Full text : 33.1928 (0033)

Ohne auf Einzelheiten näher einzugehen, könne gesagt
werden, daß die Vorschläge für die Aenderung vor allem
auf eine klare und übersichtliche Fassung des gesetzgeberischen
 Willens hinausliefen. Bei den zurzeit gültigen
gesetzlichen Regelungen müsse zuviel als selbstverständlich
vorausgesetzt werden, ohne daß dies ausdrücklich gesagt
sei. Zum anderen Teil solle in das Gesetz das aufgenommen
 werden, was bisher den Verwaltungsbehörden
für ihre Ausführungsbestimmungen zufiel. Nach dem vorliegenden
 Entwurf solle in Zukunft mit dem Ausdruck
„Ausverkauf‘‘ sparsamer umgegangen und im übrigen
die Kontrolle für Ausverkäufe oder ähnliche Veranstaltungen
 schärfer durchgeführt werden.
Für das Saargebiet seien dieselben Verhältnisse, dieselben
 Beschwerden und damit auch die gleichen Wünsche
festzustellen. Die Uebernahme der gesetzlichen Bestimmungen
 käme für das Saargebiet jedoch erst dann in
Frage, wenn diese auch drüben tatsächlich zum Gesetz geworden
 seien. Etwas könne jedoch vielleicht schon jetzt
gemacht werden, wenn man dem Vorgehen Preußens und
Bayerns sich anschließen wolle. Die in Frage kommender
Ministerien hätten an die nachgeordneten Behörden einc
allgemeine Anweisung herausvregeben, die in vielen Punkten
den Wünschen des Einzelhandels schon vor seiner gesetzlichen
 Sanktionierung gerecht werde. Das beziehe sich
insbesondere auf die Ueberprüfung der Anzeige des Aus:
verkaufs, Aufstellung des Warenverzeichnisses und vor
allem eine ständige Kontrolle während des Ausverkaufs
Der Einzelhandelsausschuß habe daraufhin beschlossen,
an die Regierungskommission mit dem Antrag heranzutreten,
 die gleiche Anweisung an die Verwaltungsbehörden
ergehen zu lassen.
Wie weiter berichtet wird, hat sich der Einzelhandelsausschuß
 dann noch mit Fragen der Saison- und
Inventurausverkäufe beschäftigt. In der Frage
der Resteverkäufe sei folgender Beschluß gefaßt worden:
„Im Anschluß an die Saison- und Inventurausverkäufe
 sind Resteverkäufe oder Veranstaltungen, bei
denen aus der Fassung der Anzeige auf den gleichen
Zweck geschlossen werden kann, erst nach Ablau!
einer Woche nach Beendigung des Saison- oder In.
venturausverkaufs zugelassen.‘
Ferner war sich der Einzelhandelsausschuß darüber einig
daß bei Spezialgeschäften, die Bettwaren und ähnliche
Artikel führen, Saison- und Inventurausverkäufe als im
ordentlichen Geschäftsverkehr üblich anzusehen seien.
Des weiteren habe der Einzelhandelsausschuß beschlossen,
 bei der Regierungskommission nochmals entsprechend
den Vorkriegsverhältnissen eine Erhöhung der Strafen
 für Verstöße gegen die Ausverkaufsbestimmungen
 zu beantragen, da die derzeitige
Höchststrafe von 150 Fr. im gegebenen Fall nicht ein
geeignetes Mittel darstelle, den betreffenden Geschäftsinhaber
 von Verstößen gegen die Bestimmungen abzuhalten.

Außerdem habe sich der Einzelhandelsausschuß besonders
 noch mit dem Hausiererunwesen befaßt, das
in den letzten Wochem besonders zu Klagen und Beschwerden
 Anlaß böte. Nach einer sehr eingehenden Aus:
sprache sei beschlossen worden, in den Tageszeitunger
die Verbraucherschaft auf die Gefahren, die von dieseı
Seite drohen, aufmerksam zu machen.
Schließlich habe sich der Einzelhandelsausschuß auch mir
der nun gültigen Ladenschlußzeit-Regelung
befaßt, nachdem von verschiedenen Seiten Abänderungswünsche
 vorgetragen worden seien. Man habe beschlossen.
vorerst noch weitere Erfahrungen zu sammeln, um irgendwelche
 Abänderungsvorschläge dann in ihrer Gesamtheit
der Regierungskommission vorlegen zu können.
Die Vollversammlung genehmigt nach kurzer Aussprache
die von dem Einzelhandelsausschuß gefaßten Beschlüsse.
Im Anschluß hieran wird von einem eben eingegangenen
Schreiben der Regierungskommission Kenntnis gegeben,
mit dem die Kammer zu der Frage des Abbaues der
Oberpreisprüfungskommission um ihre Stellungnahme
 ersucht wird. Hierzu führt Herr Dr. Zirkler
aus, daß die Kammer im Mai 1927 sich schon einmal
eindeutig dahin ausgesprochen habe, daß die Oberpreisprüfungskommissien
 schon längst abbaureif sei, daß sie
auch als Gutachterstelle keinerlei Existenzberechtigung
habe, zumal diese Tätigkeit auch von den sonstigen Sachverständigen
 ausgeübt werden könne. Wenn man daher

;chon damals diesen Standpunkt eingenommen habe, sc
yestände heute keine Veranlassung, diesen Standpunk{
ıufzugeben. Zugleich müsse jedoch gefordert werden.
daß die Reste der Wuchergesetzgebung, der die Oberpreispritfungskommission
 ihre Existenz verdanke, endlich
‘jelen. Die bestehenden Zivil- und Strafgesetze genügten
ınd müßten genügen, um etwa auftretende Fälle entsprechend
 zu ahnden. Eine Sondergesetzgebung, und um
axne solche handle es sich bei den ganzen Wucherzesetzen,
 seit nur für Ausnahmezeiten gegeben, und von
liesen könne man heute doch wirklich nicht mehr sprechen
Die Forderung müsse deshalb nicht nur auf Beseitigung
der Oberpreisprüfungskommission, sondern auf Abbau deı
10ch bestehenden Bestimmungen der Wuchergesetzgebung
auten,
Nachdem von einzelnen Mitgliedern diese und jene Gelankengänge
 noch unterstrichen worden sind, beschließt die
Vollversammlung unter allgemeiner Zustimmung, der Re
zierungskommission den Abbau dieser gesetzlichen Bestim
mungen dringend nahezulegen.

Zu Punkt 10 der Tagesordnung: „Verschie;
denes‘*‘ liegen besondere Anträge nicht vor.

Endgültige Verteilung der Konlingente des Saarzollıbkemmens
 für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni
1929.
Nach Erledigung aller Einsprüche durch die Ein
;pruchskommission ist mit dem Erscheinen des endzülligen
 Verteilungsplanes für die nächste Kontingentsveriode
 Ende des Monats zu rechnen. Wesentliche
Aenderungen sind durch die Einspruchskommission
nicht vorgenommen worden. Der Plan wird bei der
Zollabteitung zur Einsichtnahme aufliegen.

Mitteilung saarländischer Wünsche für die
französischen Mandelsvertragsverhandlungen
mit Spanien,
Wie die Handelskammer erfährt, sind seitens der fran-‚ösischen
 Regierung neue Handelsvertragsverhandlungen
mit Spanien eingeleitet worden. Um die Interessen des
Saargebietes bei diesen Verhandlungen wahren zu können,
aittet die Handelskammer die im Betracht kommenden
Zirmen, ihr baldmöglichst ihre Wünsche übermitteln
zu Wollen. Eine Weitergabe dieser Wünsche ist selbstverständlich
 nur dann möglich, wenn genau angegeben
wird, für welche Positionen des spanischen Tarifs Zoll.
>rmäßigungen oder Zollbindungen gewünscht werden bzw.
welcher äußerste Satz für den Export nach Spanien noch
als tragbar gelten kann. Allgemein gehaltene Angaben
>der Wünsche sind zwecklos.

Zum ?75ten Geburtstag
von Herrn Heinrich Simon, Sulzbach.
Am 23. Dezember 1928 feierte Herr Heinrick
Simon. Seniorchef der Eisenhandlung G. H. Simon
Wwe., Sulzbach, Mitglied der Handelskammer, Ehren-‚orsitzender
 des Schutzvereins für Handel und Gewerbe
 im Saargebiel und Ehrenvorsitzender der Be-‚irksgruppe
 ..Saar‘“ des Verbandes Deutscher Kisenwarenhändler,
 seinen fünfundsiebzigsten Geburtstag
Dieses seltene Fest gab der Handelskammer und den
übrigen wirtschafllichen Körperschaften. denen Herr
Simon nahesteht, Veranlassung, dem Jubilar, der sich
bewundernswerler Frische und Gesundheit erfreut, die
herzlichsten Glückwünsche zu übermilteln und ihm auferichtigen
 Dank für seine uneigennützige Tätigkeit zum
Wohle der Allgemeinheit auszusprechen, Besonders
herzliche Beziehungen verbinden Herrn Simon mit der
4andelskammer, deren Miiglied er seil 1889. also seit
yahezu 40 Jahren, ist. In all den schwierigen Wirtschaftsfragen.
 die in diesen ereignisreichen Jahrzehnten
            
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