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(2) Die gleiche Meldung ist von den in Absatz 1 ge«
1annten Betricbenm für die Monate Januar, Februar und
März 1937 unter Verwendung des Vordrucks P 18 zum
20. Februar, 10. März und 10. April 1937 und ab 1.
April 1937 laufend für jedes Kalendervierteljahr jeweils
bis zum J0. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
der Ueberwachungsstelte für Papier zu erstatten.
(3) Die für den Verkauf von Papierspären (Altpapier)
zugelassenen Handelsbetriebe haben unter Verwendung der
Vordrucke P 19a und P 19b zum 25. Februar 1937
für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 1936 dur
Ueberwachungsstelle für Papier die in jedem dieser Vizrteljahre
gelieferten Mengen Papierspäne (Altpapier) getrennt
nach Abnehmern sowie die Vorräte (Lagerbestände) am
31. Dezember 19365 zu melden. Die gleiche Meldung ist
für die Monate Januar, Februar und März 1937 unter Verwendung
des Vordrucks P 2) zum 25. Febrimar 1937,
‚0. März 1937 und 10. April 1937 und ab 1. April 1937
‚aufend für jedes Kalendervierteljahr bis zum 10. des dem
Kalendervierteljahr folgenden Monats der Ueberwachungsstelle
für Papier zu erstatten.
(4) Die Vordrucke sind von der Ueberwachungsstelle
ur Papier anzufordern.
‚87.
Die Ueberwachungsstelle für Papier kann Ausnahmen
‚on den Vorschriften der $8 2 bis 4 zulassen,
$ 8.
Zuwiderhandlungen gegen den $ 1 dieser Anordnung
werden nach & 4 der Verordnung über Höchstpreise für
Papierspäne und Altpapier vom 26. Dezember 1936 (Reichszesetzbl.
I S. 1150) bestraft, Zuwiderhandlungen gegen
die übrigen Vorschriften dieser Anordnung fallen unter die
Strafvorschriften der S$8 10, 12 bis 15 der Verordnung
üher den Warenverkehr vom 4. September 10934
89
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentichung
im Deutschen Reichsanzeiger und! Preußischen
Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 1937.
Der Reichsbeauftragte für Papier,
Dr. Loos
Einkaufsregelung für Naturseide.
Durch Anordnung — S1 — der Ueberwachungsstelle
‘ür Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 3%. Januar 1037
‘RA. Nr. 24} v. 3). 1. 1937) wird der Einkauf von Seide
‚Naturseide) geregelt. $ 1 bestimmt, welche Erzeugmase
inter Naturseide im Sinne dieser Anordnung zu verstehen
;imd. Kauf- und Tauschygeschäfte über diese Seide betürfen
der Bewilligung der Uecberwachungsstelle für Seide,
<unstseide und Zellwolle. Betrieben, die im Jahre 1036
seide im Gegenwert von nicht mehr als 400) RM. verırbeitet
haben, kann auf Antrag eine Einkaufsbewil'igung
ür die Dauer eines Kalenderjahres nach Maßyabe der
/erarbeitung im Jahre 1936 erteilt werden. Für Durchuhrverkehr
oder zollfreien Veredelungsverkehr ist eine
Zinkaufsbewilligunng nicht erforderlich, Unternehmen, die
Me genannte Naturseide handeln oder he- oder verarbeiten,
1aben entsprechend den Anweisungen der Ueberwachiunngs-;telle
dieser die vorhandenen Bestände und abgesetzten
>der verarbeiteten Mengen zu melden. Sofern den Be-Trieben
entsprechende Vordrucke noch nicht zugestellt worden
sind, haben sie diese unverzüglich bei der Ueber.
wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle, Berin
W 353, Potsdamer Straße 123 bb, anzafordern.
Die Anordnung ist am 1. Februar 1937 in Krafi
yetreten.
Vierjahresplan.
Meldepflicht für den Arbeiiseinsatz. S. 125.
Erläuterungen zur 8. Anordnung zur Durchführung des
Vierjahresplanes über die Erfassung der im Privatbesitz
befindlichen Vorräte an edlen und unedlen
Metallen. S. 130.
Bezirkseinteilung für die Sammlung der Alt- und Abfallstoffe.
S. 130.
Altpapier sammeln und ablizfern. S. 131.
Metallpreise.
Wir veröffentlichen nachstehend die durch KP 279—282 (RA. Nr. 28—30, 32) festgesetzten Metallpreise:
| 5. Februar 1937 | 6. Februar 1937 !° 7, Februar 1937 | 10. Februar 1937
100 kg 100 kg 100 kg 100 kg
RI RI PB RM.
Aluminium, richt legiert (Klasse I A)
Aluminiumlegierungen (Klasse IB) .
3lei, nicht legiert (Klasse INA) . .
Adartblei (Antimonblei), (Klasse HIB) .
<upfer, nicht legiert (Klasse VIII A) .
Messinglegierungen (Klasse IXA) .
Zotgußlegierungen (Klasse IXB) . .
3ronzelegierungen (Klasse IXC) . .
Neusilberlegierungen (Klasse IXD) .
Nickel, nicht legiert (Klasse XIII A)
Feinzink (Klasse XIXA). . ..
Rohzink (Klasse XIXC) . . .
Zinn, nicht legiert (Klasse XX A}
3Zankazinn in Blöcken . .
Mischzinn (Klasse XXB) .
_ötzinn (Klasse XXD)}).
144 — 148
68 — 70
33.25 — 34.25
35.75 — 36.75
73.25 — 75.25
54 — 56
71.50 — 73.50
98 — 101
53.50 — 66.50
227 — 247
30.75 — 31.756
26,75 — 27.75
270 — 290
292 — 302
270 — 290
e 100 kg Sn — Inh,
33.25 — 34.25
je 100 kg Sr — Inh,
270 — 290
je 100 kg Sn — Inh,
83.25 — 84.25
je 100kg Rest—Inh.
73.75 — 76.75
54.75 — 56.75
72.25 — 74.25
98.75 — 101.75
A495 — 67.25
31 — 32
27 DR
33 — 34
3550 — 86.50
2926 — 9246
268 — 288
Y90 — 300
33.25 — 34.25
35.75 — 36.75
74.50 — 76,50
55.50 — 57.50
TB — 75
99.50 — 102.50
65 — 68
31.50 — 32.50
27,50 — 28.50
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