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Die ermäßigten Fahrkarten werden an den Schakern
ıller Bahnhöfe sowie in größeren Reisebüros (MER-Verretungen)
vom Montag, dem 22. Februar, ab
yegen Vorlage eines Messcausweises verkauft. Als Ausveise
werden angesehen:
I. Amtliches Messeabzeichen mit dazugehöriger mit der
gleichen Nummer versehener Äufsteckkarte.
2. Ausstellerkarte.
3. Messeamtliche Ausweiskarte, wie sie für Ausländer
ausgegeben wird.
„Fahrtunterbrechung ist auf der Hin- und Rückreise je
einmal gestattet, Die ermäßigten Fahrkarten sind nur in
Verbindung mit einem der vorerwähnten Messeausweise
zültig.
Die ermäßigten Fahrkarten gelien für die Hinfahrt
innerhalb der Zeit vom 23. Febrıwuar bis 8. März
und für die Rückfahrt innerhalb der Zeit vom 28.
Februar bis 13. März.
B. In LM-Sonderzügen.
Ein Verzeichnis der zur Frühjahrsmesse verkehrenden
LM-Sonderzüge ist auf Seite 91 veröffenilicht. Es wird
besonders darauf hingewiesen, daß jeder dieser Züge, die
aus DZ-Wagen und Mitropaspeisewagen zusammengesetzt
sind, unbedingt verkehrt. Eine Absage mangels Beieilizung
ist nicht zu befürchten.
Die Fahrkarten für LM-Sonderzüge werden ausgegeben
zegen Vorlage einer Messelegitimation (Meßausweis, Meßabzeichen,
Ausstellerkarte, Ehrenkarte, Arbeiterkarte usw.).
Die Ermäßigung einschließlich D-Zug-Zuschlag beträgt:
bei der einfachen Fahrkarte 50 90
bei der Hin- und Rückfahrkarte je 40 0%
Die Hinfahrt muß im Sonderzuge ‚erfolgen und darf
ıicht unterbrochen werden. Die Rückfahrt kann
n der Zeit vom 28. Februar bis 13. März mit allen
jahrplanmäßigen Zügen ausgeführt werden. Eine einmalige
Interbrechung der Rückfahrt ist gestattet. FD-Züge —
mit Ausnahme der FDt-Züge — können gegen Bezahlung
des tarifmäßigen Zuschlages benutzt werden. Die Inhaber
von Fahrkarten der LM-Sonderzüge erhalten bei Hinund
Rückreise die obengenannten Ermäßigungen auch für
die fahrplanmäßigen Züge zwischen Heimatort und LM-Zusteigebahnhöfen,
und zwar bis zu ©iner Höchstentfer-1ung
von 100 km. Die Änschlußfahrkarten sind vor Antritt
der Fahrt gegen Vorzeigen ‚der LM-Zug-Fahrkarte
im Heimatbahnhofe bzw. in einem Reisehüro des Heimatırtes
zu lösen.
Die Sonderzugkarten werden bei den ehrenamtlichen
Vertretern des Meßamts oder bei Reisebüros in den Orten
der Zusteigehahnhöfe verkauft.
Wagenstellung für Saarkohle.
In der Woche vom 16. bis 22. Januar wurden für den
Versand von Saarkohlen 23793 Wagen zu je 10 Tonnen
rechtzeitig gestellt: am 16. Januar 4248, am 17. Januar
161, am 18. Januar 3703, am 19. Januar 3776, am 20.
Janırar 3992, am 21. Januar 3808 und am 22. Januar 3805
Waoen. In der Varwache wnrden 21816 Wagen gestellt.
KRAFTFAHRZEUGVERKEHR
Vorläufige Durchführungsbestimmungen zur
Beförderungssteuer im Personenverkehr mit
Kraftfahrzeugen.
Siohe Seite 05
Nachnahme mit Wareninhalt nach Frankreich
und Algerien.
Vom 1. Febr. 1937 an müssen die auf eingeschriebenen
Briefsendungen, Wertbriefen und Wertkästchen mit Wareninhalt
aus Deutschland nach Frankreich und Älgerien
lastenden Nachnahmebeträge nach ihrer Einziehung
zu Verrechnungszwecken dem „Office franco-allemand des
Jaiements commerciaux‘“ überwiesen werden. Von Ende
Januar an ist also der Nachnahmebetrag in französischen
Franken anzugeben (Höchstbetrag 7000 Fr.). Außerdem
ist auf der Aufschriftseite der Sendungen folgendes zu
vermerken: A porter au credit du compte courant postal
1m 1878_41 de POffire fIranca_alleamanıl Aec Halieament2a ram.
nerciaux, 14, rue’ de Chäteaubriand ä Paris (8°), tenu par
‚eg bureau de Cheques de Paris.“ Die Absender haben
zine Zahlkarte des französischen inneren
Dienstes mit der vorbezeichneten Anschrift ad Kontozummer
beizufügen. Auf dieser Zahlkarte ist der
Betrag nicht einzurücken, da von dem eingezogenen Betrag
seitens der fremden Verwaltung die dort fällige
Nachnahmegebühr sowie di: Zahlkartengebühr abgezogen
werden. Im übrigen ist die Zahlkarte (abgesehen von
jem Raum für die amtlichen Vermerke) dem Vordruck
>ptsprechend ‚auszufüllen. Die Äbsender der Nachnahmesendungen
müssen also auf der Vorderseite des Zalhlzartenabschnitts
auch ihre vollständige Anschrift sowie
:twaige Buchungsnummern, Kassenzeichen usw. vermerzen.
Auf der Rückseite des Zahlkartenabschniits sind der
Name und die Änschrift des Empfängers der Nachnahme:
sendung anzugeben. Deutscherseits wird für diese Nachnahmebriefsendungen
eine feste Nachnahmegebühr vor
20 Rpf. erhoben.
Diese Vorschriften beziehen sich nicht
ı1ut Nachnahmesendungen (eingeschriebene Brief
zendungen, Wertbriefe und Wertkästchen gegen Nachnahme),
die keine Waren enthalten. Bei der
artigen Sendungen sind die Nachnahmebe:.
träge nach wie vor in deutscher Währung
anzugeben; die Abwicklung findet in sol
chen Fällen wie bisher, durch Nachnahme
nostanweisungen stait
Drucksachen zu ermäßigter Gebühr nach
Jugoslawien.
Im Verkehr mit Jugoslawien sind neben den in Deutsch
and herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften, die
ınmittelbar vom Verleger oder deren Beauftragten ver.
sandt werden, fortan auch Bücher, Druckhefie und Musikıoten
zu der ermäßigten Gebühr von 5 Rpf. für je 100 g
»ugelassen. Voraussetzung für die Anwendung der er
näßigten Gebühr bei Büchern, Druckheften und Musik
aoten ist, daß diese Gegenstände, abgesehen vom Auf
druck auf dem Umschlag und den Schutzblättern de
Bände, keinerlei Ankündigungen oder Ännreisungen ent
1alten.
Achtung beim Ausstellen von Wechseln.
Es kommt leider noch immer verhältnismäßig oft vor
laß auf Wechseln, besonders auf .solchen, die einen. Vor
iruck für den Domizilvermerk tragen, Vermerke wie
„Zahlbar bei®der Postanstalt...‘, „Zahlbar bei der Post“
der ähnliches zu finden sind, Derartige Vermerke haben
vas leider noch viel zu wenig bekannt ist, eine Wirkung
ın die weder Aussteller noch Ännehmer b:i der Nieder
schrift gedacht haben. Sie bestimmen nämlich mit dem
/ermerk die betreffehnde Postanstalt zum Zahlungs:
eister, der am Zahlungstage des Wechzeis an Stelle
les Bezogenen selbst die Zahlung leister
soll. Das kann natürlich nicht in Frage kommen, denn
die Postanstalten in Deutschland führen, wie allgemeit
bekannt sein dürfte, keine bankähnlichen Konten, alıs
Jeren Gulhaben die Bezahlung eimer Wechseisumme mög
lich wäre, Auch dia Postscheckkonten machen hiervol
seine Ausnahme, weil über sie nur in <ier gesetzlich vor
zeschriebenen Form verfügt werden kann.
Zahlstellenwechsel sind, wie das Wechselgesetz vor
schreibt, am Fälligkeitstage nicht beim Bezogenen, san
lern bei der Zahlstelle zur Einlösung vorzulegen. De
lie Deutsche Reichspost der ihr durch den Zahlstellen-‚ermerk
zugewiesenen Aufgabe, für den Bezogenen Zah:
ung zu leisten, in der Regel nicht nachzukommen ver
nag, müssen solche Wechsel mit Postzahlstellenvermerk
mangels Zahlung zu Protest gehen. Daß derjenige, de!
den Postzahlstelenvermerk auf den Wechsel setzte, ge
meinhia nur den Wunsch zum Ausdruck bringen wollte
jer Wechsel möge bei Fälligkeit durch Vermittlung de
Post beim Bezogenen zur Zahlung vorgelegt werden
kann zwar angenommen werden, vermag an der durch
las Wechselgesetz vorgeschriebenen Behandlung des un
zezahlt bleibenden Wechsels aber nicht zu ändern. Die
Fatsache, daß Wechsel mit Postzahlstellenvermerk ohnt
Vorlage beim Wechselilschuldner zu Protest geher
müssen, ist für den Bezogenen, der auf die Vorlegung des
Wechsels u. U. vergeblich wartet wie für den Aussteller
ir init om Vormerk oturag amant auderS* hat ancdrürcke