GN
Bei Bezügen Fiktives
von mehr als bis einschließlich Steuerprincipal
56 250 62 500 2137,50
62 500 68 750 2493,70
58 750 75 000 2875.—
75 CO0 7 AO 3281,20
81 250 3712,50
87 500 4168,70
93 750 4650,—
100 000 5156,20
106 250 5468,70
112 500 „U 5781,20
118 750 125 000 6093,70
jede weitere Stufe steigt um 6250 Fr. Ertrag und
312,50 Fr. Steuerprincipal.
Der Steuerbetrag wird errechnet, indem das fictive principal
mit dem Betrag der auf dem Steuerzettel ange-DE
Bezirks- und Gemeindezuschläge multipliziert
wird.
Der steuerfreie Teil beträgt — nur bei dieser Steuer —
1000 Fr. für das erste Kind bzw. für die erste Person,
die vom Steuerpflichtigen unterhalten wird und 1500 Fr.
für jede weitere Person.
Für die Gewerbesteuer ist in den elsaß-lothringischen
Gemeindeverbänden folgender Tarif vorgesehen:
Fiktives
Steuerpflichtige Ertragsfähigkeift Steuerprincipal
Summe Summe Summe
625 1,20
625 875 3,70
875 ı 250 6,30
1 250 1875 15,60
1875 2 700 24,—
2500 3.125 33,70
3125 3 750 44,60
3 750 5.000 61,20
5 000 6 250 84,30
6250 7 500 103,10
7500 8 750 121,80
8 750 10.000 140,60
10 000 12 500 168,70
12 500 15625 225,—
15625 18 750 309,30
18 750 21 875 365,60
21 875 25 000 421,80
25 000 31 250 562,50
31 250 37 500 687,50
37 500 43 750 853,10
43 750 50 000 1031,20
50 000 56 250 1221,80
56 250 62 500 1425,—
62 500 7 My 1718,70
75 000 Sn z 2112,50
87 500 } 2531,20
100 000 2975,—
112 500 3443,70
125 000 3937,50
137 500 4312,50
150 000 0 1687,50
162 500 175 \00 5062,50
175 000 187 100 5437,50
187 500 200 000 5812,50
200 000 212 500 6187,50
212 500 225 000 6562,50
225 000 237 500 6937,50
Jede weitere Stufe steigt um 12500 Fr. Ertrag und
375 Fr. Steuerprincipal.
Den Steuerbetrag errechnet man, indem das fiktive Principal
mit dem Betrag der auf dem Steuerzettel angegebenen
Bezirks- und Gemeindezulage multipliziert wird.
Zu den Gemeindesteuern kommen noch die Beiträge zur
Handelskammer hzw. für die Handwerker zur Handwerksammer
2. Das Doppelsteuerabkommen.
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Steuerpflichtigen,
die im Saargebiet wohnen und im nahen Lothringen
arbeiten, oder von solchen, die in Frankreich
Grundstücke besitzen oder an gewerblichen oder land:
wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligt sind, haben die
beiden Regierungen, die französische Regierung und die
Regierungskommission des Saargebietes, ein Doppelsteuerabkommen
getroften. Wenn auch die Frage der Doppelbesteuerung
durch die entsprechenden Verordnungen
beider Länder nicht voll und ganz gelöst ist, so sind
doch die wesentlichsten Härten beseitigt und es ist zu
hoffen, daß noch bestehende oder später auftretende Zweifel
im Wege der Verhandlungen behoben werden können,
Wie aus der Eingangsformel des Abkommens hervorgeht,
haben beide Regierungen den Wunsch, „die Doppek
besteuerung zwischen Frankreich und dem Saargebiet so
weit als möglich zu vermeiden‘“. Wo ein Wunsch und ein
Wille ist, da ist auch ein Weg, der zur Lösung von Sonder-‘ällen
zu beiderseitiger Zufriedenheit führt.
Während das Saargebiet mit dem übrigen Deutschland
än besonderes Abkommen nur bezüglich der Einkommensteuer
getroffen hat, erstreckt sich die Vereinbarung mit
Frankreich auf alle wichtigen Steuerarten, auf direkte
Steuern, Erbschaften, Wechsel, Wertpapiere und Umsatzsteuer,
Die Verordnung betreffend Vermeidung der Doppeljesteuerung
zwischen Frankreich und dem Saargebict ist
‚m Amtsblatt 1923 Nr. 19 erschienen und hat folgenden
Wortlaut:
„Die Regierungskommission des Saargebietes und die
Regierung der französischen Republik, welche den Wunsch
haben, die Doppelbesteuerung zwischen Frankreich und
dem Saargebiet soweit als möglich zu vermeiden, sind
zu diesem Zwecke übereingekommen, eine Vereinbarung
zu treffen, und haben folgende Bestimmungen angenommen:
In allen Besteuerungsfällen, in denen der Wohnsitz oder
der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen für die
Steuerpflicht maßgebend ist, verpflichten sich beide Regierungen,
in den steuerlichen Beziehungen zwischen dem
5aargebiet und Frankreich anzunehmen, daß jeder Steuerter
nur einen Wohnsitz oder nur einen gewöhnichen
Aufenthalt hat,
Um diesen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt festzulegen,
nehmen beide Regierungen den Grundbegriff der
Hauptniederlassung in den Fällen an, in denen nach der
saarländischen Gesetzgebung das Vorhandensein von zwei
Wohnsitzen zu unterstellen wäre, Falls hinsichtiich eines
Beamten oder Angestellten, der eine dauernde Beschäftigung
innehat, ein Zweifel besteht, ist der Hauptbeschäftigungsort
bestimmend, und zwar ohne daß in diesem
Falle aus den Bestimmungen des Art. 106 des Code Civil
ein Einwand gegen diese Regelung hergeleitet werden
könnte,
Zur Regelung der Sonderfälle, daß Arbeiter in der Nähe
ihrer Arbeitsstelle in Schlafstätten wohnen und von Zeit
zu Zeit zu ihrer Familie zurückkehren, wird angenommen,
daß für die Ledigen der Ort der Schlafstätte und für
die Verheirateten der Ort, an dem sich ihre Familie befindet,
als Wohnsitz gilt.
A. Direkte Steuern.
Artikel 1.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 2 und
unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemerkungen können
Steuerpflichtige zur Zahlung von direkten Steuern
nur in dem Lande herangezogen werden, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, oder mangels eines solchen in dem Lande,
in dem ihr gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen ist,
Insbesondere unterliegen die im Saargebiet wohnhaften
Personen der allgemeinen Einkommensteuer in Frankreich
selbst dann nicht, wenn sie in Frankreich . einen Aufenthalt
haben.
Artikel 2,
Personen, die in Frankreich oder im Saargebiet Grundbesitz,
gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe ha:
ben, werden hinsichtlich des Einkommens oder Ertrages,
den sie hieraus beziehen, nur in dem Lande steuerpflichtig,
in dem der Grundbesitz oder die Betriebe belegen
sind,
Der Ausdruck „Betrieb“ bezieht sich nicht nur auf die
dauptniederlassung, sondern auch auf die Zweigniederlas-;ung,
An- und Verkaufsstellen, Agenturen, Kontore und
sonstige ähnliche Betriebseinrichtungen. Für die Verteilung
der Steuerlast sind in diesem Falle nicht nur die
Ergebnisse der getrennten Buchführung, falls eine solche
besteht, sondern auch die Ergebnisse maßgebend, die
sich auf die in jedem Lande ausgeführten Geschäfte beziehen.