Full text : 42.1937 (0042)

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ZAHLUNGSVERKEHRT UND DEVISENBESTIMMUNGEN

Der Stand des deutsch-französischen Verrech- Im einzelnen gilt folgende Regelung:
nungsverkehrs am 8. Februar 1937. Deutsche Au ul
unr.
(NfA. vom 10. Februar 1937 — in Mill Fr.) SCMAT

Stand v.! Stand v.
19237 8.2.37

?inzahlungen der deutschen Importeure für Rechnung der
französischen Exporteure :
Alte Rechnung: Waren . ;
Nebenkosten . . £
Neue Rechnung: Waren . . . ’
Nebenkosten

1608,27 !
135,93 |
517,96.
161,85

1603.28
135,93
622,86
162,48

Zingereichte Rechnungen der französischen Importeure:
alte Rechnung .
zeue Rechnung

504,70
1564,32
MIO 9

1504,70
1598.68
3103 38

Finzahlungen der französischen Importeure:
bis 31. Juli 1935 # .
ıb 1. August 1935 MW

1315.78 | 1316.05
1440.98 | 146954
2756.16 9785.59
30.71 24.06
5720.05 "2701,58
430.99 | 435,64
603,27 ' (603,28
135.93 135.98

noch nicht abgerechnete Inkassoschecks

Anleihedienst (15,75%) * m . & * n *
Zahlung aus alter Rechnung für Warenlieferungen der frans
zösischen Exporteure + *
für Nebenkosten . .
Zahlung aus neuer Rechnung
für Warenlieferungen
Kir Nehenkosten

394.00
161.85

424.19
162,48

Zordereau- Nummern: Rückständige Forderungen:
alte Rechnung ausgeglichen
neue Rechnung: 24 324—25 000 (24 001—25 000) ( 7. 11.)*)
25 001—26 000 (25 001—26 000) (30, 11.)*)
26 001—27 000 (26 0091—27 000) ( 5.12.)*)
27 001—28 000 (27 001—28 000) (17. 12.)*)
28 001—29 000 (28 001—29 000) (7. 1)%
29 001—30 000 (29 001—30 000) (7. 1%)
30 001—31 000 (30 001—31 000) (13. 1.)°)
31 001—81 424 (81 001—31 17831

34,28
27,31
37.20
32.70
20.20
27.08
23.76
274

22.79
27.31
37.20
32.70
20.20
27,08
23.76
764

Nummer der letzten von der Reichsbank beim Office Frzncos
Allemand eingelaufenen Rechnungen:
alte Rechnung 4 : x u
neue Rechnung . . . .
»tzte ausgezahlte Rechnungsnummer :
alte Rechnung # x . %
neue Rechnung

66 876 |
31 173

66 878
31 491

66 876 |
93 557

66 878
94 2922

*) Die in Klammern gesetzten Daten geben nach der .,‚Frankfurter Zeitung‘
lie Fälligkeit der Rückstände an.

Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und
Syrien-Libanon.
Runderlaß Nr. 17/37 D.St. vom 5. Februar 1937,
An die Stelle des Verrechnungsabkommens zwischen
Deutschland und den unter französischem Mandat stehenden
 Staaten der Levante Syrien und Libanon, für die bisher
 das deutsch-französische Verrechnungsabkommenm vom
28. Juli 1934 nebst seinen Zusatzvereinbarungen gali, tritt
mit Wirkung vom 1. März 1937 ein Zahlungsabkommen,
das im Reichsgesetzblati, Teil II, Nr. 7 vom 3, Fehruar
1937 Seite 41 veröffentlicht worden ist
Auf Grund dieses Abkommens werden die Zahlungen
ım Warenverkehr zwischen Deutschland einerseits und
den Staaten Syrien und Libanon andererseiis wieder in
der im zwischenstaatlichen Zahlungsverkehr üblichen Form
zeleistet, soweit es sich um Forderungen handelt, die sich
auf solche syrischen und 1ibanesischen oder deutschen
Waren beziehen, die vom 1. März 1937 ab in Deutschland
der in Syrien und Libanon zur Verzollung angemeldet
werden. Ausgeschlossen bleibt lediglich die Zahlung in
Reichsmarknoten und deutschen Scheidemünzen und, Soweit
 es sich um deutsche Zahlungen handelt, die Ueherweisung
 durch die Post.
Infolgedessen gelten diejenigen Bestimmungen, die für
Frankreich (einschließlich der französischen Kolonien,
Drotektorate und Mandaisgebiete) ergangen sind oder
0 ehen nicht? mehr ‘ir Svrier und Tihancre

Alle auf jedem Wege aus Deutschland nach Syrien oder
Libanon ausgeführten deutschen Waren, die eniweder aus
schließlich in Deutschland erzeugt sind, oder hier eine voll
ständige Verarbeitung erfahren haben, durch die ihr ursprünglicher
 Charakter verloren gegangen ist, oder die
eine unvollständige Verarbeitung oder eine ergänzende
Bearbeitung erfahren haben, die zum Ergebnis hat, dal
sie in Syrien oder Libanom unter einen höheren Zollsatz
iallen als der Rohstoff, müssen bei ihrer Ausfuhr aus
Deutschland mit soforiizer Wirkung und bei ihrer Zoll.
ıbfertigung in Syrien oder Libanon vom 1. März 1937 al
außer den von den syrischen oder libanesischen Zollbe
hörden verlangten Papierem mit einem Doppel des Ab
schnitts A des Vordruck, I der Exporivalutaerklärung ver
sehen sein, mit der der. deutsche Ausführer die Wareı
der Reichsbank für die Zwecke der Devisenbewirischaf
ung anmeldet. Das Doppel wird von den svrisch-lihan
sischen Zollbehörden einbehalten.
Soweit «die Waren am 1. März 1937 bereits aus den
deutschen Zollgebiet ausgeführt, aber in Syrien oder Li
janon noch nicht zur Verzollung angemeldet worden 1
nicht schon auf Grund dieses Erlasses mit einem Doppe
des Abschnitts. A des, Vordrucks I der Exporivaluta
erklärung versehen sind, ist an Stelle des Doppels des Ab
schnitts IA der Exporivaluiaerklärung von dem syrischeı
der libanesischen Einführer auf einem Stück der Rech
aung eine eidesstatiliche Versicherung abzugeben, aus de!
hervorgeht, daß die Waren bereits vor dem 1. März 197
die deutsche Zollgrenze üherschrititen haben.

IL.
Die Meldungen, die von den deutschen Ausführern am
10., 20. und letzten eines jeden Monais auf dem Ab:
schnitt Il der Exportvalutaerklärung der Örtlich zustän
digen Reichsbankanstalt zu erstatten sind, müssen für all
vom 1. März 1937 ab erfolgenden Zahlungseingänge, So
weit diese aus Warenlieferungen, die nach dem 28
Februar 1937 in Syrien oder Libanom zur Verzollung an
gemeldet worden sind, herrühren, in doppelter Aus
;ertigung abgegeben werden. Die Meldungen sind durcl
Aufdruck oder Aufschrift des Wortes „‚Svrien-Libanon‘
deutlich kenntlich zu machen.
Soweit bei Lieferungen „frei Haus“ oder „frei auslän
dische Empfangsstation‘‘ von dem Kaufpreis im Auslanc
Abzweigungen für Nebenkosten vorgenommen werden, diim
 Ausland entstanden sind, ist die Höhe und der Zwer’
der Abzweigungen genau anzugeben.
HI.
Die Reichsbank wird die zur Durchführung der vorge
1annten Bestimmungen erforderlichen Vordrucke der Ex
ortvalutaerklärumgen IA und II durch die zusländiger
Reichsbankanstalten in den nächsien Tagen zur Ver
gung stellen. Bis dahin sind die für den Warenverkehl
mit Belgien bestimmien Vordrucke 7zu verwenden, di
entsprechend zu ändern sind.
B.
Deutsche Einfuhr,
I.
Die Neuregelung gilt nur für die Bezahlung syrische!
der libanesischer Waren. Als syrische oder libanesisch
Waren gelten alle Waren, die entweder ausschließlich Ir
3yrien odıer Libanon erzeugt sind oder dort die letzte wirt
schaftlich gerechtferligte und eine wesentliche Veränderung
ihrer Beschaffenheit‘ bewirkende Bearbeitung erfahrer
hahen.

Zahlungsweise.
1. Die Bezahlung syrischer oder libanesischer Waren
lie nach dem 28. Februar 1937 in Deutschland zur Ver
zollung angemeldet werden, erfolgt vom 1. März 1937 al
aicht mehr durch Einzahlung von Reichsmark bei der
Deutschen Verrechnungskasse, sondern mit Devisen
N van der Reichehantl anzuaufnardearn ola4-/l

I.
            
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