Verbesserungen technischer Art am Saarkohlenkanal
sind natürlich abhängig von der Durchführung derselben
Verbesserungen am Rhein-Rhöne-Kanal, der
nach Osten wie nach Westen die Forisetzung des Saarkohlenkanals
bildet, Auch hier liegen entsprechende
Vorschläge, zum Teil schon durch einen Geselzentwurt
von 1923. auch hinsichtlich der Elektrifizierung vor.
Ein ganz neucs Gesicht würde die Frage des Ausyaues
des Saarkohlenkanals durch die Inangriffnahme
les projeklierten Stichkanals vom lothringischen
xohlenzentrum Merlenbach nach Saaralben erhalten
la dann der Saarkohlenkanal in seiner jetzigen Gestall
len zusätzlichen Verkehr nicht mehr aufzunehmen im-;lande
wäre, wie auch Boissel betont, und eine Er
veiterung des Kanalbettes notwendig wäre.
Die Besteuerung Saarländischer Firmen und ihrer Angestellten und Arbeiter in Frankreich auf
Grund der französischen Steuergesetze und des zwischen Frankreich und dem Saargebiel
getroffenen Doppelsteuerabkommens.
Schluß.‘
3. Die steuerlichen Auswirkungen.
Aus den Ausführungen im ersten Abschnitt geht hervor,
daß ein Kaufmann mit seinem Einkommen aus Handel
und Gewerbe der Staats-Einkommensteuer (Gewerbecinkommen-
und allgemeinen Einkommensteuer) und der Ge-Cremeinde-Gewerbesteuer
(für Departements und Gemeinden)
unterworfen ist. Wie hoch die steuerliche Belastung
ist, Jäßt sich auf Grund der angegebenen Tarife leicht
errechnen.
Beispiel
Ein verheirgteter Kaufmann, der 4 Kinder (minderjährig).
‚in großjähriges Kind und seinen über 70 Jahre‘ alten
Vater zu unterhalten hat, alles Personen, die zu Lasten
des Steuerpflichtigen gehen, hat ein gewerbliches Einkommen
von:
Franken
40 000,-— 70-000, 100 000.—
Er hat zu zahlen:
A. Staatsabgaben
I. Cedularsteuern
laut Tarif
Reduktion
für 3 Kinder je 5° 0
-ür weitere 3 Personen
(Höchstgrenze)
für alle 6 Personen
bleiben
5250. 10.500,- - 15 000.--787.50
900.
1 687,50
38 562 50
1 800. —
2 700.-AS
13 200.—
2.Allg.Einkommensteuer
Abzüge v. Reineinkomm.
bleiben zur Versteuerung
anzurechnen
30° davon
Reduktion (5+5+5+10
F 10+10)/0
5+54-5)%o 509,40
für weitere 3 Pers. 9U0,—
bleiben zu zahlen
+Cedularsteuern
Staatssteuern
B. Gemeinde- u, Departementssteuern
bei 150"
Umlagen
Gewinn
Steuer gem. Tarif== 100" »
4-50°, o
Gemeindelasten
-— Staatssteuern
Gesamtbelastuna
40 000. -
20 000
20 000.
520.-156.
70.20
70 000. —
>
0,000.-4.120.—
1 236.—
100 000.--20
000.—
80 000.—
11820 —
3.806 —
556.20
a. 1409.40
85.80 1 986.60
3.562,50 13 200.—
3648.30 9379.80 15186.60
40 000. -
853.10
12655
1279.65
_3 648,80
4 927,95
= 12,3%
70 000,.—
1718.70
859.35
2 578.05
9 879,80
1195785
17 %6
100 000,—
2531 20
1.265,60
3 796.80
15 186.60
18 983.40
19 %
Unter denselben Verhältnissen (Sozialabzug gemäß S$ i
. und IL zugebilligt) würden im Saargebiet zu zahlen
jein:
|. Nettoeinkommen 40 000.—-?
Sozialabzüge für 8 Pers 8 640.—
zu versteuern 31 360.—
Einkommensteuersätze 810,-Gemeınndeumlag.(180*0)
1458.
Gewerbesteuer 3,5% bei
180°/o0 Umlagen 2520.
4 788.
= 12°
2
3
6 300. -—
16 352,—
16.3°C%
Aus dem Beispiel ist ersichtlich, daß die Belastung in
°rankreich (Elsaß-Lothringen) bis an die Grenze des Mögichen
herangeht. Man muß sich aber über die steuerliche
3Zelastung klar sein, ehe man irgendwo steuerpflichtige
Rechtsgeschäfte tätigt. Für Ausländer kommt noch dazu.
lab das Familienlastenprivileg nur wenigen Steuerpflichigen,
wie z. B. den Amerikanern, den Oecesterreichern,
len Belgiern, den Schweden, den Schweizern usw. gewähri
wird, Durch das am 6. September 1927 in Kraft geretene
deutsch-französische Handelsabkommen vom 17.
August 1927 sind auch die Deutschen in den Kreis der
leichberechtigten aufgenommen worden. Für Saarländer
‘esteht die Gileichberechtigung schon seit längerer Zeit,
Unter welchen Voraussetzungen die Steuerpflicht bei
:inem Saarländer oder einem saarländischen Unternehmen
n Frankreich begründet wird, erhellt aus den Bestimmunzen
des Doppelsteuerabkommens. Grundsätzlich können
Steuerpflichtige nur in ihrem Wohnsitzland zur Steuer
nerangezogen werden. Das Einkommen aus Grundbesitz,
'andwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben wird jedoch
dort versteuert, wo die Quelle fließt, also dort, wo
der Grundbesitz oder die Betriebe belegen sind. So setzt
‚or allen Dingen die die Unternehmungen interessierende
Lohnsteuerpflicht ihrer Arbeitnehmer den Wohnsitz oder
zewöhnlichen Aufenthalt voraus. Aus den in Absatz 2—4
der Eingangsformel zum Doppelsteuervertrag stehenden
Vereinbarungen in Verbindung mit Art. 1 ergibt sich fol.
zendes: Verlheiratete Arbeitnehmer haben regelmäßig ihren
Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihre Familie befindet,
Ob sie an arbeitsfreien Tagen regelmäßig heimkehren, isi
dabei unwesentlich. Unverheiratete haben ihren Wohnsitz
dagegen an dem Ort, an welchem sie eine Schlafstelle
haben, Daraus ergibt sich für die Steuerpflicht der Arbeitnehmer,
die von einer saarländischen Firma in Frank-“eich,
etwa bei Bauausführungen oder bei Montagearbeiten,
‘ür kürzere oder längere Zeit heschäftigt werden, {folzende
Rechtslage:
Bei verheirateten Arbeitern, die an arbeitsfreien Tagen
ıicht zu ihrer‘ Familie im Saargebiet zurückkehren, ist
lennoch die ausschließliche Steuerpflicht im Saargebiet
gegeben, wenn der Wohnsitz (Familienwohnsitz) im Sinne
des $ 62, Abs. 1, der Abgabenordnung beibehalten wurde
da nur ein Wohnsitz nach Abs. II der Eingangsformel
T—m ist ch i die best
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