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VERKEHRSWESEN
EISENBAHN
Vorläufig keine Erhöhung der Fahrpreise für
den Berufsverkehr des Saarlandes.
Die Deutsche Reichsbahn hat sich entschlossen, die
ür den 1. März 1937 beabsichtigte Erhöhung der Fahrpreise
für den Berufsverkehr des Saarlandes (Saarmonatsund
Wochenkarten für den Berufsverkehr) vorerst nicht
Aurchzuführen, da eine solche Erhöhung unter den gesenwärtigen
Verhältnissen die Arbeiter besonders stark
belasten würde, Es tritt also bis auf weiteres in den
Fahrpreisen für den Berufsverkehr eine Preiserhöhung nich
al
Wagenstellung für Saarkohle.
in der Woche vom 37. Jamuar bis 3. Februar 1937
wurden iür Saarkohle 22146 Wagen zu je 10 Tonmen
‚echtzeitig gestellt: Am 30. Januar 36416, am 31. Januar
2144, am 1. Februar 35%3, am 2. Februar 3613, am 3
Februar 3714, am 4. Februar 3676 und am 3, Februar
37350 Wagen. In der Vorwoche wurden 25023 Wagen
restellit.
KRAFTFEFA' LLEUGVE!
Beförderungssteuer im Werkfernverkehr.
Es ist keine Seltenheit, daß Betriebe, die Werkverkehr
interhalten. im Werkfiernverkehr hei keiner Fahrt
"CHR
mehr als 500 kg befördern. Da nach den vorläufigen
Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Aenderung
des Beförderungssteuergesetzes die Beförderungssteue|
außer Ansatz bleibt, wenn bei einer Fahrt Güter von
nsgesamt richt mehr als 1% Tonne befördert werden, hat
;ich Cie Ärbeitsgemeinschaft. der Indusirie- und Handelssammern
an den Herrn Reichsminisier der Finanzen mit
ter Frage gewandt, ob man derartigen Beirieben die
nonatlichen Nachweisungen nach $ 31 der Durchfühungsbestimmungen
nicht erlassen könne. Der «daraufhir
angegangene Bescheid hat folgenden Wortlaut:
„Soweit Unternehmer von Werkfernverkehr im Äbrechaungszeitraum
($ 33 BefStDB.) bei keiner Fahrt
mehr als 500 kg befördert haben, bin ich damit einver
standen, daß von der Einreichtmg der monatlichen Nachweisungen
$ 34 BefStDB. gemäß abgesehen wird. Aus
Gründen der Steueraufsicht haben in diesen Fälen dir
zur Einreichung der Nachweisung verpflichteten Unter
nehmer ‚an Steile der Nachweisungen dem Finanzamt Dis
zum 20. des folgenden Monats (vgi $ 35 Abs. 1 BefStDB.)
die schriftliche Versicherung abzugeben, daß im ihrem
Betrieb im Abrechnungszeitraum bei keiner Fahr
mehr als 500 kg befördert worden sind.
Werden dagegen im Äbrechnungszeitraum bei nur eine
Fahrt mehr als 500 kg befördert, so ist die Nachweisung
88 34, 33 gemäß aufzustellen und dem Tinanzamt einzu
reichen.“
AUSFUHRFORDERUNG
Sprechstunden des deutschen Generalkonsuls
von Hongkong.
Der Deutsche Generalkonsul in Hongkong, Gipperich,
wird am Freitag, den 26. und Sonnabend, den 27. Februar
1937, von vormittazs 10 Uhr ab in der Reichsstelle für
Jen Außenhandel, Berlin W 0, Potsdamer Straße 10/11,
für Sprechstunden über die wirtschaftlichen Verhältnisse
'n seinem Amtsbezirk zur Verfügung stehen,
Schriftliche Anmeldungen sind bis spätestens Frei-‘ag,
den 19. Februar 1937, an die Reichsstelle für
den Außenhandel zu richten. Nach Ablauf der Anmeldeirist
wird den Angemeldeien die für sie vorgesehene Tageszeit,
zu der sie Herrn Gipperich sprechen können, umnmittelbar
mitgeteilt werden, Nach dem angesetzten Termin
eingehende Anmeldungen können auf Berücksichtigung nicht
"echnen.
Ferner wird Herr Gipperich bei der Außenhandelsstelle
für Baden, Pfalz und Saarland in Mannheim am 18
Februar 1937 Sprechstunden abhalten.
Die Anmeklungen sind an die Außenhandelsstelle zu
ochten
Vertretung und Niederlassung deutscher Firmen
nach ausländischem Recht.
In Ergänzung der früheren Veröffentlichungen zu deı
Frage der Vertretung und Niederlassung deutscher Firmen
zach ausländischem Recht erscheinen im Laufe der nächster
Woche:
Heft 6: Argentinien, Brasilien, Chile, Paraguay, Bolivien
Peru, Ecuador, Venezuela, Columbien, Dominikanische Reaublick,
Haiti, Cuba, Panama, Guatemala, Mexikot Uri
zuay; ;
Heit 7: Türkei, Iran. Irak, Svrien-Libanon. Palästina
Aegvpten.
Die Helte enihalten eine zusammenfassende Darstellung
ıller Bestimmungen, die bei der Anstellung von Auslands
vertretern nud der Errichtung von Auslandeniederlassunger
zu berücksichiigen sind, Dabei werden, soweit möglich
Ratschläge für die Abfassuug von Vertreterverträgen und
für die Wahl der Niederlassungsform gegebenn,
Die Druckschriften können, durch den Eildienst für amt
liche und private Handelsnachrichten G. m. b. H., Berhir
W 9, Potsdamer Straße 10/11 (Postscheckkonto Berlin
161 177), bezogen werden.
Der Preis für Heit 6 beträgt 2,80 RM., für Heft
740 RM. zuzüglich je 0.15 RM. Portokosten.
g AR 3 APIMF LITE
LE AMBELSPEG
DEUTSCHLAND
Handelsabkommen und Zahlungsabkommen
zwischen Deutschland und Svrien-Libanon.
Nach einer Verordnung vom 31. Januar 1937 (RGBI. II
,. 3. 2. 1937 S. 35) werden die in Berlin am 30. Januar
‘937 unterzeichneten Abkommen, nämlich: 1. das Hanlalceahkammen
7zwiechen Deuntechland und den unter frau
zösischem Matıdat stehenden Levantestaaten Syriem Und
Libanon, und 2. das Abkommen über den Zahlungsverkehl
zwischen denselhen Gehieten am 1 März 1937 in K raf
treten.
In dem Handelsabkommen, das die Ein- unc
Ausfuhr regelt, wird die beiderseitige MeistbegünSs t1
zung zugesichert. Das Zeichnungsprotokoll zum Han
lelsabkommen behandelt u. a. die Ausstellung von Ur
;prungszeugnissen. Das Protokoll zum Handels
Ahlra men hatrırft die Ayastalluno van TuS Tas n h*