1924
Bezeichnung der Waren Maßstab
Teigförmige oder trockene
Extrakte, auch solche von
\cetylzellulose, für di: Lackaereitung.
zur unmit elbaren
Verwendung unbrauchbar
100 kg
1us 299 bis Druckfarben, einschließlich der
Grau elarben, Schreibmaschi-„nenfarben
usw.:
schwarz:
andere als Druckerschwärze
ohne Siccalivöl . 130kg
rarbig:
andere als solche. die mehr
als 3% Steinkohlenteerlarbe
enthalten, u. andere
als solche ohne pflanzliches
Oel. ‚ . 100kg
Farben, mit Oel angerieben:
andere als Rauch- u. Petro-‚eumschwarz:
im richt zubereite.en ZuUstand
mit 5 Fr. oder weniger
für 100 kg im Minimalta:if
belegt. 100kg
im nicht zubereiteien Zustand
mit mehr als 5 Fr
für 100 kg im Minimaltarif
belegt. . . 100kg
Senerale Minimal« ZTNr.
tarif tarif .
Fr. Fr aus 110 Ä
Bezeichnung der Waren
Fette Oele, rein, zu Speisezwecken oder zu
Aerstellung von Speisefetten bestimmt, nich
gehärtet
Fette Oele, rein, zu Speisezwecken oder zu
Herstellung von Speisefetten besiimmt, ge
härtet
aus 111 bis B Pflanzliche Fette, zur Hersiellung von Speise
fetten bestimmt
Nach Artikel 2 können Einfuhrbewilligunger
1usnahmsweise erteilt werden, wenn der Nachweis
erbracht wird, daß die Erzeugnisse unbediagt für eine be
stimmte Fabrikation notwendig sind und nicht durch fran
zösische oder französische Kolonialerzeugnisse erseizt wer
len können. Denaturierie, vorstehend unter den ZTNrn
30 A, 30E und 31 genannte Erzeugnisse können für in
Iustrielle Zwecke ohne Genehmigung eingeführt werder
ınter der Bedingung, daß die Denatvrierung vor der Ein
iuhr in französisches Gebiet erfolgt. In besonders ange
zebenen Fällen kann auch gestatiet werden, daß die Er
zeugnisse erst im französischen Zollgehiet denalurier
werden.
zZ
7.65
78
10992
235
38 1
Ursprungsbezeichnungszwang.
Ursprungsbezeichnung für Blasinstrumente,
in „Bulletin Douanier‘“ vom 5. Januar 1937 weist di
Generalzolldirektion auf die Bestimmungen über die An
bringung des Ursprungsvermerkes bei Blasinstrumenter
und deren Einzelteilen hin, die vielfach hei der Einfuh
nicht heachtet warden seien
146 39.20
Tarifsaiz dies nicht
‚ubereiteten Er-‚eugnisses,
erhöht
ım 12 Fr. für
100 kg
306 76.50
A
ANDERE LANDER
Chile.
Beglaubigung von Ursprungszeugnissen.
Das für das Saarland zuständige chilenische Konsulat ii
Stuttgart teilte durch Schreiben vom 27. Januar 193°
mit, daß bis auf weiteres die Ursprungszeugnisse fü
Sendungen nach Chile in Hamburg durch Herrn Kon
sul R. Roman p. Adr. Generalkonsulat vor
Chile, Hamburg, Alstertor 14—16. hepglauhie
werden müssen.
Nicaragua.
Ursprungszeugnisse für deutsch: Ausfuhrsendungen.
In den Ausführungsbestimmungen zu den neuen Devisen
verordnungen ist angeordnet worden, daß nunmehr fü
jede Rechnung, Konsulatsfaktura und Handelsrechnung ei
Ursprungszeugnis beizufügen ist. Die Rechnungen müsser
auf Reichsmark lauten, damit für sie Verrechnungsmart
zugeteilt werden kann.
Die Vorlage der Genehmigung der Bestellung durch dit
Kontrollkommission ist in Zukunft nicht mehr erforderlich
Rumänien.
Postpaketverkehr.
Die rumänische Postverwaltung hat jetzt mitgeteilt, da!
tür den Warenverkehr in Postpaketen nach Rumänien di
„Internationale Anmeldung für das Zollamt“ . nicht_ er
'orderlich ist. Auch eine Beglaubigung der üblichen Zoll
nhaltserklärungen (CP 3) durch das Zollamt (am Her
zunitsort der Ware) oder eine Grenzzolistelle ist nicht er
'orderlich.
Schweden.
Gebühren für deutsche Handelsreisende.
Nach Mitteilung der schwedischen Gesandtschaft in Ber
lin haben ab 1. Januar 1937 deutsche Handelsreisende fo‘
gende Gebühren zu entrichten:
für die ersten 15 Tage 35,— schwed. Kronen,
für die nächsten 13 Tage 35,— schwed. Kronen,
für die nächsten 15 Tage 30,— schwed. Kronen,
für jede darauf folgende Periode von 15 Tagen 50
schwedi Kranen
312 Seifen, andere als Parfümerieseifen
„2.0.0. W0kg
313 Schlichten auf der Grundlage
von Seifen, Flechten, Stärkemehl
und alle anderen Erzeugnisse,
die zum Schlich-'en
von Garnen und zum
Appretieren von Geweben
dienen können . . 100kg
Linoleum (einschl. des Linoleums
auf Jute), nicht einzelegt,
in einer Stärke von:
mehr als 3 mm . 180kg 1020 255
mehr als 112 mm bis
3 mm „2.0. 100 kg 1280 320
1% mm oder weniger
100 kg 1400 350
385 bis Linoleum, eingelegt, in jeder
Stärke „2.0.0. 100kg 1800 450
430 Wachstuch für Verpackungs-7zwecke
100 k@ 760 19)
aus 385
Kontingente.
Einfuhrkontingente für bestimmte Feite und Ole.
Ein Dekret vom 5. Februar 1937 (J. O. v. 7. 2. 1937
3. 1610) bestimmt, daß für das erste Halbjahr 1937 für
nachstehende Erzeugnisse keine Einfuhrkontingente festgesetzt
werden:
ZTNr. Bezeichnung der Waren
aus 30 A Talg:
gehärtet, anderer als für die Seifenherstellung
bestimmt
nicht gehärtei, sog. „Preßtalig‘“, zur Herstellung
von Speisefetien
Schweineschmalz, anderes als für die Seifen-1ersteilung
bestimmt:
roh
gereinigt ;
Tierische Fette, andere:
xychärtet, andere als für die Scifenherstellung
bestimmt
nicht gehärtet
5ischtran:
Walfischöl
qatıderes alc Walficsch. 1nd Kabheliaın
Schweiz.
Stempelgebühr auf Zollquittungen.
In Ausführung von Art. 49 des Bundesbeschlusses vorm
1 Tlannar 1926 üher neune aunßerardientliche Maßnahmen