Full text : 42.1937 (0042)

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Die Bestimmungen sehen folgende Befreiungen vor:
Bei der Einfuhr bleiben alle Gegenstände von der Er-1ebung
 der Pauschalsteuer von 6% befreit, die für den
Wiederverkauf in gleichem Zustande oder
nach Bearbeitung bestimmt sind, oder die zum Verbrauch
 beim ersten Gebrauch im Laufe der Fabrikation
>ngeführt werden.
Diese Befreiung tritt jedoch nur ein, wenn der Emp-(äänger,
 an den die Ware gerichtet ist,
Erzeuger ist, der der Pauschalsteuer von 6%
unterliegt einschließlich derjenigen Händler
und (Klein-)Erzeuger, die diese Eigenschaft
arworben haben.
Händler, die gleichzeitig Fabrikanten sind und
als solche einen Jahresumsatz von mehr als 300 000 Fr.
erzielen, müssen die Eigenschaft als Erzeuger, die
der Pauschalsteuer von 6% unterliegen, erwerben.
Ebenso müssen Firmen, die von ihren im Äusıande
 ansässigen Filialen oder Stammhätrsern
 Waren einführen, die von diesen hergestellt
werden, hinsichtlich dieser Waren die Eigenschaft als
Zrzeuger erwerben, die der Pauschalstener von 60%
iterliegen.
Andere Händler können die Eigenschaft als
Zrzeuger erwerben, wenn diese Waren an Erzeuger
ijefern, die der Pauschalsteuer von 6% unterliegen.
Es ist hier weiter darauf hinzuweisen, daß nur
Erzeuger mit einem Jahresumsatz von mehr als
300000 Franken ohne weiteres der Pauschalsteuer
 von 6% unterworfen sind, während die übrigen
 Erzeuger mit 2% bei ihren Verkäufen versteuert
 werden, andererseits jedoch bei ihren Einkäufen
 (und bei der Einfuhr) die Pauschalsteuer im
Preise mitbezahlen, da eine Lieferung an diese Kleinerzeuger
 nicht steuerfrei erfolgen kann. Diese Kleinerzeuger
 können jedoch, wenn sie an Erzeuger,
 die der Pauschalsteuer von 6% wunterliegen,
liefern, die Eigenschaft als Erzeuger, die der
Iprozentigen Steuer unterliegen, erwerben und sind
dann gleichzeitig bei der Einfuhr von der Zahlung
der Pauschalsteuer befreit.
Vergleiche auch die Befreiungen unter C2

G. Verfahrungsvorschriften hinsichtlich der Betreiung
 von der Pauschalsteuer.
Zur Erlangung der Befreiung. bei der Einfuhr ist folzendes
 Verfahren vorgeschrieben:
ı. Allgemein. Die Importeure, die Waren unter Befreiung
 von der Pauschalsteuer einführen wollen, müssen
vei den in Frage kommenden Einfuhrzollämtern einen
allgemeinen Befreiungsantrag stellen. Der Antrag
 muß mit dem Visum der Steuerstelle der Verwaltung
der indirekten Steuern versehen sein, die für den Bezirk
zuständig ist, in dem er seinen Beruf ausübt. Der Antrag
st in jedem Jahre vor dem 15. Januar zu emeuern.
ie deutschen Ausfuhrfirmen müssen sich
ılso von ihren Kunden angeben lassen, bei
velchen Zollämtern die allgemeinen Be.
“reiungsanträge hinterlegt sind.
IH. Für jede Sendung. Bei jeder Einfuhr muß
der Importeur dem Zolldeklaranten zur Uebermittlung an
die Zollbehörde eine Bescheinigung *) in doppelter Ausfertigung
 zur Verfügung stellen, in der Name, Vorname und
Adresse des Erzeugers angegeben ist und in der anßerdem
‚on diesem bestätigt wird:
1. daß er der Abgabe von 6% unterworfen ist,
2. daß er die unter Befreiung von dieser Abgabe eingeführten
 Waren verbuchen (pendre en charge) wird.
Die deutschen Ausfuhrfirmen werden also zweckmäßigerweise,
 sofern nicht die Verzollung durch den
Empfänger selbst erfolgt, diese Bescheinigungen von
ihren Kunden anfordern und sie den Begleitpapieren
beim Versand beifügen bzw. dem 7Zolldeklaranten getrennt
 übersenden

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*) Die Formulare können von der Zollabteilung der
ndustrie- und Handelskammer zu Saarhrücken bezogen
verden.

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen
>mpfieht es sich unter allen Umständen für die Aus-Zuhrfirmen,
 bei ihren Kunden rechtzeitig voı
Versand anzulrayen, ob sie die Waren unter Befreiung
 von der Pauschalsteuer beziehen können
und die entsprechenden Bescheinigungen anzufordern,
Weiter muß darauf hingewiesen werden, daß dic
Zollbehörde von sich aus nicht die Frage prüft, ob
eine Ware unter Befreiung von der Pauschalsteuer
eingeführt werden kann, und auch gegehenenfalls nicht
die Unterlagen für die Befreiung anfordert, Es Ist
vielmehr Sache des Importeurs bzw. der Austfuhrfirmen,
 sofern dieser die Verzollung obliegt, die Unterlagen
 für die Befreiung vorzulegen. Unter allen
Umständen empfiehlt es sich deshalb bei Sendungen,
die unter Befreiung von der Pauschalsteuer (Taxe
Unique globale de 60%) eingeführt werden sollen. in
den Versandpapieren und den Zollbegleitpapieren
 einen entsprechenden Vermerk anzu
bringen.
VUebergangsregelung: Da die Beibringung
 der zur Befreiung von der Pauschalsteuer bei
der Einfuhr notwendigen Unterlagen in der Kürze der
Zeit vorläufig nicht immer möglich sein wird,
ist zwischen der Zollverwaltung und der Verwaltung
der indirekten Steuern folgendes vereinbart worden:
Beträge, die wegen Fehlen der Unterlagen bei der
Einfuhr erhoben werden, obwohl eine Befreiung sachlich
 gerechtfertigt gewesen wäre, können auf die
später durch die Importeure zu zahlende Pauschalsteuer
 angerechnet werden. Das Verfahren
der Hinterlegung oder anderweitigen
Sicherstellung wird deshalb in Abänderung
der früher getroffenen Anordnungen nicht zugelassen.
 Bei Fehlen der Unterlagen wird eine Erhebung
 durchgeführt.
Wenn für den Importeur eine Anrechnung deshalb
nicht möglich ist, weil er nicht der Steuerpflichtige
ist (weil er beispielsweise wieder an einen anderen
Erzeuger verkauft), so kann die Erstattung gefordert
 werden. In diesem Falle ist bei der Einfuhr
auch eine Sicherstellung der Pauschalsteuer
möglich.
Diese Uebergangsregelung gilt nur his zum 1. März
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H. Schwebende Geschäfte.
Weder das Finanzreformgesetz noch die Ausführungssestimmungen
 dazu enthalten Vorschriften darüber,
>»b bei Verträgen, die vor dem Inkrafttreten der Neu-‚egelung
 abgeschlossen worden sind, eine Aenderung des
<aufpreises gefordert werden kann. Die Begründung
zu den Ausführungsbestimmungen enthält jedoch nachstehende
 Ausführungen zu dieser Frage:
„Aus Achtung vor der Freiheit der Verträge hat das
jesetz vom 31. Dezember 1936 keine Vorschriften hierzu
’rlassen. Aber die vorhergegangenen Ausführungen erauben
 zu sagen, daß solche Geschäfte normalerweise eine
\bänderung des vereinbarten Preises durch Erhöhung
>der Ermäßigung nach sich ziehen sollten, und zwar in
lem Umfange des Unterschiedsbetrages zwischen der alten
ınd der neuen Steuer.“
Unter Hinweis auf diese Ausführungen in der Bezründung
 zur Verordnung vom 27. Januar 1937 dürfte sich
ei Erhöhung der Einfuhrbelastung durch Einführung der
zeuen Pauschalsteuer eine Preiserhöhung hei «den fran-‚ösischen
 Firmen durchsetzen lassen.
I. Aufhebung des Systems der soumission
cautionnee.
Durch Artikel 6 des Finanzreformgesetzes ist das Sysiem
ler „soumission cautionnee“ aufgehoben
vorden. Bekanntlich konnten durch das Verfahren der
‚soumissian cautionnde‘“ bestimmte zollfreie Waren,
lie jedoch der Einfuhrumsatzsteuer unterlagen,
ohne Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer eingeführt werden,
venn diese Waren zur Wiederausfuhr in gleichem
der bearbeitetem Zustande bestimmt waren, Durch «die
Sinführung der Pauschalsteuer, die ohnehin den Erzeuzern
 die Wareneinfuhr unter Aufschiebung der Zahhing
ler Umsatzsteuer ermöglicht, und Ausfuhrumsätze von der
”auschalsteuer befreit blieben, ist dieses Verfahren über
lüssice geworden.
            
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