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sich nach 8& 32 Absatz 1 Ziffer 4 RBewDB. 1935. Diese
Bestimmung lautet:
„Als Einfami’ienhäuser gelten solche Wohngrundstücke,
die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht
mehr als eine Wohnuug enthalten. Dabei sind Wolhnungen,
die für HMawspersonal (Pförtner, Heizer, Gärtner,
Kraftwagenführer, Wächter usw.) bestimmt sind,
nicht mitzurechnen. Die Eigenschaft als Einfamizienhas
wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß
durch Abtrennen von Räumen weitere Wohnungen
(z. B. Not- oder Behelfswohnungen) geschaffen werden,
wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet
werden kann. Ein Grundstück gilt auch dann
als Einfamkienhaus, wenn €s teilweise unmitielbar
eigenen oder fremden gewerblichen oder Öffentlichen
Zwecken dient und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus
nach der Verkehrsauffassung nicht weientlich
beeinträchtigt wird.“
Die im Einheitswertverfahren getroffene Fesistellung ist
für die Anwendung der Verordnung bindend. In den
Fällen, in denen sich die Wohnung, für die der Nutizungswert
nach 8& 21 Absatz 2 ESiG. zu ermitieln ist, nicht
ın einem Einfamilienhaus befindet, ist die Verordnung
aicht anzuwenden. Hier ergeben sich in der Regel auch
Keine Schwierigkeiten. Befindet sich die Wohnung z. B.
‚n einem eigenen Mietwohngrundstück, so kanı der Rohmietwert
leicht durch Vergleich mit dem Mietzins für
andere gleichartige Wohnungen in demselben Genäude
ermittelt werden.
Die Eigenschaft als Einfamiienhaus wird nach 8 32 Absatz
1 Ziffer 4 RBewDB. 1935 nicht dadurch beeinirächtigt,
daß durch Abtrennen von Räumen weitere Wohnungen
(z. B. Not- oder Behelfswohnungen) geschaffen
werden, wenn mit ihrem dauernden Bestand nicht gerechnet
werden kann. Ich bin zur weiteren Vereinfachung
des Veranlagungsverfahrens damit einverstanden,
daß die entgeltliche Ueberlassung solcher abgeirennien
Räume zu Wohnzwecken bei der Besteuerung nicht besonders
berücksichtigt wird, wenn der Siewerpflichtige
hiermit einverstanden ist. Das Einfamilienhaus kann dann
so behandelt werden, als ob es ganz vom Eigentümer
bewohnt würde.
Als Einfamilienhaus gilt nach den Vorschriften für die
Einheitsbewertung ein Grundstück auch dann, wenn €s
teilweise unmitielbar eigenen oder fremden gewerb-'ichen,
beruflichen oder öffentlichen Zwecken
dient und dadurch die Eigenart als Einfamrienhaus nach
der Verkehrsauffassung nicht wesentlich beeinirächtigt
wird, Handelt es sich um ein solches Grundstück. so ist
zei der Ermittlung des Nutizungswerts nur der Teil zu
gerlücksichtigen, der. Wohnzwecken dient. Die näheren Erläuterungen
über das Verfahren in diesen Fällen enthalten
die Ausführungen zu 88 2 und 3.
Die Verordnung gilt nach 8 1 nur, wenn der Nutzungswert
der Wohnung zu den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung gehört. Sie gilt daher
nicht für Grundstücke, die ganz zum Betriebsvermögen
des Steuerpflichtizen gehören. Hier kommen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung überhaupt
aicht in Betracht. Soweit ein solches Grundstück zu
eigenen Wohnzwecken benutzt wird, siellt die Nutzung
?zine Entnahme aus dem Betrieb dar. die den Beiriebszewinn
erhöht. Ueberdies kommt bei Grundstücken, «lie
zum Teil eigenen Wohnzwecken des Betriebsinhabers
dienen, eine Hinzurechnung des Wohnzwecken dienenden
Feils zum Betriebsvermögen in der Regel nur dann in
Zetracht, wenn dieser Teil dem Wert nach weniger als
lie Hälfte des Gesamtweris des Grundstücks ausmacht
‚Hinweis auf Abschnitt AI Absatz 2 der Veranlagungsrichtlinien).
Bei einem solchen Gebäude wird aber in deı
Regel nach der Verkehrsauffassung die Eizenart als Ein.
*amilienhaus wesentlich beeinträchtigt scin. Schon aus
liesem Grund ist die Verordnung nicht anwendbar.
Auch die Wohnung von Land- und Forstwirten
‘alt nicht unter die Verordnung, Der Nutzungswert dieser
Wohnung gehört nach 8 13 Absatz 2 Ziffer 2 EStG. zu
len Einkünften aus Land- und Forstwirischaft.
Wird ein Einfamilienhaus, das einer Aktiengese”schaft
gehört, einem Angestellten oder Geselischafter überlassen,
der hierfür keinen oder keinen angemessenen Mielzins zu
entrichten hat, so kommen bei dem Angestellten Einkünfte
aus nich tselbständiger Arbeit. bei dem Gesellschafter
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Bertracht.
Im ühricen handelt ez sich in dieaen Fällen nicht
ım eine Wohnung im eigenen Einfamilienhaus. Aus
liesem Orund gilt die Verordnung auch nicht für dic
Ermittlung des Nuizungswerts der Wohnung, die in einem
Zinfami!icnhaus einem andern unentgeltfich über
‚assen ist
Zu 8 2.
Bei der Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im
Mgenen* Einfamilienhaus nach 8 2 wird der Gedanke der
<apitalnutzung in den Vordergrund gestellt, Dieser
Gedanke liegt seit dem grundlegenden Urteil des Reichs.
inanzhofs vom 8. Fehruar 1923 VIA 43927 (amtl Sie,
3d. 23 S. 35, RStBI. 1928 S. 197) der Rechtsprechung und
ler Verwaltungsübung zugrunde. Danach muß als
Nutzungswert der Wohnung im eizenen Haus ein Beitrag
ingesetzt werden. bei dem unier Berücksichtigung des
‚egelmäßigen AÄAufwands, auf längere Sicht gesehen, iür
len Inhaber noch eine angemessene Verzinsung des in dem
daus angelegten Kapitals bleibt. Diese Erwägung führt
dazu, bei der Festsetzung von Durchschniiisätzen für den
Nutzungswert der Wohnung im eizenen Haus den Aufwand
für das Haus (Werbungskosten). der bei Ermittung
der Einkünfte im Einzelfall von den Einnahmen
ıbzusetzen ist, außer Beiracht zu lassen und dafür einen
Jurchschnittsatz für den reinen Nutzungswert aufzustellen.
Als angelegtes Kapitald sieht die Verordnung «leı
Einfachheit halber den Einheitswert für das Grund-;ück
an. Bei Festsetzung des Hundertsatzes für die
Verzinsung des angelegten Kapitals ist die bisherige
xechtsprechung berücksichtigt worden, nach der hier als
Verzinsung nicht der im allgemeinen Geldverkehr bei
'esten Kapitalanlagen erzielbare Erirag. sondern der Errag
maßgebend ist. der nach Lage des Grundsiücksmarkis
ei Wohngrundbesitz durchschnitilich erwartet werden
san. Im allgemeinen Geldverkehr beträgt die Verzinsung
zur Zeit etwa 41» bis 5 v. H. Die in der Verordummg
jestimmten Sätze für die Verzinsung des im eigenen Ein-*amilienhaus
angelegten Kapitals sind daher angemessen
Der Hundertsatz von 3 oder 345 v. H. bringt zum Äusiruck,
daß der Inhaber einer Wohnung im eigenen Haus
1ach Berücksichtigung des Aufwands noch einen Rein-1utzen
von durchschnittlich 3 oder 3% v. H. hat. Be.
Äindet sich in dem Grundbesitz nur Eigenkapital,
30 beträgt der Nutzungswert der Wohnung in diesem
Taus 3 oder 315 v. H. des Eigenkapitals, nach der Verardnung
aus Vereinfachungsgründen 3 oder 31 v. IT
les Einheitswerts. Ist in dem Grundstück auch Fremdsapi
tal angelegt. so wäre es nach dem Grundgedanken
ler Verordnung. daß sich der Nutzungswert der Wohıung
nach dem im Grundstück angelegten Eigenkapital
‚richtet, folgerichtig, zunächst das Fremdkanilal (Schulden)
„on dem CGesamtkanital (Einheiiswert) abzusetzen und auf
len Unterschiedsbeirag die in $ 2 Absaiz 1 bezeichneien
dundertsätze anzuwenden. (Beispiel: Gesamikapital [FEin-1eitswert]
410000 RM., Fremdkapifal 10.000 RM, Nutzungsvert
der Wohnung 3 v. H. von [40000 -— 10.000 >=]
30000 RM. = 900 RM.). Wenn demgegenüber für die
Zemessung des Nutzungswerts statt des Abzugs des
7remdkapitals vom Gesamitkapi’al der Äbzug der Schuldzinsen
von der Reinverzinsung des Gesamitkapitals zugeassen
ist ($ 2 Absatz 2). so siellt dies ein Enigegenxommen
gegenüber dem Steuerpflichtigen dar. da der
Zinssatz für das Fremdkapital wohl durchweg höher ist
ıls die in $ 2 vorgeschenen Sätze. In dem oben anygeührten
Beispiel errechnet sich nach der Verordnung der
Nutzungswert wie folgt:
3 v. H. von 40009) RM. =. 2... . 1200 RM
abzüglich Schuldzinsen für das Fremdkapital
von 10000 RM., hier angenommen
mit 5 v. H 500 RM,
Nutzungswert WR 700 RM.
Der nach der Verordnung errechnete Nutzungswert ist
somit um 200 RM. niedriger als der hei folgerichtiger
Durchführung des Gedankens der Kanitalnutzune zu Sr
vechnende Nutzungswert.
Durch 8 2 Absatz 2 ist der Abzug der Schuldzinsen,
die mit der Nutzung des Grundsiücks zu Wohnwecken
in wirtschaftlichem Zusammenhang sichen. auf
lie Höhe des Grundbetrags beschränkt. Der
Ansatz eines Ueberschusses der Werbungskosten über die
Zinnahmen (negativen Nutzungswerts) kommt demnach
1icht in Betracht, Diese Anordnung entspricht wiederur
lem CGirundaedanken daß eich ie Aen JIahaher 4.