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(5) In Gegenden, in denen Betriebsgemeinden besonders
licht zusammenliegen (zz. B. in Sachsen und im Ruhrzebiet),
kommt es vor, daß auf der Fahrt von der Wohnzemeinde
zur Betriebsgemeinde eine andere Betrichszemeinde
durchfahren wird. Wenn es sich bei dieser
Fahrt um «die Massenbeförderung von und zur Ärbeitsstätte
handelt, soll auch in diesen Fällen im Verwaltungsweg
«der Steuersatz auf 2 vom Hundert herabgesetzt werden.
Ich ermächtige die Präsidenten der Landesfinan7-imter
zu dieser Herabsetzung.
(6) Stellt sich eine Linie als eine Ortslinie im Sinn des
3 3 der II. Vorl. BefStD’)B dar, so wird für alle Bejörderungen
auf dieser Linie eine Steuer von 2 vom Hundert
erhoben. Im Absatz 1 und im Absatz 2 Ziffer ]
des 8 3 ist die Vergünstigung nicht auf die Beförderung
2ines bestimmten Personenkreises abgestellt. Im $ 3 Absatz
2 Ziffer 2 dagegen muß es sich vorwiegend um die
Beförderung von Arbeitern, Angestellten oder Schülern
aatıdeln. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kommt die
Vergünstigung auch für die Beförderung solcher Personen
aut dieser Linie in Frage, die nicht Arbeiter, Angestellte
oder Schüler sind. Diese Regelung ist getroffen, um die
steuererhebung zu vereinfachen.
(7) Infolge der Ausweitung des Ortslinienverkehrs gezenüber
dem verkehrsrechtlichen Begriff des Ortsverkehrs
st der steuerrechtliche Begriff des Fernlinienverkehrs
gegenüber dem verkehrsrechtlichen des Ueberlandverkehrs
eingeschränkt. Fernlinienverkehr ist jeder
Linienverkehr, der nicht Ortslinienverkehr ist. Der ÄAusdruck
„Ueberlandverkehr‘“ ist in den Il. Vorl. BefStDB
nicht gebraucht worden, um Verwechslungen mit dem
„Ueberlandwagenverkehr‘“ zu vermeiden, abgesehen davon.
daß der steuerrechtliche Begriff „Fernlinienverkehr‘“ geyenüber
dem Begriff „Ueberlandverkehr‘““ eingeengt ist.
(8) Die Begriffsbestimmung des Kraftomnibusses
/$ 10 Abs. 2 der II. Vorl. BefStDB)_ deckt sich nicht mit
der des Verkehrsrechts, 8 2 Abs. 3 DurchfV. PBG gemäf
sind Omnibusse auch solche Fahrzeuge, die als Omnibusse
zugelassen sind. Um eine steuerrechtlich einheitliche Bezritfsbestimmung
für den Kraftomnibus zu erhalien, ist
lie Vorschrift des 8 10 Absatz 2 der II. Vorl. BefStDB
abgestimmt auf den 8 2 der Durchführungsbesiimmungen
zum Kraftfahrzeugsteuergesetz. Es ist vorgesehen, die
steuerrechtliche und die verkehrsrechtliche Begriffsbestimnung
in Uehereinstimmung zu bringen.
IH. Zum Zweiten Abschnitt (Inländischer Linien- und
Gelegenheitsverkehr).
. i. Fernlinienverkehr.
(1) Die Vorschriften des 8 16 der II. Vorl. BefStDB über
lie Ausgestaltung der Fahrscheine sind nicht so zu
verstehen, daß besondere Fahrscheine für die Zwecke
er Beförderungsteuer hergestellt werden müßten. In nahezu
allen Beförderungsunternehmungen werden zur Zeit
Fahrscheine ausgegeben. Diese Fahrscheine sollen, soweit
sic «en Vorschriften des $ 16 Absatz 2 enisprechen, gegebenenfalls
nach Vervollständigung, weiter benutzt werden.
Es soll also regelmäßig nur ein Fahrschein zur Äusgabe
gelangen, der gleichzeitig den betriehlichen und den
steuerlichen Zwecken dient.
(2) Vielfach haben die Beförderungsunternehmen bei der
Ausgestaltung ihres. Fahrscheinwesens so große Sicherunycn
für die restlose Erfassung jeder Beförderungsleistung
getroffen, daß von der Einhaltung der Vorschriften des
S& 16 Absatz 2 abgesehen werden kann. In diesen Fällen
Jart das Finanzamt auf Antrag gestatten, daß die verwendeten
Fahrscheine in ihrer bisherigen Awusoestaliung
zünftig weiter verwendet werden.
(3) Die im 8 23 vorgesehene zehnjährige Aufbewahrung
der verwendeten Fahrscheinblocks ist wezen
der Schwierigkeiten in der räumlichen Unterbringung
insbesondere den großen Unternehmen nicht zumwuibar.
ich habe daher keine Bedenken, wenn im Verwaliungsweg
den Unternehmen gestattet wird, jeweils nach Durchfüh-‘ung
einer Betriebsprüfung diejenigen Fahrscheinblocks
mit den Stammabschnitten zu vernichten, die im Prüfungs-‚eitraum
verwendet worden Sind.
2. Ortslinienverkehr. Kraftdroschkenverkehr. Mietwagenverkehr
mit Personenkraftwagen, .
Für «den Ortslinienverkehr, den Kraftdroschkenverkehr
ind den Verkehr mit Derennenkraftwacgen heträgt ie
Meuer nur 2 vom Hundert, In dieser Höhe wird zur Zeı
lic Umsatzsteuer erhoben. Für die Umsaizstener ist die
Verwendung von Fahrscheinen nicht vorgesehen. Da auet
ündtig für diese Verkehre nur 2 vom Hundert als Be.
‘örderungsteuer erhoben werden, ist cine zusäizliche Siche:
ang nicht erforderlich. Für diese Verkehre ist daher die
\usgabe von Fahrscheinen oder Fahrausweisen nicht vor
yesehen.
3. Ausflugwagenverkehr. Ueberlandwagenverkehr. Miet
vagenverkehr mit Kraftomnibussen und Lastkraftwagen
(1) Im $ 31 Absatz 1 .der 1. Vorl. BefStDB ist ein
Jurchschnittsteuersatz von 0,3 Rpf. für das
dersonenkilometer der Beförderungstrecke vorgeschricben
der Durchschnittsteuersatz war erforderlich, weil im Geegenheitsverkehr
vielfach die Beförderungspreise nich
aur «ie reine Beförderungsleistung, sondern auch zahl.
‚eiche Nebenleistungen (Verpflegung, Uebernachtung usw.)
ıbgelten. Die Auseinanderrechnung des einheitlichen Be-‘’örderungspreises
auf die Beförderungsleistung 1nd die
Vebenleistungen würde zu Schwierigkeiten führen. Del
Durchschnittsteuersatz von 0,3 Rpf. beruht auf einer
lurchschnittlichen Beförderungspreis von 2,5 Rpf.
(2) Eine besondere Vorschrift über das Entgelt für di
3Zeförderung von Reisegepäck ist für den Gelegen
jeitsverkehr nicht getroffen. Für das übliche Reisegepäck
wird ein’ besonderes Entgelt regelmäßig nicht erhoben
Die Beförderung von Reisegepäck wird durch den Ge
zamtbeförderungspreis abgegolten. Bei der Errechnung de:
Durchschnittsteuersatzes hat also die Beförderung des
iblichen Reisegepäcks Berücksichtigung gefunden. Wenr
in Einzelfällen ein besonderes Entgelt für die Beförderung
des Reisegepäcks erhoben wird, wird von einer Steuer
arhebung aus Gründen der Vereinfachung des Steiuer
ıbrechnungsverfahrens abgesehen.
(3) Ueber die Ausgestaltung der Fahrausweise gel
en die Ausführungen unter 2 hinsichtlich der Fahrschein‘
»ntsprechend.
(4) 8 34 gemäß brauchen die Unternchmer nicht ein be
sonderes Fahrtenbuch für die Zwecke der Beför
derungsteuer zu führen. Das im $ 34 vorgesehene Fahrten
uch können sie mit dem Geschäftsbuch verbinden, das
‚egelmäßig jetzt schon von den Uniernehmen aus betrieb
chen Gründen geführt wird. Das Geschäftsbuch muß mu
antsprechend dem $ 34 Absatz 1 vervollständigt werden
Insbesondere muß dafür Vorsorge getroffen werden, dal
lie Zahl der für die Steuerberechnung maßgebenden Per
sonenkilometer im Geschäftsbuch festgehalten wird.
(5) Im Ueberlandwagenverkehr mit Lastkrafi
vagen werden vielfach Arbeiter von und zur Arbeitsstätte
yefördert. Der Ueberlandwagenverkehr ist Gelegenheiis-‚erkehr
($ 5 der II. Vorl. BefStDB). Grundsätzlich gil
laher der Durchschnittsteuersatz von 0,3 Rpf. für das
dersonenkilometer. Die für den Ortslinienverkehr getrof
ene Vergünstigung (Steuersatz 2 vom Hundert) gilt fül
len Ueberlandwagenverkehr mit Lastkraftwagen nicht
Der Ortslinienverkehr setzt begrifflich die Verwendung
‚on Kraftomnibussen voraus. Es wäre aunbillig, die Beför
lerung von Arbeitern von und zur Arbeitsstätte im
Jeberlandwagenverkehr mit Lastkraftwagen sieuerlich ver
schieden von der Beförderung im Ortslinienverkehr (mit
<raftomnibussen) zu behandeln. Ich ermächtige daher dit
Präsidenten der Landesfinanzämter, die Sieuer für Be:
‘örderungen im WUeberlandwagenverkehr mit Lastkraft
wagen dann auf 2 vom Hundert des Befördenrungspreises
1erabzusetzen, wenn die Voraussetzungen des 8 3 Ab
satz 2 Ziffer 2 vorliegen. Dies gilt ausnahmsweise auch
wenn nicht Lastkraftwagen. sandern Kraftomnihusep ver
vendet werden, ;
HI. Zum Dritten Abschnitt
(Grenzüberschreitender Linien- u. Gelegenheitsverkehr)
(1) Beim grenzüberschreitenden Verkehr ist die Steuer
ijestsetzung den Grenzzolistellen übertragen worden.
Damit ist die Gewähr für eine resilose steuerliche
Erfassung aller Beförderungen im grenzüberschreitender
Verkehr gegeben. Die Ausgabe von Fahrscheinen ist dahe’
für steuerliche Zwecke nicht erforderlich.
(2) Für den grenzüberschreitenden Verkehr ist det
zleiche Durchschnittsteuersatz vorgesehen wit
für den inländischen Ausflugwagenverkehr, Ueberlandwa
zenverkehr und Mietwagenverkehr mit Kraftomnibusser
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