Artikel 3.
‚Jeder Steuerpflichtige, der seinen Wohnsitz von Frankreich
nach dem Saargebiet und umgekehrt verlegt, bleibt
für den Zeitraum, während dessen die Steuer zu entrichten
ist, der in dem Lande gültigen Gesetzgebung unterworfen,
in dem er bisher besteuert wurde. In Frankreich sind für
die Besteuerung die am 1. Januar bestehenden Verhältnisse
maßgebend, Im Saargebiet beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, der auf den Zuzug des Stenerpflichtigen
folgt, und erlischt mit dem Ablauf des Monats,
in dem der Wegzug erfolgt.
B. Erbschaften.
Artikel 4.
t, In Erbschaftssteuersachen werden Grundvermögen, bewegliche
körperliche Gegenstände und Betriebsvermögen
(einschließlich der aus dem Betrieb herrührenden Forderungen),
die in Frankreich oder dem Saargebiet liegen
nur in dem Lande besteuert, in dem sie sich befinden
Hypothekenschulden und Geschäftsschulden können nur
an dem Ort in Abzug gebracht werden, in dem das Grund:
oder Betriebsvermögen sich befindet.
2, Forderungen mit Ausnahme der in vorstehendem Absatz
erwähnten Betriebsforderungen und das übrige Kapitalvermögen
unterliegen der Besteuerung nur an dem
Orte des Wohnsitzes des Verstorbenen, wenn dieser Wohnsitz
in Frankreich oder im Saargebiet liegt. Die Fälle, in
denen der Wohnsitz in einem dritten Lande liegt, werden
hiervon nicht berührt.
3. Die im Saargebiet eintretenden Sterbefälle von Personen,
die ihren Wohnsitz in Frankreich haben, werden
zur Kenntnis der französischen Behörde gebracht, und
umgekehrt, Die periodisch zuzusendenden Mitteilungen
haben den Personenstand des Verstorbenen, Datum und
Ort des Sterbefalles, Ort des Wohnsitzes sowie die Angabe
von Erben, soweit sie bekannt sind, zu enthalten.
C. Wechsel.
Artikel 5,
In Wechselstempelsachen verpflichten sich Frankreich
und das Saargebiet, Wechsel, die in einem der beiden Länder
ausgestellt und besteuert sind, ohne neue Bestewerung
in dem anderen Lande umlaufen zu lassen.
D. Wertpapiere.
Artikel 6,
i. Die französische Regierung verzichtet auf die Erhebung
jeglicher Stempelsteuer auf saarländische Aktien,
Obligationen und Öffentliche Wertpapiere.
Die Regierung des Saargebietes verzichtet auf die Erhebung
jeglicher Stempelsteuer auf französische Aktien,
Schuld- und Rentenverschreibungen sowie deren Gewinnanteilschein-
und Zinsbogen.
Am
Bekanntmachung
betr. die Handelskammerwahlen Ende 1928.
Auf Grund des 8 11 des Wahlstatuts der Handels:
kammer zu Saarbrücken werden nachstehend die eingegangenen
Wahlvorschläge für die Handelskammerwahlen
Ende 1928 bekannt gemacht. Es ist in
jeder Gruppe nur je ein Wahlvorschlag eingegangen.
1. Ergänzungswahl (Wahlzeit 1929/1934.
Wahlgruppe 1:
Direktor Henri Roger, St. Ingbert,
Syndikus Korten, Saarbrücken 5.
Wahlgruppe 2:
Fabrikbesitzer Bodo Karcher ‚, Beckingen ‘Saar)
Wahlgruppe 3:
Fabrikbesitzer Leo Wentzel. Saarhrücken 1
Diese beiden Bestimmungen erstrecken sich nicht auf die
Steuern, welche entweder die Gesellschaftsverträge ein.
schließlich Kapitalserhöhungen oder Kauf- und sonstige
Anschaffungsgeschäfte betreffen.
2. Die französische Regierung verzichtet auf die Erhebung
der Kapitalrentensteuer hinsichtlich der saarländischen
Gesellschaften oder öffentlichen Körperschaften unter Vorbehalt
der französischen gesetzlichen Bestimmungen, welche
Unternehmungen dieser Art betreffen, insoweit dieselben in
Frankreich belegene Vermögen zum Gegenstand‘ haben,
3. Die Regierung des Saargebietes verzichtet auf die
Srhebung der Stempelsteuer für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte
hinsichtlich der Wertpapiere von französischen
(iesellschaften oder öffentlichen Körperschaften
4. Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 3 sind auf die in
der Währung der französischen Republik ausgedrückterp
Wertpapiere beschränkt.
E. Umsatzsteuer.
Artikel 7,
Hinsichtlich der Umsatzsteuer verpflichten sich beide
zegierungen, die Einfuhr von Waren, die aus dem anderen
-ande kommen, nicht zu besteuern, wenn sie bereits eine
zleiche Abgabe entrichtet haben, wie‘ sie im Einfuhrland:
in Kraft ist.
F, Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 8,
Gegenwärtige Vereinbarung kann durch die“ beteiligten
Parteien für das nächstfolgende Jahr gekündigt werden,
unter der Voraussetzung, daß die Absicht der Kündigung
dem anderen Teil vor dem 1. Oktober mitgeteilt worden
st. Mangels einer solchen Mitteilung läuft die Verein
barung stillschweigend weiter,
Artikel 9,
Diese Vereinbarung tritt erst nach Ratifizierung de:
Deiderseitigen Regierungen in Kraft,
Auf Grund dieses haben die beiderseitigen Vertreter
diese Vereinbarung unterzeichnet und ihre Siegel auf
gedrückt,
Ausgefertigt in Paris in zwei Exemplaren am 5, Juli 1922
gez. V. Rault,
gez. E. de Lasteyrie.‘
Diese Vereinbarung ist durch Verordnung vom 18. Jul
1923 (Amtsblatt 1923 Nr. 19) mit Wirkung vom 1. Juli
1923 in Kraft getreten, jedoch mit der Maßgabe, daß 'die
Bestimmungen in Art. 1—3 der Vereinbarung erst mit
Wirkung vom Beginn des Steuerjahres 1923/24 ab zır
Anwendung kommen.
(Schluß {olzt.)
‚licher Teil.
Wahlgruppe 4:
Ziegeleibesitzer Franz Krämer, Merchweiler
Wahlgruppe 5:
Direktor Heinrich Rothhaus, Saarbrücken 2.
Wahlgruppe 6:
Fabrikbesitzer Carl Kirchner, Saarbrücken 3
Wahlgruppe 7:
Großkaufmann Josef Bruch, St. Wendel,
Großkaufmann Ferdinand Metz ger, Saarbrücken 3
Großkaufmann Josef Hünnckens, Saarbrücken °
Wahlgruppe 8:
Kaufmann Alfons Herzberger, Neunkirchen ‘Saar
Kaufmanız Max Middeldorff, St. Ingbert
Kaufmann Benno Süßkind, Saarbrücken 3.
Wahlgruppe 9:
Bankdirektor Peler Schöngen, Gersweiler
Wahlgruppe 12:
Archilekt Christian Towae. Saarbrücken 1