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wollen, in gleicher Weise unerfreulich. Es wäre deshalb
zu wünschen, daß alle, die mit Wechseln zu tun haben,
sich stets die Folgen eines Vermerks wie „Zahlbar bei
der Postanstalt“ oder ähnliches vor Augen hielten und sich
hüteten, Behandlungsvermerke auf den Wechsel zu setzen,
die als Zahlstellenvermerk zu wirken geeignet sind,
Wenn auf einem Wechsel ausgedrückt werden soll, daß
auf seine Vorlage durch die Post besonderer Wert geegt
wird, so wird es zweckmäßig und in jedem Falle
ıngefährlich sein, schlicht und einfach zu schreiben: „Vor;
lage durch Postaultrag‘“ oder „Vorlage mit Postprotest
auftrag“.
ZOLL UND HANDELSPOLITIK
FRANKREICH
Kontingente.
Rücksendung abgelaufener oder ausgenutzter
Einfuhrgenehmigungen {für Bandeisen oder
Bandstahl.
Eine Bekanntmachung an die Importeure im „Journal
Dfficiel“ vom 22. Januar 1937 bestimmt, daß ab 1.
Januar 1937 jede abgelaufene oder ausgenutzte Einiuhrgenehmigung
für Bandeisen oder Bandstahl, kalt gewalzt,
deutschen oder englischen Ursprungs,
unverzüglich dem Comite interprofessionnel des feuillards
lamine&s ä froid, 5, rue Paul-Cezanne, Prais, zugesandt
werden muß. Die Besitzer von Einfuhrgenehmigungen, die
die Papiere nicht rechtzeitig zurückschicken, setzen sich
der Gefahr aus, keine neuen Einfuhrgenehmigungen zu erhalten.
Diese letztere Maßnahme wird mit aller Schärfe
ah 1. Apnrıl 1937 durchseführt.
Erhöhung des Kontingentes für deutsches
Maschinenpapier.
Nach <em „Journal Officiel*“ vom 23. Januar 1937 ist
das Kontingent für Maschinenpapier dewischen Ursprungs
m Gewichte von mehr als 35 g von 1193 dz auf 1666 dz
Nır das ‚erste Vierteliahr 1937 erhöht warden
Verteilung der Einfuhrkontingente für Krabben,
Hummern- und Langustenschwänze sowie
konservierte Krustentiere.
Die durch Erlaß vom 28. Dezember 1936 für das erste
und zweite Vierteljahr allgemein festgesetzten Einfuhrkontingente
für die vorstehend genannten Waren (SWZ. Nr.,2
3. 28) sind im „Journal Officiel‘*® vom 23. Januar 1937
auf die einzelnen Länder verteilt worden. Deutschlamd
sind dabei keine Einzelkontingente zugeteilt worden, SOndern
der deutsche Anteil ist in dem Kontingent für „andere
Länder“ enthalten. Wir geben daher nachstehend diese
Kontingente an:
Kontingent
ZTINrz. Bezeichnung der Waren v. 1. 1. bis v. 1. 4. bis
- 31. 3. 1937 30. 6. 1937
19ÄA Erzeugnisse ausländischer Fischerei:
Krustentiere, frisch oder durch
ain Kühlverfahren haltbar ge.
macht: s
a) graue Krabben, sogen
„boucaux*““:
andere Länder ‚einschl
Deutschland WR
b) rosafarbene Krabben, sog
„bouquets‘““:
andere Länder einschl
Deutschland 5 + GG
c) Langusten- u Hummern
schwänze:
andere Länder einschl.
Deutschland 2
{) andere frische Krustenere:
andere Länder einschl.
Deutschland 2...
49 B Krustentiere, konserviert:
andere Länder einschl
Deutschland .,
vw Aantinmant hereita erechänf*
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Die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen erfolgt nach
den Vorschriften der Bekanntmachung an die Imporieure
m „Journal Officiel“ vom 15. und 18. März 1935, 10. April!
1035, 25. August 1936 und 17. September 1936
Kontingentierung von Schreibmaschinen, die
von Reisenden eingeführt werden.
Schreibmaschinen sind bei der Einfuhr nach Frankreich
<ontingentiert und können allgemein nur bei Vorliegen
antsprechender Einfuhrbewilligungen eingeführt werden
Soweit es sich um die vorübergehende Einfuhr gearauchter
Maschinen handelt, ist nunmehr durch die Ge-1eralzolldirektion
in einer Anweisung (B. D. v. 19. 1. 1937
3. 67) verfügt worden, daß diese Schreipmaschinen ohne
esondere Bewilligung eingeführt werden können. Die
Anweisung wird nachstehend auszugsweise wiedergegeben:
In Uebereinstimmung mit‘ dem Handelsminister hat die
Generalzolldireklion entschieden, daß Schreibmaschinen von
der Anwendung der Kontingentierung befreit bleiben, Sofern
es sich bei den Schreibmaschinen um gebrauchte
Maschinen handelt, die von Reisenden gegen Hinterlegung
der Zölle vorübergehend einge
Führt werden.
Diese Erleichterung findet ausschließlich auf gebrauchte
Schreibmaschinen Anwendung, die den Reisenden selbst
zehören und von diesen während ihrer Reise gebraucht
werden. Im Falle des Mißbrauches wird diese Befreiung
sofort zurückgenommen werden.
Kontingentierung von Zwischenfutter und
Schneiderleinen.
Durch Verordnung vom 30. Juni 1936 (SWZ. Nr. 30
v. 24. 7. 1936 S. 656) ist Zwischenfutter und
Schneiderleinen der Zollposition 441 zugewiesen
worden, die durch die genannte Verordnung eine vollständige
Neufassung des Wortlautes erhielt.
Zu der Frage, ob diese Zolltarifnummer den Kontinzentierungsbestimmungen
unterliegt, veröffentlicht das
‚Bulletin Douanier“ vom 22. Januar 1937 eine Entscheidung
der Generalzolldirektion in Paris. Nach dieser Entscheidung
unterliegt Zwischenfutter und Schnef,.
derleinen, soweit es sich um
Gewebe aus Baumwolle, gemischt mit Wolle oder
Tierhaaren, oder aus Baumwolle, gemischt mit Wolle
oder Tierhaaren und natürlichem Roßhaar, die
Baumwolle dem Gewichte nach var,
herrschend,
handelt, bei der Einfuhr nach Frankreich nicht der
Kontingentierung, da diese Gewebe vor Verkündung
der Verordnung vom 30. Juni 1936 unter Zolltarifnummer
433 verzollt wurde, die nicht den Kontingentierungsbestimmungen
unterliegt.
Hierzu ist noch zu bemerken, daß die Gemneralzolldirektion
bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt
hat (vgl. SWZ. Nr. 35 v. 28. 8. 1936 S. 752), daß Schneiderleinen
und Zwischenfutter, das früher unter Zolltarifnummer
454.457 verzollt wurde, der Kontingenlierung
yveiter amnterliegt