.
Außer für Schuldzinsen in der vorgeschriebenen Höhe
<ommt ein Abzug für andere Hausunkosten nicht in Be-‚racht.
Diese sind sämtlich bereits abgegolten, z. B. auch
lie Gebäudeentschuldungssteuer. Anderseiis kann nach
dem Gedanken der Kapitalnutzung. der den Sätzen von
3 und 315 v. H. zugrunde liegt, der Nutzungswert auch
ı1icht höher angesetzt werden, wenn die andern Hausınkosien
sich vermindern. Eine Verminderung der Gebäudeentschuldungstener
ist durch das Gesetz zur Förderung
des Wohnungsbaues vom 33. März 1935 (RGBL.I
5. 460, RStBl. 1935 S. 577) eingetreien. Äuf Grund dieses
Gesetzes erhält der Steuerpflichtige in Höhe von 25v. H.
der von ihm entrichteien Gebäudeentschuldungsienuer
Schuldverschreibungen des Umschuldungsverbandes Deutscher
Gemeinden. Das kommt einer Verminderung seiner
Gebäudeentschuldungsteuer um den Wert dieser Schuldverschreibungen
gleich. Wegen dieser Verminderung darf
aber der Nutzungswert der Wohnung im eigemen Ein-‘amilienhaus
nicht erhöht werden. Der Wert der emp-'angenen
Schuldverschreibungen, der auf den zu Wohnzwecken
dienenden Teil des eigenen Einfamikienhauses
entfällt. ist deshalb auch nicht neben dem Nutzungswert
aesonders bei den Einkünften aus Vermietung und Verachtung
anzusetzen. Die Zinsen aus den empfangenen
Schuldverschreibungen sind auch hier als Einnahmen aus
Kapitalvermögen zu behandeln, soweit sie nicht einer anteren
Finkunfitsart zuzurechnen sind
Zu 8 3.
Absatz 1 Satz 2 berücksichiigt den Fall, daß das Gebäude
erst nach Beginn des Kalenderjahrs, für das der
Nutzungswert zu ermitteln ist, bezugsfertig geworden ist
und der Einheitswert für das Einfamilienhaus dementsprechend
erst auf den nächsten 1. Januar fesigestellt ist.
zür ein im Jahr 1936 bezugsfertig gewordenes Einjamilienhaus
ist danach der auf den 1. Januar 1937 festzestellte
Einheiiswert maßgebend. Für den Nutzungswert
der Wohnung kommt in diesem Fall nur der Teil
des Grundbetrags in Betracht, der auf die vollen Kalendermonate
entfällt, während deren das Finfamiienhaus
»ezugsfertig war.
Der Ansatz eines Nutzungsweris für die Wohnung im
:>igenen Haus nach 8 21 Absatz 2 EStG. kommt nur für
Räume in Betracht, die Wohnzwecken dienen. Räume,
die zu eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen
ader öffentlichen Zwecken benutzt werden (z. B. Büro
räume eines Ägenten. Sprechzimmer eines Ärztes, Post
agentur). scheiden bei der Ermittlung des Nuizungswerts
aus, Dieser Rechtslage entsprechend! besiimmt 8 3 Äbsatz
2. daß im Fall der Nutzung eines Hauses zu Wohnzwecken
und anderen Zwecken für die Ermittlung des
Nutzungswerts der Einheiiswert für das gesamte Grundstück
um den Teil zu vermindern ist, der auf den
zewerblich. beruflich oder öffentlich genutzten Teil des
Grundstücks entfällt. Die danach erforderliche ÄAufteiuna
ee Finkheitewerte hat nur für die Finaikammensgetuner
Zedeutung und ist deshalb bei der Einkommensieuerver.
ınlagung vorzunehmen. Den Präsidenten der Landesfinanzimter
bleibt überlassen, den Maßstab für die Äufeilung
zu bestimmen. Es kann hier das Verhältnis der
Zohmieten oder die Größe der zır den verschiedenen
Zwecken genutzten Flächen unter Berücksichiigung der
_age der Räume zugrunde gelegt werden.
In demselben Verhältnis wie der Einheitswert auf die
len verschiedenen Zwecken dienenden Teile aufzug'iedern
st, simd auch die Schuldzinsen, die mit dem Grundstück
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und die
ıllgemeinen Hausunkosten zu verteilen. Soweli
Janach die Schuldzinsen auf den Teil des Grund-;tücks
entfallen, der Wohnzwecken dient, sind sie von
ijem Grundbetrag abzusetzen. Der Beirag dieser Schuld.
‚insen, der den Grundbetrag übersteigt, kommt als Äbug
bei Ermiltlung von Einkünften oder bei Ermittlung des
Zinkommens überhaupt nicht in Beiracht, auch nicht etwa
ıls Sonderausgaben. Die mit der Nutzung zu Wohnwecken
zusammenhängenden allgemeinen Hausınkosten
können nicht besonders abgezogen werden:
ne sind bereits im Hundertsatz für den Grundbeirag
jerücksichtigt. Soweit die Schuldzinsen und sonstigen
ıllgemeinen Hausunkosten auf den Teil des Grumndstücks
>ntfallen, der zu anderen als Wohnzwecken benutz!
wird, sind sie zu behandeln: als Betriebsausgaben
je} eigener gewerblicher oder beruflicher Nutzung, als
Werbungskosten: bei Vermietung von Teilen des
Grundstücks zu fremden gewerblichen. beruflichen oder
öffentlichen Zwecken.
Schuldzinsen und sonstize Hausunkosten, die nur den
zewerblich, beruflich oder öffentlich genutzien Teil des
Grundstücks betreffen, sind selbstverständlich nicht auf.
zuteilen. Sie sind in voller Höhe bei Ermitilung der gewerblichen
oder beruflichen Einkünfte oder der Ein
künfte aus Vermietung und Verpachiung abzuziehen.
Schuldzinsen, die mit keiner Einkunftsart im wirtschaftichem
Zusammenhang stehen, z. B. Zinsen für eine
Yypothek, die für Aussteuerzwecke aufgenommen ist,
<önnen selbstverständlich bei Ermittlung der Einkünfte
ıicht abgezogen werden. Hier kommt nur ein AbDzupg
ıls Sonderausgaben in Beiracht. Auch der Abzug als
Sonderausgaben scheidet aus, wenn die Schuldzinsen mi‘
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang siehen, di
bei der Veranlaeung außer Betracht hleihen.
Zu 8 4
Die Bestimmung des 8 4, nach der die Verordnung
aicht auf Einfamilienhäuser anzuwenden ist, bei denen die
zesamte Grundfläche größer als das Zwanzigfache der
jebauten Grundfläche ist, beruht auf der Erwägung, daß
1er Fälle in Betracht kommen könnien, in «denen die
Zrmittlung des Nutzungswerts nach der Verordnung zu
änem unangemessenen Ergebnis führt. Die Anordaung,
laß hier der Einkommensteuer mindestens ein Beirag zuzrunde
zu legen ist, der sich bei Anwendung der Verardnung
nach 8 2 ergeben würde, wenn die gesamte
Grundfläche nicht größer als das Zwanzigfache der beauten
Grundfläche wäre, entspricht dem Grundsatz der
zleichmäßigen Behandlung der Steuerpflichtigen. Zur Prüung,
ob der ohne Anwendung der Verordnung ermittelte
Zetrag niedriger ist als der Mindesibetrag, muß regelnäßig
auch eine Errechnung nach 8& 2 vorgenommen
verden. Hierzu ist der Einheitswert auf einen Beirag umzurechnen,
der sich für das Grundstück ergeben würde,
venn die gesamte Grundfläche nicht größer als das Zwanzigfache
der bebauten Grundfläche wäre. Die Umrechnung
les Einheitswerts für diese Zwecke hat bei der Einkomnensteuerveranlagung
zu geschehen. Die Umrechnung isl
ür den Abzug der Schuldzinsen bei Ermittlung des Mindiestbetrags
ohne Bedeuiung. Die Schuldzinsen, die mil
dem Wohnzwecken dienenden Teil des Grundstücks ir
wirtschaftlichem Zusammenhang siehen, sind in voller
Höhe zu berücksichtigen, soweit sie den probeweise *r
‚echneten Grundbetrag nicht übersteigen.
Die Finanzämter können auch für Fälle, in denen ohne
UVeberschreitung des Zwanzigfachen der bebauten Grundiläche
der Wert des Grund und Bodens im Verhältnis
zum Wert des Gebäudes unangemessen hoch it,
von der Anwendung der Verordnung absehen. Das kann
z.B. in Frage kommen bei einem mit einer alten Villa
jebauten Grundstück, das in einer ausgesprochenem Geschäfisgegend
liegt und bei dem infolgedessen der Wert
des Grund und Bodens als zukünftiger Bauplatz für Geechäftchänceese
heennflere hach ist Auch hier darf der Fir