Full text : 42.1937 (0042)

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AMTLICHER TEIL

Verlängerung der Amtsdauer des Präsidenten
der Industrie- und Handelskammer zu Saarbrücken.


Der Herr Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister hat
die. Amtsdauer des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer
 zu Saarbrücken, Dipl.-Ing. Bodo Karcher,
Jeckingen, für das Rechnungsjahr. 1937 verlängert. (Pressenotiz
 vom 11. 2. 1937)

Ehrenagerichtsbarkeit der Wirtschaft.

Der Herr Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister hat
lurch Erlaß vom 21. Janırar 1937 Rechtsanwalt Graf
von der Goltz, Berlin, zum Vorsitzenden des Ehrenyerichtshafs
 der Wirtschaft berufen.

Feiertagsregelung im Saarland.
1. Bekanntmachung
betr. die Kirchlichen (katholischen), staatlich nicht anerkannten
 Feiertage, für die der Schutz der Polizeiverordnung
 über den Schutz der kirchlichen Feiertage
vom 19. Mai 1934 — Pr.G.S. S. 301 — in Frage kommt.
(Amtsbl. d&. Reichskomm. f. d. Saarlı Nr. 4 v. 1. 2. 37 S. 22.)
Als kirchliche (katholische), staatlich nicht anerkannte
Jejertage gelten: ;
Il. In dem ehemals preußischen Teil des Saarlandes
(Bistum Trier)
1. 3 Könige (6. Januar),
2, Peter und Paul (29. Juni),
3. Allerheiligen (1. November),
4. Maria Empfängnis (8 Dezember).
I. In dem ehemals baverischen Teil des Saarlandes
(Bistum Speyer)
1. Maria Himmelfahrt (15 August),
2, Allerheiligen (1. November).
1a/P I Nr. 1097/36.
Saarbrücken, den 26. Januar 1937.
er Reichskommiäissar für das Saarland
IL V.
gez. Jung
Regierungspräsident.
2. Verordnung
zur Durchführung des Feizrtagsgesetzes,
(Amtsbl. d. Reichskomm., f. d. Saarlı Nr. 4 v. 1.2.37 5.23.)
Auf Grund des 8 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Feiertage vom 27. 2. 1931 — RGB% I S. 129 — wird mit
Ermächtigung des Herrn Reichsministers dee Innern ver-Srchnet


“81.
Der Fronleichmamstag ist im Saarland mit Ausnahme
der im S 2 genannten Gemeinden allgemeiner Feiertag
m Sinne des 8 6 des Gesetzes über die Feiertagie,
s 2.
In nachstehenden Gemeinden ist der Fronleichnamstag
richt allgemeiner Feiertag:
a) in dem Landkreis Saarbrücken:
in der Gemeinde: Bischmisheim, Brebach, Fechingen,
Gürdingen, Karlsbrunn, Klarenthal, Ludweiler-Warndt.
Walschied und Walpershofen.
n) in dem Landkreis Ottweiler:
in der Gemeinde: Berschweiler, Dirmingen, Fürth,
Stadt Neunkirchen, Gemeinde Ottweiler und Wirhels.
kirchen.
:) in dem Landkreis St. Wendel:
in der Gemeinde: Dörrenbach, Mainzweiler, Niederlinxweiler,
 Oberlinxweiler, Steinbach, Werschweiler und
Wetschhausen,
I) in dem Landkreis St, Ingbert:
in der Gemeinde: Wörschweiler und Wolfersheim.
») in dem Landkreis Homburg‘:
in der Gemeinde: Altstadt, Böckweiler, Breitfurt,
Brenschelbach, Einöd-Ingweiler, . Kirkel- Neuhäusel,
<leinottweiler, Limbach, Mimbach. Niederhexbach-Yalsheim
 und Wehenheim

S$ 3.
In den Gemeinden, in denen hiernach der Fronleichnamstag
 allgemeiner Feiertag ist, findet bezüglich des Schutzes
dies Fronleichnamstages die Verordnung über den Schutz
der Sonn- und Feiertage vom 16. 3. 1931 — RGBL I
5. 199 — in Verbindung mit der Verordnung zur Acnderung
der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Fe’ertagt
vom 1. 4. 1935 — RGBIl I S. 510 — Anwendung.
$ 4.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
la/P I Tgb. Nr. 1866/36.
Saarbrücken, den 26. Januar 1937.
Der Reichskommissar für das Saarland
IL V
gez. Jung
RPegierungsprästdent.

Marktregelung für Schlachtvieh im Industriegebiet
 des Saarlandes.

Am 10. Februar 1937 ist eine neue Marktregelung
für Schlachtvieh im Industriegebiet des Saarlandes in
Kraft getreten. Die entsprechende Bekanntmachung
vom 25. Januar 1937, die im übrigen auch den Ausgleichzuschlag
 für Schlachtvieh im Saarland neu regelt, ist
im Amtsblatt des Reichskommissars für das Saarland
Nr. 4 vom 1. Februar 1937 S. 20 erschienen.

Wirtschaftsorganisation.
Anerkennung der Wirfschaftsgruppe Druck
und Papierverarbeitung.
Eine Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 39
Januar 1937 (RA. v. 3. 2. 10937) bestimmt auf Grumrd
les 8 8 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz
zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen
Wirtschaft vom 27. November 1931 und in Abänderung
ler Ziffer 2 der Anordnung IV 3618/31 vom 18. Scep-:;ember
 1934 über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppr
Druck und Papierverarbeitung folgendes:
„2. Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer
und Unternehmungen angeschlossen, die im stehenden
rewerhe
Druckerzeugnisse aller Art und in allen Druckverfahren
 sowie die dazu nötigen Druckstück®* und
Druckformen,
veredelte Papiere sowie Erzeugnisse aller Art aus
Papier und Pappe
1erstellen, sowie Unternehmer und Unternehmungen, die
;m stehenden Gewerbe für Leistungen an Dritte mit Bürodruckmaschinen
 arbeiten. Die Hersteller von Lampenschirmen
 gehören auch dann zur Wirtschaftsgruppe, wenn
zu der Herstellung der Lampenschirme andere Werkstoffe
als Papier und Pappe verwendet werden.
Sie haben ihren Betrieb bei der Wirtschaftsgruppe Druck
und Papierverarbeitung anzumelden. Dies gilt auch für
solche Unternehmer und Unternehmungen, die die bezeichneten
 Waren neben anderer Gewerbetätigkeit (z. B. Handel,
 Handwerk) fabrikmäßig herstellen.
Die näheren Anordnungen erläßt der Leiter der Wirtschalftserunne
 Druck und Papierverarbeitung .“

Überwachungsstellen.
Ablieferung von entleerten und gebrauchten
Säcken

Die Anordnung 22 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern
 — Jutebewirtschaftungsstelle — vom 39. Okt. 1936
wonach enilcerte Säcke und gebrauchte Gewebe und Planen
 aus Jute oder Hartfaser, auch in Verbindung mif
anderen pflanzlichen Spinnstoffen, mit Papier oder Draht
„nr an zugelassene Aufkäufer (mit velhem Alusweig «a:
            
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