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jestgesetzten Sammlerpreisen durch Rundschreiben den beeiligten
Sammlern und Mittelhändlern mitgeteilt,
Der Mittel- und Großhaundelspreis liegt für Metalle
fest, da die Grundpreise für unedie Metalle von der
‚Ueberwachungsstelle für unedIe Metalle“
herausgegeben werden.
Für Lumpen gelten die Anordnungen der „Ueberwachungsstelle
für Wolle“, wie sie bereits in
der Anordnung WL 1 dieser Ueberwachungsstelle festyesetzt
wurden und für die Sortierbetriebe durch die WL 2
n Kürze herauskommen.
Für Altpapier gelten die Preise, die demnächst durch
die Anordnung der „Ucberwachungsstelle für
Dapier‘“‘ herausgegeben werden,
Für Gummi gelten die festgesetzten Preise der
Ueberwachungsstelle für Kautschuk“.
Für Schrott, Maschinenguß und Ofenguß gelten für
ten Zubringerhandel und Werkhandel die Preise der
Ueberwachungsstelle für Schrott“.
Für Knochen und Felle gelten, sofern Höchstpreise
aicht festgesetzt sind (worüber noch Nachforschungen
anzustellen sind), di2 von der zuständigen Sielle festyesetzten
Höchstpreise.
Die diesbezüglichen Anordnungen der Ueberwachungsstellen
über die Festpreise werde nin einem Rundschreiben
aochmals in Erinnerung gebracht.
Der Leiter des Gauausschusses für die Sammlung
der Alt- und Abfallstoffe:
gez. Trampler
Caunronavancdaleiter
Sammlung von Alt- und Abfallstoffen.
In der NSZ-Rheinfront vom 5. Februar 1937 ist eine
Anordnung des Gaubeauftragten für die Erfassung der
Alt- und Äbfallstoffe in der Aktion „Kampf dem Verderb““
über die ‚Zuständigkeit der einzelnen Bezirke für die
Sammlung von Alt- und Äbfailstoffen veröffentlicht, auf
die wir in unserer nächsten Nummer zurückkommen
werden
Erfassung der im Privatbesitz befindlichen Vorräte
an edlen und unedien Metallen.
Achte Anordnung zur Durchführung des Vieriahresplans.
Vom 26. Januar 1937.
RA. Nr. 21 vom 27. 1. 1937.) .
Um im Rahmen des Vierjahresplans die ordnunmgsmäßige
Verwendung der edien und unedien Metalle sicherzustellen,
st die Erfassung aller im Privatbesitz befindlichen Vor-‘äte
an unverarbeiteten oder halbverarbeiteten edien und
unedien. Metallen erforderlich. Ich bestimme daher fal
zendes:
Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben und zur Verfügung über Rohund
Halbfertigware, einschließlich Bruchware aus
Platin, Silber, Kupfer, Blei, Nickel, Zinn und Zink
— legiert oder unlegiert — berech!igt sind, ohne cliese
Metalle gewerbsmäßig zu bearbeiten, zu verarbeiten
der zu handeln, haben sie der zuständigen Ueberwachungsstelle
bis zum 15. Februar 1937 unter
Angabe von Art, Menge und Lagerort der Metalle
anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen und zu
übertragen.
Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Ver-Hügungsberechtigte
die Metalle nicht unmittelbar besitzt
oder im Besitz oder in der Verfügung beschränkt ist.
2, Die Anbietungspflicht gemäß Ziffer 1 erstreckt sich
nicht auf Mengen, die die nachstehende Freigrenze
für Silber 3 kg
für Kupfer . 1C0 kg
für Blei 100 kg
für Nickel 20 kg
für Zinn 20 <g
für Zink Wr. 100 kg
nicht übersteigen. Fine Freigrenze für Platin hesteht
nicht.
Für die Berechnung der Freigrenze sind alle Mengen
des gleichen Metalls, die der Verfügungsgewalt
einer Person unterliegen, auch dann zusammenzitzählen,
wenn sie sich im Besitz oder Gewahrsam
mehrerer Personen hbetinden.
3. Wer Metalle der in Ziffer 1 genannten Art für einen
anderen im Besitz oder Gewahrsam hat, olıne diese
Metalle gewerbsmäßig zu bearbeiten, zu verarbeiten
oder zu handeln, hat der zuständigen Ueberwachmgsstelle
bis zum 15. Februar 1937 Menye, Art und
Lagerort des Metalles und Namen und Anschrift des
Verfügungsberechtigten zu melden, sofern die Menge
die in Ziffer 2 bestimmte Freigrenze übersteigt.
Für die Berechnung der Freigrenze sind die Menzen,
die sich im Besitz odır Gewahrsam eine‘ Persor
befinden, zusammenzuzählen ohne Rücksicht darauf, ob
sine oder mihere Personen verfügungsberech.izt sind
t. Von den Verpflichtungen nach den Ziffern 1 und
sind befreit:
1. Personen, soweit ihnen unter Wahrung der Gegenseitigkeit
nach allgemeinen völkerrechtlichen
Grundsätzen ein Anspruch auf Befreiung van den
persönlichen Steuern zusteht,
Konsularische Vertreter, die Berufsbeamte sinl unz
die ihnen zugewiesenen Beamten, sofern sie Angchörige
des Endsendestaates sind, die dautsche
Reichsangehörigkeit nicht besitzen und außerhalb
hres Amtes oder Dienstes im Inland keinen Be.
ruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn
winnbringende Tätigkeit ausüben.
Von der Verpflichtung aus Zitfer 3 sind ferner
jefreit Personen, denen der Besitz oder Gewahrsam ir
Ausübung ihres Amtes, Standes oder Berufes ühberragen
ist und die kraft gesetzlicher Vorschrift zur Ver
schwiegenheit verpflichtet sind,
Die zuständigen Ucberwachungsstellen (für Platin und
Silber: die Ueberwachungsstelle für Edelmetalle in
Berlin W 8, Französische Straße 33d, für Kupfer,
Blei, Nickel, Zian und Zink: die Ueberwachungsstelle
für unedlie Metalle, Berlin-Wilmersdorf, Badensche
Straße Nr. 24) können Bestimmungen, über <die Verwendung
der angebotenen Metalle, den Abnehmer muc
die Uebernahmebedingungen treffen.
Können sich der Erwerber und der Veräußerer über
die Uebernahmebedingungen nicht einigen, so setz1i
die Ueberwachungsstel!e die Uehernchmehedingungs?
endgültig fest.
Berlin, den 26. Januar 1937.
Der Beauftragte für den Vierjahresplau.
fräring. Ministernräsittent
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Verstärkter Holzeinschlag in nichtstaatlichen
Waldungen.
Nach der zweiten Verordnung zur Verstärkung de:
Holzeinschlags vom 27. Januar 1937 (RA. Nr. 23 v. 29. 1
1937), die auf Grund der &8 1—3 der Verordnung zur
verstärkten Deckung des Rohstoffbedaris an Holz vom
7. Dezember 1936 (SWZ. 1936 S. 1091) erlassen worden
st, ist jeder Waldbesitzer, dessen Wald eine Größe von
30 ha oder mehr hat, verpflichtet, bis zum 20. Februar
1937 auf vorschriftsmäßigem Formular den Prüfungsstellen
2ine Holzeinschlagserklärung abzugeben. Durch üle neue
Verordnung wird der Einschlag in den nichtstantlicher
Waldungen demienigcen 121 den Stantsfarsten ancennanRt
Ausnahmebewilligung zur Verordnung über das
Verbot von Preiserhöhungen für Nadelschnittholz.
Vom 26. Januar 1937,
(Amtsbl. A. Reichskomm. f.d.Saarlı Nr. 4 v. 1.2.37 S. 26.*
Auf Grund des 8 3 der Verordnung über das Verbot
von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBL ı
5. 955) lasse ich als Ausnahme zu, daß für Nadel
Schnittholz der Herkünfte aus dem Schwarzwald und
lem Hunsrück beim Absatz nach dem Saarland «die marktınd
preisregelnden Verschriften der „Verordnung über
tie Marktregelung für Nadelschnittholz‘“ vom 3. Dezember
{936 (Reichsanzeiger Nr. 9285 vom 7 Dezember 194360
sinngemäß gelten.
Die Ausnahme gilt rückwirkend vom 7, Dezember 193
ab; Verträge, die von beiden Vertragspartnern erfülit sin.)
Meiben von der Rückwirkung unberührt