Full text : 42.1937 (0042)

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VIERJAHRESDLAN

Die Erfassung von Alt- und Abfallstoffen.

Der Leiter des CGauausschusses für Sammlung der Alt-And
 Abfallstofte, Gaupropaganda*eiter Rudolf Trampler,
v‚cröffentlichte In der „NSZ.-Rheinfrani‘““ vom 21. Januar
1937 folgenden Aufruf:
„In der Anordnung des Leiters der Geschäftsgruppe
Zohstoffverteilung, die in der Tagespresse*) veröffentlicht
war, sind. nutmehr für alle Beteiligten zur laufenden Er-Fassung
 des Altmaterials die notwendigen Richtknien auf.
mezeigt worden,
Die Organisation and Propaganda der Sammelaktion
n den Gauen selbst geht aus den Punkten 8 bis 11 der
Anordnung hervor, Demzufolge wurde gemäß Weisung
des Gauleiters der Unterfertigte als Leiter des bereits
yebildeten „Gaiausschusses zur Sammlung der Alt- und
Abfallstoffe“ und insbesondere zur Propagierung aller
öffentlichen Maßnahmen eingesetzt, In seiner Eigenschaft
als Sachbearbeiter des Gauleiters für die Aktion „Kampf
dem Verderb“ wurde Pg. Max Müller Saarbrücken
‚Reichskommissariat), als Sachbearbeiter in den Ganausschuß
 berufen.
Allc Zuschriften sind zu richten an den Unterzeichneten,
Neustadt an der Weinstraße, Neues Postımt,
 Bahnhofstraße 2 (Fernsprecher Nr. 3551/52).
Im Rahmen des Vierjahresplanes, welcher wesentlich
Jazıu bestimmt‘ ist, auf dem Wege vernünftiger Rationalisierung
 (nicht als Notstandsmaßnahme, sondern als dauernde
 Einrichtung) die wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit
 dies deutschen Volkes zu gewährleisten, kommt
der hier aufgezeigten Sammelaktion im Gau Saarpfalz
me ganz bestimmte wirtschaftliche, politische und ’er-‚peherische
 Bedeutung zu. Es ergeht daher schon heute
an alle Betriebe und Behörden, insbesondere aber an die
Hausfrauen des Gaues, die Aufforderung, den fernerhin
argehenden Anordnungen mit nationalsozialis‘tscher Pflichtauffassung
 und Einsatzbereitschaft zu begegnen.
Die weiteren Anordnungen zur eigentlichen Sammelrätigkeit
 nach den besonderen Verhältnissen unseres Gaues
ergehen in Kürze.
Der Leiter des Gauausschusses für: Sammlung der
Alt-- und Abfallstoffe:
'yez.) Rudolf Trampler Gaupropagandaleiter “

Ueber die Sitzung der Wirtschafiskammer
5Saarpfalz vom 11. Januar 1937, die die Organisierung
der, durchzuführenden Sammlungen von Alt- und Abfallstoffen
 betraf, ist in der saarpfälzischen Tagespresse vom
21. und 22. Januar 1937 ausführlich berichtet worden. Wir
werden auf die Sitzung noch zurückkommen

Obleute für Qualitätsarbeiterfraaen.

Die Reichsgruppe Industrie hat im Einvernehmen mit
der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
 einen erweiterten Kreis von Obleuten für
Qualitätsarbeiterfragen bestellt, deren Aufgabenkreis sich
auf die Fragen des Facharbeitermangels, des Facharbeiterjachwuchses,
 der Lehrlingsausbildung, der Umschulung 186w
arstreckt.
Im Saarland sind bisher folgende Obleute bestellt:
Ernst Siegfried, Saar-B. B. C.-Werk, Brown, Boveri
& Cie AG,, Saarbrücken;
Dr. Vohmann, Gesellschaft für Förderanlagen Ernst
Hecke] m. b. H., Saarbrücken;
Dberingenieur Heidtmann, Saar-B..B. C,-Werk, Brown,
Boveri & Cie. AG., Saarbrücken;
ingenieur Heinrich Fürst. Heinrich Fürst Söhne, Homburg-Saar;
 .
Or. E. Schuster, Geschäftsführer der Bezirksgruppe
Saarpfalz der Wirtschaftsgruppe Bauindustrie, Saarbrücken
 1, Eisenbahnstraße 56.
Die Bestellung von zwei weiteren Obleuten erfolgt noch
* Vom 16 Tanımar 1927

Die Obleute stehen sowohl der Wirischaft wie deı
Zweigstelle Saarbrücken des Landesarbeitsamies zur Be
nandlung von Fragen aus ihrem Aufgabengebiet zur Ver
‘ügung.

Preisänderungen und Preisstopverordnung.
Der Reichskommissar für das Saarland --— Preisühervachungsstelle
 — veröffentlichte in den saarländischen
Fageszeitungen vom 17. Januar 1937 folgende Ausfüh
"ungen:
„Nach der Verordnung über das Verbot von Preis-»rhöhungen
 vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I
5. 955) — der sogenannten Preisstopverordnung**) — wird
nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Käufer, Vernittier,
 Makler usw. besiraft, wenn sie bei einem Geschäft
lie Preise überschreiten, die sie am 17. Oktober 10936
‘oder — wenn niedriger — am 30. November 1936)
1ahmen oder gaben. Zuwiderhandlungen bedroht das Ge-‚etz
 mit schweren Strafen: Gekistrafe (in unbegrenzter
döhe) und Gefängnis oder eine dieser Strafen. Daneben
cann die Einziehung des erzielten Entgelies und der
Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezicht,
sowie «ie öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt
verden.
Der Lieferant, der seine Preise widerrechtlich erhöht,
öringt alle seine Äbnehmer in größte Verlegenheit; an
‚ein Geschäftsgebaren wird daher auch ein strengerer
Maßstab angelegt werden. Wie hilft sich der Kaufmann,
Tandwerker usw., der so teurer einkauft, aber nicht
‚eurer verkaufen darf? Ganz falsch wäre es, „auf guf
Hlück“ zu handeln und sich damit zu trösten, daß das
\uge des Gesetzes nicht allsehend und allwissend ist!
Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um. Wer sich
larauf verläßt, daß die Preisüberwachungsstelle oder der
Strafrichter ihn sanfter behandeln, weil er sich in einer
Dreisklemme befand und weil das Gesetz doch nichts „Unnögliches‘“
 verlangen könne, der wird unter Umständen
ditter enttäuscht werden. Aus der Preisklemme gibt es nur
2inen legalen Ausweg: den Lieferanten, der seine Preise
;echtswidrig erhölit, zu veranlassen, zum alten Preis zu
jefern. Weigert sich der Lieferant, zum alien Preis zu
jefern, so schreibt der Besteller an die für ihn zuständige
Dreisüberwachungsstelle (Saarland: Reichskommissar für
las Saarland) und beantragt für sich eine Ausnahme
von dem Preiserhöhungsverbot. Rechnungen, Belege usw
ıicht vergessen! Es empfiehlt sich ferner, glaubhaft nach-:uweisen
 (gegebenenfalls durch eine eidesstatiliche Versicherung),
 daß die (billigen) Vorräte erschöpft sind. Aus
1alhımen werden bewilligt, wenn sie aus volkswirtschaftichen
 Gründen oder zur Vermeidung besonderer Härten
Iringend notwendig erscheinen. Wenn diese Voraussetzuunzen
 nicht vorliegen, so wird die Preisüberwachungsste!!e
den Lieferanten regelmäßig veranlassen, billiger zu liefern.
Zereits die Zurückhaltung von Waren, um höhere Preise
zu erzielen, verstößt gegen das Verbot von Preiserhöhunzen!
 Wer koppelt oder die Qualität ändert oder falsch
ıngibt oder auf sonstige Weise das Geseiz umgehen
nöchte, erhöht die Preise und muß nach der Verordnung
vom 26. November 1936 bestraft werden. Wenn also Kauf-‚eute,
 Handwerker usw. durch das Verbot von Preisırhöhungen
 sich geschäftlich gehemmt fühlen, so tun
;zie besser — anstatt das Gesetz und die Behörden zu
ımgehen -—, sich des Gesetzes und der Behörden zu be.
dienen, um zu dem gewünschten Ziel zu gelangen. Wer
sich dafür zu Schwerfällig oder ungewandt dünkt, kann
seine Fachgruppe oder Innung oder die Industrie- und
Handelskammer oder die Handwerkskammer um Rat an.
yehen; es wird jedem geholfen!
Die Preisüberwachungsstellen behandeln alle Äusnahmeanträge
 so schleunigst als nur immer möglich; gilt es
loch häufig, den Antragsteller vor geschäftlichem Scha-Jen
 zu bewahren! Solange über den Antrag nicht entschieden
 ist, darf der Antragsieller seinem Lieferanten
ıicht mehr bezahlen, als er am 17%. Oktober 1936 bezahlte;
sonst macht er sich sirafbar. Der Lieferant muß den
iberschießenden Teilbetrag — die Mehrforderung — SO:
ange stunden, bis die Rechtmäßigkeit des Cieschäftes fest
steht.“
ı\ SW/7 Nr. 10 10360 ©
            
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