Inhalt des Amtsblattes der Regierungskommission
Nr. 5 vom 1. Februar 1928.
Amtliches.
Allgemeines,
Erlaß betr, Vertretung des Präsidenten der Regierungskommission.
Verwaltung des Innern.
Bekanntmachung betr, die Höhe des Mietpreises für die
Monate Januar, Februar und März 1928, (Veröffentlicht
in vorliegender Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘.)
Widerruf einer Ernennung zum stellvertretenden Standeshbeamten,
Ernennung zum stellvertretenden Standesbeamten,
Bekanntmachung betr, Verlust von Führerscheinen (9550,
3276).
Bekanntmachung betr, Verlust von Zulassungsbescheinigunyon
(9219, 3139, 7190).
Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn- und Postwesen.
Bekanntmachung betreffend Verlust von Straßenbenutzungsgehührenkarten,
Anweisung betr, die Einfuhr von Opium, Morphin, Kokain
und anderen Betäubungsmitteln durch die Post, (Veröffentlicht
in vorliegender Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘.)
Justizverwaltung.
Nachweisimg von offenen, den Versorgungsanwärtern VOrbehaltenen
Stellen,
Bekanntmachung betreffend Löschung in der Liste der beim
Obersten Gerichtshofe des Saargebietes zugelassenen
Rechtsanwälte,
Bekanntmachung betr, Löschung in der Liste der beim
Landgericht Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte,
Sozialversicherung.
Grundsätzliche Entscheidungen des Landesversicherungsamtes
in Saarlouis, (Veröffentlicht in vorliegender
Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung“.)
Landwirtschaft.
Bekanntmachung betreffend Festsetzung der Gebühren der
Veterinärräte in gerichtlichen Angelegenheiten,
Bekanntmachungen anderer Behörden,
Bekanntmachung betreffend die Errichtung unterirdischer
Telegraphenlinien, (Veröffentlicht in vorliegender Nummer
der ‚Saar-Wirtschaftszeitung‘,)
Anweisung betr. die Einfuhr von Opium, Morphin,
Kokain und anderen Betäubungsmitteln durch die Post.
‘Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 5 vom 1. Februar 1928.)
S
(1) Auf Grund der Bestimmungen der Verordnung der
Regierungskommission vom 26, Februar 19253 (Amtsblati
1925 S. 51) ist die Einfuhr in das Saargebiet von Rohopium,
Opium für medizinische Zwecke, Morphin, Diacetylmorphin
(Heroin), Rohkokain, desgleichen aller Salze
des Morphins, des Diacetylmorphins (Heroins), des Kokains
sowie aller Zubereitungen, die mehr als 0,2 v. H, Morphin
oder mehr als 0,1 v.H. Diacetvlmorphin (Heroin) odeı
mehr als 0,1 v.H. Kokain enthalten, zugelassen, falls die
dafür vorgeschriebene Einfuhrerlaubnis durch die Regierungskommission
des Saargebietes, Abteilung Volkswohlfahrt,
dem Empfänger vor der Absendung erteilt worder
ist. Im Falle der Genehmigung stellt die Regierungskommission,
Abteilung Volkswohlfahrt, einen Einfuhrschein aus,
(2) Ferner darf gemäß den durch das Mitglied der
Regierungskommission für Volkswohlfahrt erlassenen Ausführungsbestimmungen
zu der vorerwähnten Verordnung
der Versand vorgenannter Stoffe und Zubereitungen durch
die Fost nur als Wertkästchen oder Postnaket vorgenommen
werden,
(3) Die Einfuhr der auf diese Art versandten Stoffe
hat ausschließlich durch das Zollamt in Saarbrücken 2
(Bahnhof) zu erfolgen und unterliegt nachstehenden Bedingungen:
A Der durch die Abteilung Volkswohlfahrt ausgestellte
Einfuhrschein ist durch den Empfänger dem Absender zu
übermitteln und von letzterem an der Zolldeklaration
(bei Wertkästchen) bzw, an der Paketkarte (bei Postpaketen)
haltbar zu befestigen.
p) Die zum Versand gebrachten Stoffe müssen in Umchlägen
oder in Behältern verpackt sein, welche mit
inem in der Weise befestigten roten Zettel versehen
verden, daß ein leichtes Entfernen des Zettels durch
„oslösen ausgeschlossen ist, Auf dem Zettel sind Name
ınd Adresse des Empfängers sowie die Stoffmenge in
{eutlicher, schwarzer Schrift anzugeben, Weiter muß der
Zermerk „Poison — Gitt‘“ auf einem, den Umschlag oder
ien Behälter umschließenden Streifen derselben Farbe zu
esen Sein,
c) Nach der zollamtlichen Behandlung händigt die Zolltelle
der Postverwaltung einen Zollbeyleitschein aus, der
hr von der Poostverwaltung mit der Bescheinigung zurück-‚ugceben
ist, daß die Zustellung an den Empfänger der
Angeführten Stoffe tatsächlich erfolgt ist, Die Zollstelle
‚sendet alsdann den Einfuhrschein an die Regierungskomnission,
Abteilung Volkswohlfahrt ein, auf welchem die
n 8 3 letzter Absatz der Ausführungsbestimmungen Zu
ler Verordnung vom 26, Februar 1925 vorgeschriebene
Zinfuhrbestätigung vermerkt sein muß,
82.
Zu Unrecht angenommene Sendungen oder solche, die
ten vorstehenden Versandbedingungen nicht entsprechen,
verden an den Ursprungsort auf Kosten des Absenders
‚urückgesandt.
8 3.
(1) Das im 8& 4 (Einfuhr als Postpakete) unter (2)
‚tzter Satz der Anweisung vom 10, Februar 1925 betr, die
”’ollbehandlung der Postsendungen aus dem Zollausland
Amtsblatt 1925 S, 31) angegehene Verbot der Einfuhr von
)pium, Morphin und Kokain als Postpaket ist aufgehoben,
(2) Das in 8 3 (Einfuhr durch die Briefpost) unier (1)
‚weiter Satz in derselben Anweisung angegebene Verbot
jer Einfuhr dieser Waren mit der Briefpost, ausgenomnen
jedoch die Einfuhr mittels Wertkästchen, bleibt bestehen,
Saarbrücken, den 24, Januar 1928,
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenhahn-, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Lambert.
Die Mietpreisteuerungszahl
für die Monate Januar, Februar und März 1928.
Nach einer Bekanntmachung der Regierungskommission
om 24, Januar 1928, die im Amtsblatt Nr. 5 veröffentlicht
st, hat die Regierungskommission beschlossen, den Um-‚echnungsfaktor
für die Berechnung der Miete in den
Monaten Januar, Februar und März 1928 auf der bisherigen
Höhe zu belassen, derart, daß 1 Mark Friedensmiete
== 3,55 Fr. verechnet wird,
Konkurseröffnungen im Saargebiet.
Ihrmachermeister Franz Laubis, Saarbrücken 1, Eisenbahnstraße
26, Eröffnungstermin: 26. Januar 1928,
nachmittags 3,45 Uhr, Konkursverwalter: Rechtsanwalt
Berend, Saarbrücken.
Devisennotierungen in Berlin und Paris vom 20. Januar
bis 1. Februar 1928 und der Reichsmark- und Dollardurchschnitiskurs
für Januar 1928.
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Durchschnittskurse für Januar:
' RM. — 606 Fr: 1 Dollar —= 2544 Fr.