Verkehr:
Eisenbahn.
Klärung unrichtiger und ungenauer Angaben
in den Zolldeklarationen des Absenders
durch die Eisenbahn.
Der Vercin deutscher Spediteure e, V., Berlin. hal
sich auf die Beschwerde eines seiner Mitglieder über
Verzollungsrückfragen der Güterabfertigungen beim Absender
an die hiesige Eisenbahndirecklion gewandt,
um eine grundsälzliche Klärung der Beschwerde ımd
Erwägung von Maßnahmen, mit denen den Rückfragen
vorgchcug! werden kann, zu erzielen. Die Eisenbahndircktion
hat uns Abschrift des Vorganges zur Auf-Klärung
der Verkehrsinteressenten zugehen lassen, die
sie in Anbetracht der noch bestehenden vielfachen
Zweifel für dringend erforderlich hält. Wir lassen
nachfolgend das Schreiben des Vereins deutscher Spediteure
e, V., Berlin, an die hiesige Eisenbahndireklion
und das Antwortschreiben der Eisenbahndireklion auszugsweise
folgen:
„Unser Mitglied, die Firma ...... im Berlin, führt
darüber Klage, daß Ihre Güterabfertigung Homburg (Saar)
fast bei jeder Sendung nach dem Saargebiet vermittels
eines Fragebogens, für den sic bereits Vordrucke hat,
bei ihr die für die Verzollung erforderlichen Angaben
aifordert, obwohl sie in jedem Falle mit dem zugehörigen
Frachtbriefe an vorgeschriehener Stelle den Vermerk einträgt:
„Verzollung durch den Empfänger“, Da die Firma
in keinem dieser Fälle von der Güterahfertigung Homburg
(Saar) die Nachricht erhalten hat, daß der Fmpfänger
die Verzollung abgelehnt hat, in welchem Falle die Güterabfertigung
zur Zollabfertigung herechtigt wäre, muß angenommen
werden, daß der Empfänger auch selbst die
Verzollung bewirkt hat, Es ist dann nicht einzuschen,
warum die Rückfragen an den Absender erlolgen,
Dieser schickt die Fragebogen stets mit dem Bemerken
zurück, daß die zur Verzollung erforderlichen Angaben
ausschließlich vom Empfänger gemacht werden könnten,
Obwohl sonach der Absender dem Frsuchen der Güterabfertigung
Homburg (Saar) um Beantwortung des Fragebogens
nicht entspricht, ist die Angelegenheit für ihn
erledigt, Die Verzollung erfolgt ohue die Aufklärung, die
man von ihm verlangt hat, Das deutet darauf hin, daß die
Anfragen unberechtigt und übertlüssig sind, Sie haben
aber den Nachteil, daß die Sendungen im Lauf verzögert
werden, zumal die Anfragen nach Feststellung unseres
Mitgliedes keineswegs unmittelbar nach dem Eintreffen
der Sendung in Homburg, sondern meist erst viele Tage
später abgesandt werden, Da die Anfragen außerdem ınit
eingeschriebenem Briefe erfolgen und auch Gebühren dafür
erhoben werden, so werden die Sendungen nicht unbeträchtlich
verteuert, Wiederholte Vorstellungen der Firma
bei der Güterabfertigung Homburg (Saar). die Rückfragen
bei ihr zu unterlassen, hatten keinen Erfolg, Der Absender
ist sogar der Ansicht, der wir uns nicht anschlicßen,
daß die Güterabfertigung Homburg (Saar) überhaupt nicht
bei den Empfängern anfragt, sondern ohne weiteres hei
ihm Rückfrage hält,
Wir bitten um Prüfung der Beschwerde, Abhilfe und
Mitteilung, wie den Rückfragen vorgebeugt werden kann,
wenn sie etwa wider Erwarten auf der Nichtbeachtung
rgendwelcher Vorschriften durch den Absender beruhen.“
„Bevor wir auf die Einzelheiten des nebenbezeichneten
Schreibens näher eingehen, glauben wir eine irrtümliche
Auffassung grundsätzlicechr Natur klären zu müssen. Der
Vermerk „Verzollung durch den Empfänger“ bewirkt die
Vebertragung der Verzollung durch die Eisenbahn an den
Empfänger nur dann, wenn die Verzollung auf der Bestimmungsstation
erfolgen kann
Nach Artikel 10 Ziffer 3 des Iuternationalen UVebereinsommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr kann der Empfänger
nur auf der Bestimmungsstation die Verzollung
vornehmen, Dagegen muß einc während des Laufs des
Gutes vorzunehmende Verzollung stets durch die Eisenbahn
bewirkt werden, Wir halten diesen‘ Hinweis für 10twendig,
weil uns zur Zeit folgender Fall vorliegt:
Die Firma ......., die auch Ihre Anfrage veranlaßt hat,
hat am 10. November 1927 eine Sendung 2 Kisten‘ Photo-Rahmen,
an die Firma ‚..... zum Versand gebracht und
m Frachtbrief den Vermerk „Verzollung durch den Emp-‘änger‘“
eingetragen, Da auf der Bestimmungsstation sich
in Zollamt nicht befindet, ist die Verzollung durch den
Impfänger nicht möglich; die Frachtbriefvorschrift kam
onach nicht beachtet werden, Wir glauben nun als bezannt
voraussetzen zu dürfen, daß während des Laufs
les Gutes auch nur der Absender verfügungsberechtigt
st und demnach verbindliche Ausk@nfte über das Gut nur
7 erteilen darf, Der Empfänger erwirbt erst nach Einsung
des Frachtbriefes auf der Bestimmungsstation einen
\nspruch auf das Gut, Hinzu kommt noch, daß nach
Ziffer 1 zu Artikel 10 des Internationalen Uebereinkommens
ter Absender verpflichtet ist, dem Frachtbrief die
zegleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der Zoll-‘orschriften
erforderlich sind, Diese sind, soweit die Senlungen
nach dem Saargebiet bestimmt sind, in der Regel
Oolgende; die internationale Deklaration in zweifacher
Ausfertigung, in welcher ausdrücklich vermerkt sein muß:
‘um Verbrauch im Saargebiet; die Rechnung zur Festetzung
der Umsatzsteuer oder gegebenenfalls zur Beechnung
des Wertzolles; im letzteren Falle muß sie von
nem französischen Konsulat beglaubigt sein; das Urprungszeugnis,
von einem deutschen Zollamt oder einem
ranzösischen Konsulat beglaubigt; Einfuhrbewilligung für
infuhrverbotene Waren; Kontingentsbescheinigung für
Sontingentswaren; besondere Papiere (Zeichnung usw.)
1ach Lage des Falles und der Art des Gutes,
Die Angaben, die in der Regel von den Zollstellen
ıugefordert werden müssen, weil die Versenderdeklaratio-1en
nicht ordnungsmäßig ausgefertigt sind, sind zolltarifnäßige
Bezeichnung des Gutes, Angabe der Zolltarifuummer
und gegebenenfalls der Zollsätze, Diese Angaben
zann, wie bereits gesagt, verbindlich nur. der Absender
nachen, Es wäre deshalb zweckmäßig, und darauf ist
ich in der Presse, in Mitteilungen an die Handelszamımern
und an sonstige Berufsverbände immer wieder
ingewiesen worden, daß der Absender sich über diese
\ngaben unterrichtet, bevor er das Gut zum Versand
ringt,
Die Eisenbahn, die durchaus nicht verkennt, daß dies
‚el den deutschen Firmen mit gewissen Schwierigkeiten
'‚erbunden ist, hat zur Erleichterung des Zollabfertigungsseschäfts
für die Absender besondere Maßnahmen geroffen,
So besteht die Möglichkeit, daß der Absender
n der Versenderdeklaration und im Frachtbrief in der
\palte „Vorgeschriebene und zulässige Erklärungen“ vor-'chreibt:
„Die Unterlagen zur Verzollung sind von dem
Impfänger einzufordern,“ In diesem Falle werden an
len Absender Nachfragen nicht gerichtet, Unter seiner
/erantwortlichkeit hält sich die Eisenbahn vielmehr nur an
en Empfänger,
Fehlt aber ein derartiger Hinweis im Frachtbrief, so muß
ch die Eisenbahn mit Anfragen in erster Linie an den
\bsender wenden, Gleichzeitig, und zwar lediglich im
nteresse einer beschleunigten Zollerledigung, wird aber
ler Empfänger benachrichtigt und in der gleichen Form
vie der Absender aufgefordert, Papiere beizubringen oder
\ngaben zu HKefern, Die Angaben des Empfängers, der
'u diesem Zeitpunkte noch vollkommen außerhalb jeder
/erbindlichkeit steht, können aber in diesem Falle nicht
‚.hne weiteres verwendet werden, Sie werden deshalb dem
\bsender zur Bestätigung übersandt, Als besondere Ereichterung.
haben wir neuerdings noch zugelassen, daß
ich die Empfänger verbindliche Angaben liefern können,
venn sie erklären, daß sie auf die Bestätigung ihrer
\ngaben durch die Absender verzichten und die volle
Taftpflicht übernehmen,
Aus der Erfahrung heraus kann gesagt werden, daß
zroße Schwierigkeiten niemals entstehen, wenn Absender
ınd Empfänger sich wirklich bemühen, eine Regelung
;o schnell wie möglich herbeizuführen, In den meisten
7ällen beziehen sich aber die Absender auf Abmachungen
jrivatrechtlicher Natur mit den Empfängern und geben