1926
Ss TEUERB
Richtlinien für die Veranlagung der Einkommensteuer
und Körperschafissteuer (VR).
Die durch Runderlaß des Reichsministers der Finanzen
vom 30. Januar 1937 (S 2209 — 350 III) bekanntgegebenen
Richtlinien für die Veranlagung der Einkommensteuer und
Körperschaftssteuer (VR) sind in dem soeben erschienenen
Reichssteuerblatt Nr. 11 vom 6. Februar 1937 ver-5ffentlicht.
Da die Richtlinien zur wörtlichen Wiedergabe
zu umfangreich sind (36 Seiten), werden wir in unserer
nächsten Nummer auf die wichtigsten Besiimmungen 7ZzUrückkommen.
Im übrigen können die Richtlinien. die im
Industrieverlag Spaeth & Linde, Berlin, auch als Sonderdruck
zum Preise von 1,— RM. erschienen sind, in der
Steuerabteilung der Industrie- und Handelskammer 7u
Saarhrücken eingesehen werden.
Mietwert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus.
Zur Vereinfachung der Ermittlung des Mieiwertis der
Wohnung im eigenen Einfamilienhaus ist eine Verordnung
ergangen, durch die ein jahrelanger Streit zwischen
Steuerpflichligen und Veranlagungsbehörde endgültig beseitigt
wird. Die Verordnung wird durch einen Runderlaß
dies Reichsfinanzministers näher erläutert. Äls wichtigste
Bestimmung sei hervorgehoben, daß bei Gebäuden,
die vor dem 1. Januar 1923 bezugsfertig geworden Sind,
300 des maßgebenden Einheitswerts, und bei Gebäuden
die nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfertig geworden
sind, 312 % vom Einheitswert als Neitomiete angerechnei
werden. Wir bringen die Verordnung, die sich auf die
antsprechenden Vorschriften im Einkommensteuergeseiz
vom 16. Oktober 1934, das für 1936 auch im Saarland
gilt, bezieht, nebst dem Runderlaß des Reichsfinanzninisters
vom gleichen Tage — beide veröffentlicht im
Reichsteuerblatt 1937 S. 161 ff. — im Wortlaut zum
Abdruck.
Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der
Wohnung im eigenen Einfamilienhaus. Vom 26. Januar
1937 (RGBi. I S. 99.)
Auf Grund des 8 12 der Reichsabgabenordnung und des
8 20 Absatz 3 des Einkommensteuergeseizes wird hierdurch
verordnet:
8 1.
Grundsätzliche Regelung.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (8 21 des Einkommensteuergeseizes) wird
der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
im Sinn des 8 32 Absatz 1 Ziffer 4 der Dürchjührungsbestimmungen
zum Reichsbewertungsgeseiz vom
2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81} auf Grund des
Einheitswerts des Grundsiücks nach dem Bestimmungen
n den 88 2 bis 4 hemPssen.
8 2.
Nutzungswert.
(1) Als Grundbetrag für den Nutzungswert der Woh-1ung
im eigenen Einfamilienhaus einschließlich der zuzehörigen
sonstiyen Räume und Gärten ($ 21 Absatz 2
des Einkommensteuergesetzes) sind die folgenden Hunjertsätze
des maßgzebenden Einheiiswerts des Cirundstücks
‘8 3) anzusetzen:
1. 3 vom Hundert, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar
1925 bezugsfertig geworden ist;
31% vom Hundert, wenn das Gebäude nach dem 31.
Dezember 1924 bezugsfertig geworden ist.
(2) Von dem Grundbetrag sind bis zu seiner Höhe die
Schuldzinsen abzusetzen, die mit der Nutzung des Grundstücks
zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem 7Zusammenhang
stehen
S
+.
Maßgebenuder Einheitswert.
(1) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt
(Hauptfeststellungs-, Forischreibungsıder
Nachfeststellungszeitpunkt), der vor dem Beginn
1066 Kalendeeiahrs liemot ader mit dem Reninn dee Kalenslejahrs
zusammenfäilt, für das der Nutzungswerf der Wohaung
zu ermitteln ist, Ist das Einfamilienhaus erst inner
halb des Kalenderjahrs bezugsfertig geworden, für das
jer Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Einheitswer
naßgebend, der zuerst für das Einfamilienhaus festgestellt
wird. 8 218 Absätze 2 und 4 und $ 232 Absatz ”
Jer Reichsabgabenordnung sind anzuwenden.
(2) Dient das Grundstück teilweise eigenen oder fremder
zewerblichen. beruflichen oder öffentlichen Zwecken ($ 3
Absatz 1 Ziffer 4 letzter Satz der Durchführungsbestim
mungen zum Reichsbewertungsgesetz), so vermindert sic}
der maßgebende Einheitswert um den Teil, der auf deı
gewerblich, beruflich oder öffentlich genutzten Teil de
“Sirundstücks entfällt
$ 4.
Geltungsbereich.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf Ein
‘amilienhäuser anzuwenden, bei denen die gesamte Grund
'Jäche nicht größer als das Zwanzigfache der bebauter
Grundfläche ist. Auch wenn hiernach die Verordnung
nicht anzuwenden ist, ist der Einkommensteuer mindesiem
zin Betrag zugrunde zu legen, der sich bei Anwendung de
Verordnung nach 8 2 ergeben würde, wenn die gesamt
Grundfläche nicht größer als das Zwanzigfache der he
bauten Grundfläche wäre.
8 5.
. Inkrafitreien.
Diese Verordnung gilt erstmalig für die Einkomme
steuerveranlagung für das Kalenderiahr 1036.
Berlin, 26. Januar 1937.
Mer Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt.
*
Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigeneı
Einfamilienhaus.
Rderl. des RdF. vom 26. Januar 1937 (S 2182 — 9%) IP
A. Allgemeines,
Nach 8 29 EStG. können für die Ermittlung des Ueber
schusses‘ der Einnahmen über. die Werbungskosten be‘
Vermietung und Verpachtung Durchschnittsätzt
aufgestellt werden. Die Anwendung von Durchschniitsätzen
erleichtert die Einkommensbesteuerung in der
7ällen, in denen die Ermittlung der Einkünfte im Einzel
'all schwierig ist. Schwierigkeiten ergeben sich insbe
;ondere bei Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung
m eigenen Haus (8 21 Absatz 2 EStG.), weil hier Ein
ıahmen zahlenmäßig nicht feststehen. Än die Stelle
ijer Einnahmen muß hier deshalb der Rohmietwer
‚reten, der zır schätzen ist. Die Schätzung des Rohmiet:
werts von Einfamilienhäusern, die vom Eigentümer selbs
jewohnt werden, birgt aber viele Fehlerquellen in sich
da vergleichbare Vermietungsfäle in der Regel nich
vorliegen. Außerdem ist auch die Feststellung der Wer:
yungskosten in diesen Fällen oft wegen mangelhafte
\ufzeichnungen der Hausbesitzer schwierig.
Deshalb sieht 8 29 Absatz 3 EStG. in Abweichung vor
len sonstigen Vorschriften über Durchschnittsätze für die
Zrmittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen
Jaus ein besonders einfaches Verfahren vor. Da.
ıach kann dieser Nutzungswert in einem Hunderisatz des
zuletzt festgestellten Einheitswerts des Grundstücks
jemessen werden. Die Anwendung des Hundertsatzes ist
‚on keinen Voraussetzungen abhängig. In Ausführung
lieser Vorschrift ist die beigefügte Verordnung über die
Zemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigener
Einfamilienhaus vom heutigen Tag ergangen. Sie ent
spricht einem langjährigen Bedürfnis der Praxis nach F*
‚eichterung des Veranlagungsverfahrens.
B. Einzelnes zu der Verordnung über die Bemessung des
Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
Zu 8 1.
Die Verordnung gilt nur für die Ermitüung de
Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfam!
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