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Amtli. Organ der Industrie- u. Handelskammer zu Saarbrücken
Mitteilungsblatt der Bezirksgruppe Saarpfalz der Reichsgruppe Industrie; der Süddeutschen Eisen: u. Stahl=Berufsgenossen:
schaft Sektion 5, Saarbrücken; des Verbandes zur Wahrung der Interessen der Betriebskrankenkassen im Saargebiet; des
Reichsverbandes des Deutschen Baugewerbes, Landesfachverband Saarland; des Getreidegrofßmarktes zu Saarbrücken.
Geleitet von GerichtssAssessor a. D. Albert Lütke, Syndikus der Industries und Handelskammer zu Saarbrücken und Geschäftsführer der Bezirksgruppe
Saarland-Pfalz der Reichsgruppe Industrie. Schriftleitung: Trude Müller.
3ezirksausgleichstelle für öffentliche Aufträge bei der Wirtschaftskammer für den Wirtschaftsbezirk Saarpfalz, Berliner Stelle, Berlin W'8, Leipziger Straße 123a.
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Die Finsendune von Büchern hegründet keinen Anspruch auf Besprechung. Rücksendung erfolgt nicht.
a — a.
Nr. 5 Saarbrücken, 6. Februar 1937 42. Jahrgang
ZN FEAT
[NHALT:
Phasenpauschalierung in Frankreich (101) — Luftverkehr im Saarland (104) — Physologische Eignungsuntersuchung
(105) — Anordnung des Gauleiters zum Vierjahresplan (106) — Filmvortrag — Marinebesuch — Kurzschriftprüjungen
— Ueberwachungsstelle für Seide usw. — Metailpreise (107) — Wagenstellung für Saarkohle — Deutschiranzösischer
Verrechnungsverkehr — Investitionskredite (108) — Steinkohlenbergbau — Saarländische Kohle- und
Zisenstatistik (109) — Ausfuhrzoll für Schrott — Umsatzsteuerregelung in Algerien — Ausiührungsbestimmunzen
zum Finanzgesetz — Koniingentierung von Schiffs material — Lehrberufe für Facharbeiter — Preisgestalung
für Alt- und AÄAbfallstoffe (110) — Sammlung von Alt- und Abfallstoffen — Vorräte an edlen und unedlen
Metallen — MHolzeinschlag — Preiserhöhungen für Nadelschnittholz (111) — Messeahzeichen — Ausschreibuncen
— Schuldnerverzeichnisse (112).
Die Phasenpauschalierung in Frankreich.
Änderung der Einfuhrumsatzsteuer.
Allgemeine Vorbemerkungen.
Schon seit Jahren ist in Frankreich eine grundsätzliche
zZeform der Umsatzstzuer im Sinne einer Durchführung
der Phasenpauschalierung für sämtliche Erzeugnisse
vorgesehen. In Verfolg dieser Absichten hat Frankreich
bereits in früheren Jahren für eine ganze Reihe von
Waren (Kohle, Fette und Erzeugnisse aus Feit, Kraftwagen
usw.) eine Pauschalierung der Umsatzsteuer durch
Cinführung der sogenannten „Taxe Unique‘ für diese
Waren vorgenommen. Man konnte also annehmen, daß
sich die Entwicklung der Umsatzsieuergesetzgebung in
“rankreich in der Weise weiter vollziehen würde, daß
allmählich bei immer mehr Waren «die Pauschalierung
durchgeführt und schließlich alle Waren davan erfaßt
würden 1).
Das Finanzreformgesetz vom 31, Dezember 1936
nat unter Abkehr von dem allmählichen Fortschreiten auf
len bisherigen Wegen nunmehr die Pauschalierung in
:2inem Zuge durchgeführt. Aber nicht nur in dieser
Ainsicht besteht ein wesentlicher Unterschied gegenüber
lem bisherigen Verfahren. Während man bei den früheren
‚Taxes Uniques‘“ für die verschiedenen Waren die Pawschalsätze
möglichst der tatsächlichen Anzahl der Um-;ätze,
die eine Ware vom Rohstoff bis zum Ferligprodukt
durchmacht, anzupassen suchte, wodurch sich für die einzeinen
Waren ganz unterschiedliche Sätze ergaben (8%,
70%, 600, 5% usw.), kennt das neue Finanzreformzesetz
nur noch einen einzigen Steuersatz von 6%, legt
ılso im Durchschnitt einen dreimaligen Umsatz zugrunde.
Auch hezüglich der Frhehbhungsstufen ist eine wesentliche
-) Vergl. den Artikel „Die Phasenpauschalierung in der
ranzösischen Umsatzsteuer und ihre Auswirkung auf das
Saarländische Umsatzstenersystem“ von Syndikus R. Mar-‚in,
Saarbrücken (SWZ. 1933 S. 157), der sowohl die
zrundsätzlichen Fragen der Phasenpauschalierung als auch
lie besonderen Fragen der Pauschalierung der Umsatzsteuer
in Frankreich eingehend hehandelt
Vereinfachung eingetreten. Während die „Taxes Uniques“
je nach der Ware bei verschiedenen Stufen zur Erhebung
zelangten, wird die neue „Taxe Unique globale‘ munnehr
grundsätzlich beim Uebergang der Ware vom
etzten Produzenten an den Verhraucher
>rhoben.
Die sich auf Grund des neuen Finanzreformgesetzes
‚om 31. Dezember 1936 und der Ausführungsbestimmungen
‚om 27. Januar 1937 ergebende Regelung der Umsatzsteuer
in Frankreich ist demnach inı wesenilichen
folgende: Alle Warenverkäufe bleiben gründsätzich
umsatzsteuerfrei. Än Sielle der Erhebung der
Umsatzsteuer bei jedem Verkauf wird die Erhebung einer
Gesamtumsatzsteuer, die „Taxe Unique globale“
oder „Taxe Unique ä la production“, wie
sie auch gelegentlich im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen
bezeichnet wird, beim letzten Verkauf an
den Konsumenten durchgeführt
Der Satz der neuen Steuer beiträgt bei Verkäufen (abzesehen
von der Ausnahme der Verkäufe von Klein-Erzeugern)
einheitlich 6%. Bei allen anderen Umsätzen
als Warenverkäufen wird eine TJmsaftzstener in Hähe vnn
709 erhahen
Die Erhebung der Pauschalsteuer von 6° bei
der Einfuhr.
A. Die arundsätzliche Reaelunag bei der Einfuhr.
Diese grundlegende Umgestaltung der inneren
französischen Umsatzsteuer mußte naiurgemäß
auch eine vollständige Aenderung der Erhebung der Umsatzstener
bei der Einfuhr nach sich ziehen. Die Neuregelung
bei der Einfuhr, die ab 1. Februar 1937
in Kraft getreicn ist, stellt sich in ihren Grund/zügen wie
iolgt dar: Die bisherige Einfuhrumsatzsteuer (bei
der Einfuhr aus Deutschland 2%) ist weggefallen
‘henso die Mehrzahl der hei der Einfuhr bisher erhahene: