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Verschiedenes.
Bezeichnunasvorschriften für Kerzen.
Für den innerfranzösischen Verkehr sind soeben durch
einen Runderlaß des Landwirtschaftsministers vom 20.
Januar 1937 (J. O. v. 23. 1. 1937) hinsichtlich der Bezeichnungsvorschriften
für Wachskerzen schärfere als die
Disherigen Bestimmungen erlassen worden. Danach darf
die Verwendung von Bezeichnungen wie „Wachs“, „feines
Wachs‘, „Extrawachs‘, „Parkettwachs‘“ und andere Ängaben,
die bei dem Käufer den Eindruck erwecken, als
ab es sich um Wachskerzen handele, nur dann gebraucht
werden, wenn die Kerzen tatsächlich aus Bienenwachs
bestehen. Auch die Bezeichnung „für kirchliche
Zwecke“, „genehmigt‘“ dürfen nur bei Erzeugnissen aus
Bienenwachs verwendet werden. Eine Abweichung von
diesen Bestimmungen ist nur dann vorgesehen, wenn auf
jeder einzelnen Kerze und auf ihrer Verpackung schr
deutlich der Gehalt an Bienenwachs angegeben ist.
Kontrolle für medizinische Thermometer in
Tunis.
Das „Journal Officiel Tunisien‘“ Nr. 1 vom 1. Januar 1937
veröffentlicht ein Gesetz, wonach mit sofortiger Wirkung
sämtliche medizinischen Thermometer einer Kontrolle
interworfen sind, bevor sie zum Verkauf angeboten werden
können. Jedes dieser Instrumente muß den Namen
des Konstrukteurs tragen und wird nach Prüfung durch
die Öffentliche Stelle mit einem Signum versehen sowie
mit dem Datum des Prüfiages. Erst nach diesen Formalitäten
könner die Instrumente öffentlich verkauft wer
den. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Nachnahmeverkehr nach Frankreich.
Siehe Seite 00
ss TEUER
Steuerterminkalender für den Monat Februar
1937.
Siehe Seite 85
Vorläufige Durchführungsbestimmungen zur
Beförderungssiteuer im Personenverkehr mit
Kraftfahrzeugen.
In einer Verfügung S 6610 — 40 II vom 31. Dezember
‚936 an die Präsidenten der Landesfinanzämter (RStBl. 1937
5. 30) gibt der Reichsfinanzminister folgendes bekannt:
(1) Ich habe durch Verordnung vom 18. Dezember 1936
{RGRiL I S. 1131, RStBI. 1937 S. 21) die Beförderungssteuer
für die Beförderungen im Personenverkehr mit
Kraftfahrzeugen mit Wirkung vom 1. März 1037 eingeführt.
Die Durchführungsbestimmungen vom selben Tag
habe ich ebenso wie die Durchführungsbestimmungen für
den Güter- und Werkfernverkehr: als „vorläufige“
bezeichnet. Die endgültigen Durchführungsbestimmungen
werde ich herausgeben, wenn auf Grund der Änwendung
der Bestimmungen Erfahrungen über die möglichst
»nfache Durchführung der Besteuerung vorliegen.
(2) Die vorläufigen Durchführungsbestimmungen sind
ın fünf Abschnitte eingeteilt.
(3) Im Ersten Abschnitt sind im Anschluß an die
Regelung des Gesetzes über die Beförderung von Personen
zu Lande — PBG — vom 4. Dezember 10934
(RGBL. I S. 121%) die Begriffshbestimmungen zusammengefaßt.
,
(4) Im Zweiten Abschnitt ist die Besteuerung des
inländischen Linien- und Gelegenheitsverkehrs geregelt,
dem im Dritten Abschnitt der grenzüberschreitende
Linien- und Gelegenheitsverkehr gegenübergestellt
ist. Die Trennung war geboten, weil die
Steuer an verschiedene Stellen der Reichsfinanzverwaltung
abzuführen ist, und zwar beim inländischen Verkehr an
die Finanzämter und beim grenzüberschreitenden Verkehr
an die Grenzzollstellen.
(5) Aus der allgemeinen Regelung des inländischen und
zrenzüberschreitenden Linien- und Gelegenheitsverkehrs
ist der Verkehr der Deutschen Reichspost und der
Deutschen Reichsbahn wegen der besonderen Bedeuung
der beiden Verkehrsträger herausgenommen und im
Vierten Abschnitt behandelt. Eine Trennung zwischen
dem inländischen und dem grenzüberschreitenden
Verkehr war Kier nicht erforderlich. Diese beiden Verxehrsträger
führen die Steuer für ihren gesamten Ver-<ehr
einheitlich für das ganze Reichsgebiet an das Finan7zımt
Börse in Berlin ab.
(6) In den Fünften Abschnitt ist die Befreiungsvorschrift
des $ 3 Absatz 1 Ziffer 1 BefStG unverindert
aufgenommen worden.
Im einzehen bemerke ich zu den Vorläufigen Durch-“Yıhrungshestimmungen-
Zum Ersten Abschnitt (Begriffe).
(1) Die Grundbegriffe des Linienverkehrs und
lies Gelegenheitsverkehrs sind im 8 2 der Zwei
:en Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Gesetz
zur Aenderung des Beförderungsteuergesetzes, vom 2.
Juli 1936*) (II. Vorl. BefStDB) wörtlich aus dem 8 4
PBG übernommen worden.
(2) Bei der Begriffsbestimmung des Ortslinienverkehrs
und des Fernlinienverkehrs weichen die
Vorläufigen Durchführungsbestimmungen von der verkehrsrechtlichen
Regelung ab. Nach dem Verkehrsrecht
(8 2 Absatz 6 der Verordnung zur Durchführung des Gezetzes
über die Beförderung von Personen zu Lande
DurchfV. PBG — vom 26. März 1935, ROBL I S. 473)
yelten Beförderungen innerhalb der Orte als Orisverkehr,
3Zeförderungen über die Grenzen der Orte hinaus als
Jeberlandverkehr. Der steuerrechtliche Begriff des Orts-'inienverkehrs
ist danach wesentlich weitergefaßt. Dem
ägentlichen Ortsverkehr (d. h. dem Verkehr innerhalb
ijer Grenzen eines Gemeindebezirks) ist im 8 3 Absatz 2
Ziffer 1 der I. Vorl. BefDB der Nachbarorts verkehr
zleichgesteillt. Nachbarorisverkehr ist der Verkehr zwischen
Orten, die aneinander grenzen. Darüber hinaus gilt als
Drtslinienverkehr 8 3 Absatz 2 Ziffer 2 gemäß auch der
/erkehr zwischen solchen Orten, die, ohne ancinanlerzugrenzen,
in den besonderen Verkehrsbezichunyen
einer Wohngemeinde zur Betriebsgemeinde stehen
ınd zwischen deren Grenzen keine Betriebsgemeinden mit
antsprechenden Verkehrsbeziehungen liegen. Dieser Ver-<ehr
gilt aber nur dann als Ortslinienverkehr, wenn er
vorwiegend der Massenbeförderung im AÄrbeiter-, Anges;tellten-
oder Schiüterverkehr von und zur Ärheifsstätte
dient.
(3) Durch diese Ausweitung des Begriffs des Ortslinien-‚erkehrs
soll eine Verteuerung der Beförderungsleistunzen
für den Massenverkehr vermieden werden. Für
3Zeförderungen im Ortslinienverkehr ist nämlich im 8 24
der IL Vorl. BeiStDB der Steuersatz auf den Steuersatz
der Umsatzsteuer (2 vom Hundert) herabgesetzt.
(4) Grundsätzlich darf zwischen den Grenzen der Wohnzemeinde
und der Betriebsgemeinde keine Betrichszemeinde
mit entsprechenden Verkehrsbeziehungen liegen.
Als Wohngemeinden kommen insbesondere Vororte, Stadtandsiedlungen
und sonstige geschlossene Siediungen in
“rage. Betriebsgemeinde ist z. B. die Gemeinde, in der
;jich ein Fabrikbetrieb befindet. Für den Schülerverkehr
st unter Beiriebsgemeinde der Schulort zu verstehen. Zwischen
der Wohngemeinde A und der Betriebsgemeinde B
Jlart keine selbständige Betriebsgemeinde liegen. Die Fahrt
von der Wohngemeinde A darf also durch eine Reihe
weiterer Wohngemeinden zur Betriebsgemeinde B führen
zs darf aber auf dieser Fahrt keine sonstige Beiricbhszemeinde
berührt werden. Eine kilometrische Bezrenzung
der Entfernung zwischen Wohngemeinde und
Zetriebsgemeinde ist nicht vorgesehen.
*\| SW/7. 10264 8 AR