werden, und bei Wagenladungsgütern für jede am
Zählgeschäft beteiligte Person und für jede auch nur
angefangene Stunde von 1 auf 1,30 RM.:
im Abschuitt IV — Krangeld -—-die
Gebühr in Ziffer 2 (1) a a für die Benutzung
eines feststehenden Kranes oder eines Kranwagens
bei Bedienung oler Mitbedienung oder besonderer
Aufsichiführung durch Eiseabahnbedienstete für 100
Kilogramm von 0,07 Rpfg. auf 0,09 Rpfg., Mindestgebühr
wie bisher 1 RM.;
die Höchstgehühr in Ziffer 2 (1) b für die Benutzung
einer oder mehrerer Bockwinden zur Holzverladung
für den Wagen von 2 RM. auf 2,20 RM.;
die Gebühr in Ziffer 2 (2) a für die Heranschaffung
eines Kranwagens und eines erforderlichen Beiwagens
von einem anderen Bahnhof, sofern einem solchen
Antrage von der Eisenbahn entsprochen wird, von
15 RM. auf 2) RM.;
die Gebühr in Ziffer 2 (2) b für die Heranschaffung
einer oder mehrerer Bockwinden zur Holzverladung
von einer anderen Station, sofern einem solchen
Antraye von der Eisenbahn entsprochen wird, von
3 RM. auf 6,50 RM.;
d)im Abschnitt IXD -— Gebühren für die
Verwiegung von Gütern bei Erfüllung
der Zoll-, Steuer-, Polizei- und sonstigen
verwaltungsbechördlichen Vorschriften:
die Gebühr in Ziffer 4 — Verwiegung auf der
gewöhnlichen Waage, für Stückgut und für die einzelnen
Frachtstücke von Wagenladungen, für je
auch nur angefangene 100 kg — von 8 Rpfg. auf
auf 10 Rpig.;
die Ciebühr in Ziffer 5 a und b — Verwiegung
für einen beladenen oder leeren Wagen auf der
(Heiswaage — von je 1,90 RM. auf 2 RM.;
die Gebühr für Verwiezung von vier- oder mcehrachsigen
Eisenbahnwagen oder Eisenbahnfahrzeugen,
ferner eines Schemel- oder Kuppelwagenpaares von
240 RM. auf 3 RM.
Die im Nebengebührentari? des Deutschen Eisenbahn-Gütertarifs
Teil I Abt. B -— Abschnitt IV Ziffer 2 (1) a
und 2 (2) a — vorgesehenen Gebühren für die Benutzung
eines feststehenden Krans-oder. eines Kranwagens bzw:
für die Heranschaffung eines Kranwagens sollen künftig
nur für Kräne bzw. Kranwagen mit einer Tragfähigkeit bis
zu 10 t gelten. Es wurde beschlossen, die -Fassung der
beiden Ziffern des Nebengebührentarifs entsprechend zit
ändern und in den Erläuterungen darauf hinzuweisen, daß
Kranwagen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 10 1
nur auf Entscheidung der hierfür zuständigen Reichsbahndirektion
vermietet und über Zuständigkeit, Mietsätze und
Beförderungsgebühren das betreffende Wagenbüro Auskunft
erteilt,
Die vorstehenden Beschlüsse werden erst durchgeführt,
wenn in der dafür vorgesehenen Frist kein Widerspruch
erhoben wird.
Wirtschaft, zoll, Außenhar
Veberblick über den Betrieb und Verkehr im Bezirk
der Eisenbahndirektion des Saargebietes während des
Monats Okiober 1928.
Der Personenverkehr ist gegenüber dem Votfnonat
um etwa 4,8 v. H. gestiegen. In der Zeit vom
7. Oktober (Tag der Einführung des neuen Klassensystems)
bis Ende Oktober wurden 1180171 Fahrkarten
verkauft, was einem täglichen Durchschnitt von 47207
Karten entspricht, Hiervon entfallen auf die Fahrkartenausgabe
Saarbrücken Hbf. 227457 Fahrkarten. Vom. Amtichen
Reisebüro Saarbrücken wurden 334 feste Fahrxarten
ausgegeben und 695 Fahrscheine ausgefertigt; da-1eben
wurden 97 Bettkarten und 2 Paßvisa besorgt. Zur
Bewältigung des Verkehrs wurden außer den fahrplanmäßigen
Zügen 20 Sonderzüge gefahren, während ‚in
164 Fällen Zugverstärkungen erforderlich waren.
Der Genäckverkehr ist gegenüber dem Vormonat
um etwa 6,53 v. H. zurückgegangen, Es wurden insgesamt
12169 Sendunger (13020 Sendungen im Vormonat) mit
einem Gewicht von 531 t abgefertigt; hiervon entfallen
auf den Binnenverkehr 4525 Sendungen mit einem Gewicht
von 223 t und auf den internationalen Verkehr
7644 Sendungen im Gewicht von 308 t. In Saarbrücken
Hbf. wurden 3824 Sendungen mit einem Gewicht vor
180 t im Versand und Empfang behandelt.
Der Expreßgutverkehr ist gegenüber dem Vormonat
um etwa 9,3 v. H. zurückgegangen. Insgesamt wurden
33 188 Sendungen (36450 Sendungen im Vormonat)
mit einem Gewicht von 807 t befördert. Hiervon. ent-Yallen
auf den Binnenverkehr 21941 Sendungen im CGiewicht
von 557 t und auf den Verkehr mit anderen Bahnen
11247 Sendungen im Gewicht von 250 t. In Saarbrücken
1bf. wurden 19547 Sendungen im Gewicht von 482 t be-1andelt,
Bei den Gepäckaufbewahrungsstellen wurlen
16182 Gepäckstücke hinterlegt; hiervon bei der Genäckaufbewahrungsstelle
in Saarbrücken Hbf. 9280 Stücke
Der. Güterverkehr hat gegenüber dem Vormonat
um etwa 6 v. H. zugenommen. Es wurden 152654 Wagen
(im Vormonat 11M 479 Wagen) an 27 Arbeitstagen gvstellt,
was einem arbeitstäglichen Durchschnitt von 56534
Wagen entspricht. Von den gestellten Wagen entfielen auf
Kohlen 101396 Wagen, im arbeitstäglichen Durchschnitt
3762 Wagen. Nicht rechtzeitig gestellt wurden 194 Wagen.
An Gütern wurden 1975081 t (1854592 t im Vormonat)
Defördert. Hiervon entfallen 13211 auf Stückgut. Die Zunahme
gegenüber dem Vormonat um 120489 t (meist
Kohlen) ist auf die größere Zahl der Arbeitstage (27 gezenüber
25 Tagen) zurückzuführen. Ausgeführt wurden
nsgesamt 771 1841 t; davon entfallen auf Kohlen 5375 769 t,
auf sonstige Wagenladungsgüter 193638 t und auf Stückgutsendungen
1777 t. Eingeführt wurden 308045 t; davon
entfallen auf Kohlen 47983 t, auf sonstige Wagenladungs:
güter 455682 t und auf Stückgutsendungen 4380 .t. Im
Binnenverkehr wurden 69538532 t bewegt. Hiervon entfallen
auf Kohlen 49 159 t, auf sonstige: Wagenladungssendungen
239639 t und aut Stückgutsendungen 7054 t. Gegenüber
lem Vormonat hat die Ausfuhr um 42000.t, die Einfuhr
um 25239 € und der Binnenverkehr um 53250 t (darunter
15000 t Kohlen) zugenommen.
Die Betriebslage während des Berichtsmonats war
befriedigend. Die Ueberleitung zum Winterfahrplan ging
reibungslos vor sich. Der Bewältigung des Personenverkehrs
dienten 434 858 Zugkilometer und 120681481 Wagenachskilometer,
der Bewältigung‘ des Güterverkehrs
133 600 Zugkilometer und 11223136 Waoenachskilometer
„a
ı’md Exportförderung.
Frankreich.
FEinerdnung von nicht besonders genannien Waren
in den französischen Zolllarif.
CArlikel 16 des Gesetzes vom 28, April 1816.)
im „Journal Officiel‘‘ vom 20. November 1928 ist
clgende Mitteilung veröffentlicht:
„Die Generalzolldirektion bringt den Interessenten die
Assimilierungen und Einordnungen zur Kenntnis. deren
Auistellung folgt, wobei die Assimilierungen innerhalb deı
durch Artikel 2 des Dekretes vom 5. November 1876
festgesetzten Frist in Kraft treten, und' zwar in Paris
aachdem ein Tag vergangen ist, von der Veröffentlichung
‘m „Journal Officiel“ an gerechnet, und überall sonst im
Bereich jedes Arrondissements, nachdem ein Tag verzangen
ist, von der Ankunft des Journals, das sie ent
1ält, am Hauptort des Arrondissements ‚an gerechnet.