Full text : 42.1937 (0042)

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Einfuhrkontingente für gefrorene Schlachtanfälle
Durch Erlaß vom 31. Dezember 1936 ist für das erste
Vierteljahr 1937 für gefrorene Schlachtanfälle (aus ZTNr.
16B) ein Kontingent in Höhe von 109) dz fTesigesetzt
vorden, das der Konservenindustiie vorbehalten ist (SWZ.
Nr. 28, 27 u. 53) Im „Journal Officiel** vom 19. Januar
1937 ist das Einfuhrbewilligungsverfahren festgelegt. Die
Genehmigungen sind in vierfacher Ausfertigung bis zum
51. Januar 1937 in Paris einzureichen.

Einfuhrkontingente für Reunion.
Durch Erlaß vom 31. Dezember 1936 (J. O. v. 20. 1. 37)
sind die Einfuhrkontingente für das Jahr 1937 für die
:ranzösische Kolonie Reunion veröffentlicht worden, Es
aandelt sich dabei um Kontingente für folgende Waren:
Eisen, verzinnt, verkupfert, verbleit. verzinkt: Hohlwaren
aus Glas und Kristall; elektrische Glühlampen; Seidenzewebe;
 Stickereien; Kleidungs- und Wäschestücke; Krazen
 und Krawatten; Manscheiten; Automobile; Schuhwaren;
 Schäfte und Oberteile für Schuhwaren aus kaufschukiertem
 Gewebe; Bimbeloteriewaren. Deutschlan«
hat keine Einzelkontingente erhalten, sein Kontingentsanteil
 ist in dem Konitnigent für „andere Länder“ ent
halten.

Zölle.
Neuveröffentlichung des Zolltarifs.
Durch die Verordnung vom 2. Oktober 1936 über die
Ermäßigung der Zölle in Frankreich um 20%, 17 00 und
15% ist eine große Änzahl von Aenderungen der einzelnen
 Zollsätze im französischen Zolltarif eingeireten.
Zine weitere Aenderung der Zoilsätze des französischen
Einfuhrzolltarifs ergibt sich aus der Verschmelzung der
bisher getrennt erhobenen Gebühr für Statistik, Zollfornalitäten
 und Stempel mit den einzelnen Zöllen ab 1.
Februar 1937. Ebenso tritt eine ÄAenderung der einzelnen
Zollsätze dadurch ein, daß ab 1. Februar 1937 auf Grund
des Finanzgesetzes vom 31. Dezember 1936 auch die
Kontingentsabgaben mit den Zöllen gleichzeitig erhoben
und in die einzelnen Zollsätze einbezogen werden.
Hierdurch ist eine Neuveröffentlichung des Zolltarifs
ınumgänglich geworden. ‚Durch Verordnung vom 16.
fanuar 1937 hat die französische Regierung die neuen
Zollsätze festgesetzt. Der Zolltarif erscheint mit den neuen
Zollsätzen als Anlage zu dieser Verordnung. Die Änlage
/Einfuhrzolltarif für Frankreich) ist in mehreren
 Fortsetzungen im „Journal Officiel‘“ veröffentlicht
worden. Nachstehend wird angegeben, in welchen Nummern
 des „Journal Officiel‘“ die einzelnen Zolltarifnummern
n ihrer neuen Fassung veröffentlicht worden sind.
ZTNr. 1—472 bis B j. O. v. 19. 1. 1937
„472 bis B—0264 "6 vw. 20. 1, 1937
)265—381 ter "1. 1937
382 A-—417 / 22. 1. 1937
118—4509 J „73, . 1937
159 J—562 bis A 4.24. 1. 1937
„562 bis B—654 J. 0. v. 25. 1. 1937
Eine Veröffentlichung des gesamten Tarifes ist in der
Saar-Wirtschaftszeilung wegen des Umfanges der Verffentlichung
 nicht möglich, Der Preis der Einzelnumme:r
les „Journal Officiel“ beträgt 0,60 Fr.
Veber die Höhe der ab 1. Februar 1937 zur Erhebung
zelangenden Zollsätze erteilt die Zollabteilung der Intustrie-
 und Handelskammer Auskunft.
Im übrigen machen wir die Bezieher des „Zollhandduches
 für Frankreich‘ darauf aufmerksam, daß
nach den „Nachrichten für Außenhandel‘ vom 22, Januar
1937 beschleunigt ein neuer Nachtrag zum Zollhandbuch
arscheiren wird. der die neuen Sätze enthält.

an

Vorgeschlagene Zollerhöhungen für Blankscheite
 und Federn für Korsetts.
Nach dem „Bulletin Hebdomadaire d’Informations parlementaires
 pour !’Industrie, le Commerce et Agriculture“
Nr. 2.1937 ist der Antrag gestellt worden, die Zollsätze
‘ür Blankscheite und Federn für Korsetis zu erhöhen, um
aänen ‚ausreichenden Schutz für die französischen Erzengaisse
 herbeizuführen. Es handelt sich dabei um folgende
Zrhöhungen: Blankscheite und Federn aus Stahl, nicht
iherzoven und verniert (ZTNr 5697 terl- Erhöhung des

jeneraltarifs von 850 auf 2000 Fr. und des Mivimaltarit
on 212,50 auf 1200 Fr. je 100 kg. Blankscheite wm
Federn aus Stalıl, mit Ueberzug aus Gewebe, Leder ode
Papier: Erhöhung des Generaltarifs von 1022 auf 2400 Fr
und des Minimaltarifs von 255 auf 1400 Fr. für 100 kg
Die ‚augenblicklich geltende Ermäßigung von 1500 fü
Fertiewaren wird aufgehoben.

Zolländerungen für Kupfererze und Kupfer
legierungen.

In Ergänzung der Notiz in SWZ. Nr. 3 am
Seite 66 geben wir nachstehend die durch Dekret vom
23. Dezember 1936 (}. O. v. 31. 12. 1936) erlassenen Zoh
arifänderungen für nachstehende Kupfererzeugnisse be
xannt, die am 31. Dezember 1936 in Kraft geireten sin
ZTNr. Bezeichnung der Waren Maßstab General» Minima
et nf
IT. I

221 A Erz und Halberzeignisse (geröstete
Erze, Kupferstein, Schlacken
usw.), rein oder legiert mit Zink.
Zinn, Aluminium oder Mangan
100 kg
221 B rein oder legiert, mit Zinn, Aluminium
 oder Mangan:
Zementkupfer, Kupfer, gegossen,
in rohen Blöcken, Körnern, Ingots,
 Platien, Anoden . 100kg
<upfer, legiert mit Zinn, Alumi
nium oder Mangan, gegossen
in rohen Blöcken, Ingots oder
Platten 2.0.0.0... 100kp
zewalzt oder geschmiedet, in
Stangen von jedwedem Quer
schnitt, deren größter Durch
messer beträgt:
50 mm und mehr. . 100kg
weniger als 50 mm . 100kg
zezogen, in Stangen von nicht
mehr als 5 m Länge und mit
einem Durchmesser von:
50 mm und mehr. ,‚ 100kg 198,— 405
weniger als 50 mm bis zu
5 mm . 0.0.0. + 100kg 220,— 55,—
unter 5 mm .. 100kg Gleiche Zollbe
handlung wie Kup
fer, rein oder le
gierf, in Drähten
gewalzt oder geschmiedet, in Plaiten,
 mit einer Stärke von:
50 mın und darüber 100 kg
weniger als 5/1 mm 100k
in Drähten, auch poliert, mit Ausnahme
 von vergoldeten, versil
berten oder vernickelten, mi
einem Durchmesser von:
über 3 mm „2.0. 100kg 249,20 62,3
'a mm bis 3 mm einschl. ;
100 kg 332,— 83,—
unter 1/9 mm . , . 100kg 4098,— 124,5
Späne und Bruchstücke von Ältwaren
 „0000. + MW0kg frei frei
221C legiert mit Zink, mit Ausnahme
von Kupfer, legiert mit Zink u.
Nickel-Neusilber . . 100kg Zölle für Kupfer
legiert mit Zinn
Äluminium ode
Mangan (Tarifnr
221 B), je nach de
Kategorie, erhöh
um:
11,20 28
ie IM ke

221D vergoldet oder versilbert, in Blöcken
oder Ingots, gehämmert, gezogen,
gewalzt od. aufgesponnen 100 kg 2656,— 664,
221 E Bronzepulver „0000. 100kg 1660,— 415,
Die Fußnoten und Anmerkungen des bisherigen Tarl!
»leiben aufrecht erhalten, soweit die Bestimmungen dies“
Mekrets nicht damit im Widerspruch stehen. ,
Zu den Zollsätzen des früheren Tarifs werden noch die
enigyen Waren 7zugelassen «die var der Veröffentlichunrn‘
            
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