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„Taxes Uniques“. An Stelle der Einfuhrumsatzsieuer
wird bei der Einfuhr die neue Pauschalsteuer in
Höhe von 6%0 erhoben. Da jedoch die Pauschalsteuer bei
jeder Ware nur einmal erhoben werden darf, erfolgt die
Erhebung nur dann, wenn die Waren an Empfänger gerichtet
sind, die nicht selbst der Pauschalsteuer von 6°?u
unterliegen. Die Pauschalsteuer kommt also dann nicht
zur Erhebung, wenn die Waren für Empfänger bestimmt
sind, die bei dem Verkauf der eingeführten Waren (unverarbeitet
oder verarbeitet) die Pauschalsteuer von 6%
zahlen müssen, oder die die eingeführten Waren an solche
Käufer weiterverkaufen, die selbst oder deren Kunden
die neue Pauschalsteuer zahlen müssen.
Soweit sich Ausnahmei von diesem allgemeinen Grundsatz
ergeben, wird bei der Einzeldarstellung der Bestimmungen
darauf zurückzukommen Sein.
B. Klärung der Beariffe.
Zum besseren Verständnis der späteren Ausführungen
st es notwendig, noch einige Erläuverungen zu der Newuegelung
des Umsatzsteuersystems in Frankreich zu gehen
Die Neuregelung unterscheidet:
u. Gewerbetreibende, die der Pauschalumsatzsteuer von
3% unterliegen (Normalfall), Dieses sind
a) Erzeuger mit cinem Jahresumsatz von über 300000
Franken.
Händler, die gleichzeitiz Fabrikanten sind und als
solche einen Jahresumsatz von mehr als 300000 Fr.
zrzielen und die Eigenschaft als Erzeuger erwerben
müssen.
Firmen, die Waren, die von ihren im Auslande ansässigen
Filialen oder Stammhäusern hergestellt sind,
einführen, müssen ebenfalls hinsichtlich dieser Waren
die Eigenschaft als Erzeuger, die der Pauschalsteuer
unterliegen, erwerben.
2. Gewerbetreibende, die der Umsatzsteuer von 2%
interliegen (ÄAusnahmefa!l). Dieses sind
2) Händler, die gleichzeitig Fabrikanten sind und ais
solche einen Jahresumsatz von 330000 Fr. und wenizer
erzielen (2% jedoch nur für den Umsatz als
Fabrikant).
Erzeuger mit einem Jahresumsatz von 300000 Franken
und weniger.
Die der Umsatzsteuer von 2% unierliegenden Gewerbe-:reibenden
zahlen beim Verkauf nur 2% Umsatzsteuer,
andererseits wird bei einem Verkauf an diese Gewerbetreibende
die Pauschalsteuer von 6% fällig, so daß der
Warenbezuz in den meisten Fällen mit dieser Stepper
vorbelastet ist.
Die unter di: Umsatzsteuer von 2% fallenden Gewerbetreibenden
haben jedoch unter gewissen Bedingungen
die Möglichkeit, die Eigenschaft als Erzeuger, die
der Pauschalsteuer von 6%o unterliegen, zu erwerben.
und sind dann beim Einkauf und bei der Einfuhr dieser
YVaren «diesen Frzeugcern gleichgestellt
C. Die bisher bei der Einfuhr erhobene Einfuhrumsatzsteuer
bzw. die Taxe Unique.
Wegfall der bisherigen Einfuhrumsatzsteuer. und der
Mehrzahl der Taxes Uniques.
Auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Dezember
1936 kommt die bisher bei der Einfuhr erhobene
Einfuhrumsatzsteuer in Wegfall Ebenso werden
eine große Anzahl der bisher bei der Einfuhr he-;echneten
„Taxes Uniques‘“ aufgehoben.
Für folgende Waren werden die „Taxes Uniques“
auch nach dem 1. Februar 1937 weiter erhoben,
so daß für sie die Neuregelung nicht in Frage kommt,
sondern die „Taxes Uniques‘ in der bisherigen Form
und in der bisherigen Höhe weiter erhoben werden:
Der; Tee; Kaffee: denaturierte Alkohnoller;
Zichorie; Kolonialeßwaren; Salz; Fleisch und Fleischwaren*);
Harzprodukte: Konserven für Genußzwecke und
Kohle.
Der Satz für Kohle ist gleichzeitig auf 3,05% ernöht
worden. Außerdem wird darauf hingewiesen,
daß die Taxes Uniaues für Kohle (Taxe de charbon)
*) Schlachtetener
nicht nur die Kohle im eigentlichen Sinne betrifft
sondern außer Zolltarifnummer 193 (Steinkohle, rot
oder verkokt) auch Zolltarifnummer 0180] (Sieip
kohlenteerpech).
Die bisher von der Einfuhrumsatzsteuer hefreiter
Waren.
Nach den vor dem 1. Februar geltenden Bestimmunger
varen eine Reihe von Waren von der Einfuhrum
;atzsteuer grundsätzlich befreit. Diese Be
freiungen, die nicht mit den später zu behandelnden Be
'reiungen mit aufschiebender Wirkung, die in Frage kom
nen je nachdem, ob der Empfänger der Pauschalsteue‘
anterliegt oder nicht, zu verwechseln sind, werden, so
weit nicht entgegenstehende Bestimmungen durch die
Neuregelung gegeben sind, aufrechterhalten. Hie
sind vor allem folgende Waren zu nennen: Milcherzeug
nisse, Getreideerzeugnisse, Kartoffeln, Sämereien 7ur Saa:
Düngemittel, Zeitungen.
D. In welchen Fällen wird die neue Pauschal
steuer von 6°% bei der Einfuhr erhoben?
Für die Frage, ob die Pauschalsteuer bei der Einfuhr er
ı1oben wird oder nicht, ist maßgebend, an wen di
eingehenden Waren gerichtet sind und in gewissen Fäl
len, weiche Zweckbestimmung die Waren haben
Nach den ab 1. Februar geltenden Bestimmungen wir«
die Pauschalsteuer von 69% bei der Einfuhr erhoben. wem
die Waren gerichtet sind an:
1. Verbraucher;
2. Händler, die nicht die Eigenschaft als Erzeugt
die der Pauschalsteuer von 6% unterliegen. erw
ben haben;
Erzeuger mit einem Jahresumsatz von wen
ger als 300000 Franken, sofern diese Erzeuger nich
die Eigenschaft als Erzeuger, die der Pauschalsteue
von 6% unterliegen, erworben haben;
Erzeuger, die der Pauschalsteuer unterliegen (ein
schließlich derjenigen, die diese Eigenschaft erworbe'
haben), jedoch nur dann, wenn die Gegenstände, dit
zur Einfuhr gelangen, dazu bestimmt sind, nicht beir
ersten Gebrauch (durch den Erzeuger selbst
verbraucht zu werden. (Anlagegegenstär
An. Maschinen, Werkz7ze4uy€ 1nsw.}
E. Der Zahlungspflichtige bei der Einfuhr und
die Berechnung der Pauschalsteuer bei der
Einfuhr.
Nach Artikel 3, $ 4 des Finanzreformgesetzes ist de
3teuerpflichtige bei der Einfuhr der Zolldeklha
‚ant. Die Berechnung der Pauschalsteuer bei deı
Sinfuhr erfolgt von dem Wert, wie er in Art. 3
ier Kodifikationsverordnung vom 27. Dezember 1934 fest
zelegt ist. Danach ist der Wert, wie bisher bei der Er
5ebung der Einfuhrumsatzstemwer, gleich der
Verkaufspreis der Ware einschließlich aller Kosten
die notwendig sind, die Ware bis zur Grenze zw bringe!
"Transportkosten bis Grenze, Versicherumgskosien 11SW-.)
;jowie zuzüglich des Zolles für die betreffendt
Ware, gegebenenfalls der Verbrauchsabgaben un
ter Abgaben und Gebühren, die mit dem Zoll erhober
werden (jedoch nicht einschließlich der Pauschalsteier)
Es ist darauf zu achten, daß die bei der Verzollung
‚orzulegende Rechnung klar erkennen läßt, ob die Frach'
bis zur Grenze, der Zoll und sonstige Abgaben und Ge
ühren in dem Rechnungsbetrag eingeschlossen sind, damt
dies bei der Berechnung der Pauschalsteuer berücksichli7
vird. Es empfiehlt sich deshalb, einen Vermerk anzlt
ringen wie beispielsweise „Frais de transport et droit
de douanes ä la charge de V’expediteur““.
Bei Berechnung der Pauschalsteuer wird der Betrag de
Steuer auf einen Franken nach ohen abgerundet.
F. Die Befreiung von der Pauschalsteuer vor
6°0 bei der Einfuhr.
Da jede Ware dem Sinne der Neuregelung entsprechen
nur einmal versteuert werden soll, sa bedingt da
bei der Einfuhr eine Befreiung von der Pauschalsteuer
wenn die Ware bei einem späteren Umsatz mit der Pa"
schalsteuer van Ra helect wirr.