Full text : 33.1928 (0033)

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Ausnahmsweise wird die Frist für das Inkrafttreten au
einen Monat vom Zeitpunkt des Erscheinens im „Journal
Officiel“ an festgesetzt hinsichtlich der Entscheidungen,
die zur Folge haben, daß für eine Ware ein höherer Zoll
zu entrichten ist als derjenige, dem sie bisher unterworfen
war. (Ministerielle Entscheidung vom 16. Februar 1914)“

die zur Herstellung von Kunstwolle (laine renaissance) be.
stimmt sind, der Zollbehandlung der Z.-T.-Nr. 23 (Wolle
vom Ausfasern). („Journal Officiel“ vom 7. Novembe:
1928, Senat S. 1229.)

Neubearbeitung des Warenverzeichnisses
zum französischen Zolltarif,
Nach einer Mitteilung in den „Annales des Douanes‘
vom 25. November 1928 hat die französische General:
zolldirektion eine Neubearbeitung des Warenverzeichnisses
(Repertoire General) zum französischen Zolltarif in Angril‘
genommen, die sich infolge der seit einem Jahr erfolgter
zahlreichen und tiefgreifenden Zolltarifänderungen dringen«
erforderlich gemacht hat.

Verzollung von Lumpen.
Nach dem „Bulletin Douanier‘“‘ Nr. 610 vom 30. November
 1628 ist der Handelsminister gefragt worden, aus
welchem Grunde er in der Zolltarifnovelle vom 2. März
1928 eine erweiterte Definition des Wortes „Lumpen‘‘
vorgeschlagen habe, das in Z.-T.-Nr. 167 steht, und ob
nach dem augenblicklichen Verfahren Lumpen (chiffons)
jeder Art, aus jedwedem Gewebe, neu oder alt, weiter
wie ‘bisher vollständige Zollfreiheit bei ihrer Einfuhr in
Frankreich genießen.
Die Antwort lautet folgendermaßen: Die Erläuterungen
(presisions), die dem Ausdruck „Lumpen‘ durch das
Gesetz vom 2. März 1928 hinzugefügt worden Sind,
haben den Zweck, den Streitigkeiten ein Ende zu machen,
die sich erhoben hatten, um zu wissen, ob gewisse Arten
von Abfällen als Lumpen betrachtet werden dürfen oder
nicht. Eine dieser Arten, nämlich Abfälle, Lumpen und
Reste aus künstlicher Seide, rein oder gemischt, sind
von der Zollbefreiung ausgeschlossen. Der Grund hierfür
liegt darin, daß dieses Material zur Herstellung von künstlicher
 Bourrette- oder Schappeseide geeignet ist und
deshalb den Sätzen für Abtälle von künstlicher Seid:
unterworfen werden muß. Andererseits dürfen neue
Wollumpen, die keine in dem Althandel verwendbaren
 Erzeugnisse darstellen, nur mehr dann Zollfreiheit
genießen, wenn sie für jeden anderen Zweck als die
Herstellung von Papier ungeeignet sind. Wie bisher unterliegen
 Abtälle und Abschnitte von Geweben oder Trikots,

Handeispolitische Rundschau.

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Hinausschieben der Inkraftsetzung des neuen Zolltarifs.
In Nr. 48 unserer Zeitschrift wiesen wir darauf hin,
daß der neue spanische Zolltarif mit großer Wahrscheinlichkeit
 am 1. Januar 1929 in Kraft gesetzt werde. Nach
den neuesten Mitteilungen jedoch hat der spanische
Ministerrat beschlossen, die Anwendung des neuen Tarifs
bis 1930 hinauszuschieben.
Goldzollzuschlag.
Der Goldzollzuschlag beträgt in der Zeit vom 1. his
10. Dezember 1928 19.32 %0, vom 11. bis 2). Dezemheı
1928 19,16 00.

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‚&EUer.

Verordnungseniwurf beir. die Rechtsmittel in Verbrauchs-
 und Stempelsteuersachen.
Die Regierungskommission hat dem Landesrat einen
Entwurf betreffend die Rechtsmittel in Verbrauchsund
 Stempelsteuersachen vorgelegt, mit dessen KEinführung
 das Rechtsmittelverfahren für sämtliche Stenern
 einheitlich geregelt ist.
Dem Entwurf ist folgende Begründung beigelügt
worden:
„Bei Einführung der Reichsabgabenordnung im Saargebiet
 wurden deren Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren
 nicht übernommen, sondern das
frühere Recht beibehalten. Dies geschah deshalb, weil
die in der Abgabenordnung vorgesehenen Rechtsmiltelbehörden
 im Saargebiet nicht bestanden und es noch
zweilelhaft war, ob und in welchem Umfange Sie
gebildet werden Sollten.
Die Beibehaltung der am 11. November 1918 geltenden
 geseizlichen Bestimmungen über den Rechtsmittelzug
 in Steuersachen führte zu einer weitgehenden
unterschiedlichen Behandlung der KEinsprüche gegen
Steuerforderungen, Denn die für das Saargebiel übernommenen
 verschiedenen Steuergesetze des Reichs,
Preußens und Bayerns regellen die Materie abweichend
 voneinander; die einheitliche Regelung war
durch das Gesetz vom 26. Juli 1918 über die Errichtung
 eines Reichsfinanzhofs zwar in die Wege
geleitet, aber am 11. November 1918 noch nicht
durchgeführt. Die endgültige Regelung brachten im
Reich erst die im Saargebiet nicht eingeführten 88 217
bis 297 der Abgabenordnung vom 13, Dezember 1919,
die für sämtliche  Steuergesetze den ordentlichen
Rechtsweg ausschlossen und den Reichsfinanzhof als
nberste Spruchbehörde einsetzten.

Erst durch Verordnung vom 20. Februar 1923 /Amtsmlatt
 S. 31) wurde beim Oberverwallungsgericht in
Saarlouis ein besonderer Steuersenat eingerichlel, dem
lie Zuständigkeit des Reichsfinanzhofs und der bay:
rischen Oberberufungskommission übertragen worden
st

Darauf ist bei der Verwaltung der direkten Steuerp
lurch Verordnung betreffend die Einkommensbesteue-‘ung
 vom 7. Dezember 1923 das Rechtsmiltelverjahren
 derart geregelt worden, daß gegen die Verınlagung
 der Einspruch, gegen die Entscheidung der
Veranlagungskommission die Berufung und gegen die
Inischeidung der Berufungskommission die Beschwerde
an das Öberverwaltungsgericht gegeben ist, In gleicher
zw. ähnlicher Weise ist das Rechtsmilttelverfahren
ei der Erhebung der Vermögenssteuer, Umsatzsteuer.
Zrbschaftssteuer usw. in den einschlägigen Verordıungen
 geregelt. Der Rechtsweg vor den ordentlicher
erichten ist also ausgeschlossen.
Eine gleiche Regelung ist für die Verwaltung der
ndirekten Steuern notwendig geworden, weil bei den
acrichten Zweifel entstanden sind, ob bei den auf
arund des Reichsstempelgesetzes zu erhebenden Steuorn
 der Rechtsweg zulässig ist. So hat in einem
gegen die Regierungskommission wegen der Forderung
°ines Gesellschaftsstempels angestrengten Rechtsstreil
las hiesige Landgericht den Rechtsweg vor den ordentichen
 Gerichten für unzulässig erklärt. In anderen
Cällen (Grundstücksstempel) hat das Landgericht dazjegen
 die Zulässigkeit des Rechtsweges angenommen.
Die Regelung empfiehlt sich weiter, weil durch den
Wegfall einer Instanz eine bedeutende Arbeitsersparnis
sowie eine schnellere Entscheidung und Zuführung
Jer streiligen Steuern zur Landeskasse erzielt wird
Das Rechtsmittelverfahren wäre sodann für sämtlichr
Sleuern einheitlich geregelt.
            
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